Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Behauptet ein Steuerpflichtiger gegenüber dem aktenmäßigen Absendevermerk einen anderen Aufgabetag eines nach § 17 VwZG durch einfachen Brief zugestellten Schriftstückes (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung), so hat die Behörde den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen.
Normenkette
VwZG § 17; AO § 86
Tatbestand
Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Währungsnotopferfestsetzung des Veranlagungszeitraums 1950 gerichteten und am 20. März 1953 beim Finanzamt eingegangenen Berufungen als unzulässig verworfen, weil sie nach § 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 379. Bundessteuerblatt - BStBl. - I S. 615) um einen Tag zu spät eingelegt seien. Die Einspruchsentscheidungen seien nach den Akten am 16. Februar 1953 zur Post gegeben worden und der Beschwerdeführer (Bf.) habe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, daß sie erst am 18. Februar zur Post gelangt seien, wie er behauptet; auch Gründe für eine Nachsichtgewährung lägen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Diese Beurteilung stellt nach der Auffassung des Bf. einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Rüge ist berechtigt. In den Berufungsschriften ist darauf hingewiesen, daß die die Einspruchsentscheidungen enthaltenden Umschläge den Poststempel vom 18. Februar 1952 trügen. Gegenüber dieser Behauptung durfte sich das Verwaltungsgericht um so weniger ohne weiteres auf den aktenmäßigen Absendevermerk stützen, als nach § 17 Abs. 2 VwZG im Gegensatz zur Postzustellungsverordnung vom 23. August 1943 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 527) im Zweifel die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks nachzuweisen hat. Es stellt einen Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, daß das Verwaltungsgericht dem Bf. vor der Entscheidung keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu dem nach den Akten bestehenden Widerspruch zu äußern; es kann auch verfahrensrechtlich nicht gebilligt werden, wenn es angesichts der aufgestellten Behauptung des Bf. von jeglichen Ermittlungen abgesehen hat. Hierzu bestand um so mehr Veranlassung, als nach der Stellungnahme des das Finanzamt vertretenden Landesfinanzamts vom 11. Mai 1953 der bezüglich der Steuerbescheide vorgenommene Absendevermerk vom 15. August 1952 nachweislich unrichtig war; tatsächlich sind die Steuerbescheide erst am 18. August 1952 zur Post gegeben worden. Der Bf. weist nicht mit Unrecht darauf hin, daß er mangels einer in dieser Beziehung an ihn gerichteten Aufforderung nicht annehmen konnte, daß seine Angaben zu Zweifeln Anlaß geben könnten.
Die Vorentscheidung muß daher aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, hat der substantiierten Behauptung, auf dem Umschlag der Einspruchsentscheidungen habe der Stempelaufdruck "Berlin N 65 17 bis 18 Uhr 18. 2. 1953" gelautet, nachzugehen und zu beweisen, daß die Angaben des Bf. unzutreffend sind. Da nach dem Vorbringen des Bf. der Umschlag nicht mehr vorhanden ist, wird es nachzuprüfen haben, ob die Einlassung des Bf., er habe den Aufgabetag aktenkundig gemacht, zutrifft. Von dem Ergebnis der Ermittlungen wird es abhängen, ob auch zur Frage der Nachsichtgewährung Stellung zu nehmen ist, und ob die vom Bf. gerade für die Monate Februar, März behaupteten Krankheitsbeschwerden die Anwendung des § 86 der Reichsabgabenordnung (AO) rechtfertigen. Eine dahingehende Prüfung hätte das Verwaltungsgericht auch ohne Antrag bereits von Amts wegen vornehmen müssen (siehe Urteile des Reichsfinanzhofs II A 222/20 vom 16. Juli 1920, Slg. Bd. 3 S. 195, und V A 352/22 vom 11. Oktober 1922, Slg. Bd. 10 S. 243 = Mrozek-Kartei AO § 68 Satz 1 Rechtsspruch 15, 16, § 69 Abs. 1 Rechtsspruch 2).
Wird festgestellt, daß die Berufungen fristgerecht eingelegt sind oder Nachsicht zu gewähren ist, dann muß in eine sachliche Prüfung des Streitfalles eingetreten werden, .....
Fundstellen
Haufe-Index 424086 |
BStBl III 1955, 240 |
BFHE 1956, 109 |
BFHE 61, 109 |