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BFH Urteil vom 29.11.1963 - III 165/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Renn- und Zuchtstall mit einer größeren Anzahl von Traber- und Wildpferden, der aus Liebhaberei unterhalten wird, ist ein Luxusgegenstand im Sinne des § 67 (Absatz 1) Ziffer 10 BewG.

 

Normenkette

BewG § 67/1/10, § 110/1/11, § 67/1/8/a, § 110/1/9, § 2

 

Tatbestand

Der Bf. unterhält seit Jahren einen Rennstall mit Trabern und Wildpferden (Ponys). Die Pferde wurden bei früheren Vermögensteuerveranlagungen schon immer dem sonstigen Vermögen zugerechnet. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1953 wurde festgestellt, daß am 21. Juni 1948 17 Traber und 11 Wildpferde vorhanden waren. Im Einvernehmen mit dem Bf. wurde der Wert dieser Pferde auf 17 x 1.000 DM und 11 x 350 DM = 20.850 DM ermittelt. Mit diesem Wert wurden die Pferde bei den Vermögensteuerveranlagungen zum 1. Januar 1949, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952 als sonstiges Vermögen angesetzte. Auf den 1. Januar 1950 wurde keine Neuveranlagung durchgeführt. Mit dem Einspruch wandte sich der Bf. dagegen, daß die Pferde vom Finanzamt als Luxusgegenstände im Sinne des § 67 Ziff. 10 BewG angesehen wurden.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht änderte die Einspruchsentscheidung dahin ab, daß es den Einspruch gegen die Vermögensteuerveranlagung 1949 als unzulässig verwarf, weil infolge des auf 0 DM festgesetzten Jahresbetrages der Vermögensteuer keine Beschwer des Bf. vorgelegen habe. Im übrigen wies es die Berufung als unbegründet zurück. Es führte im wesentlichen aus: Als Luxusgegenstände im Sinne des § 67 Ziff. 10 BewG seien Gegenstände anzusehen, die der Befriedigung von über ein normales Maß hinausgehenden Bedürfnissen dienten. Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sei dabei entscheidend, wie in den Kreisen des Mittelstandes darüber geurteilt werde. Zur Anschaffung und Haltung von Trabern und Wildpferden in dem hier in Frage stehenden Umfange seien im allgemeinen nur solche Personen in der Lage, die - gemessen an den Verhältnissen des Mittelstandes - über ein überdurchschnittliches Einkommen oder Vermögen bzw. über beides verfügten. Nach der überzeugung des Finanzgerichts befriedige der Bf. ein persönliches Bedürfnis, das über das Maß des üblichen des Mittelstandes hinausgehe. Die Pferde seien deshalb Luxusgegenstände im Sinne des § 67 Ziff. 10 BewG. Dem stehe auch nicht entgegen, daß nach Abschnitt 97 VStR 1949 Segeljachten und Segelflugzeuge dann nicht als Luxusgegenstände zu betrachten seien, wenn sie rein sportlichen Zwecken dienen, denn die Pferde dienten dem Bf. nicht für seine körperliche Ertüchtigung, sondern sie dienten hauptsächlich der Schau- und Wettlust eines interessierten Publikums. Da Luxusgegenstände in § 67 Ziff. 10 BewG ausdrücklich als zum sonstigen Vermögen gehörend aufgezählt seien, liege auch die Ausnahme des § 68 Ziff. 7 BewG nicht vor. Es brauche ferner nicht geprüft zu werden, ob die Pferde nach § 67 Ziff. 8 a BewG dem sonstigen Vermögen zuzurechnen seien.

Mit der Rb. wendet sich der Bf. erneut gegen die Behandlung der Pferde als Luxusgegenstände im Sinne des § 67 Ziff. 10 BewG. Sie dienten ebenso dem Sport wie die im Abschnitt 97 VStR 1949 (Abschnitt 67 VStR 1960) erwähnten Segeljachten und Segelflugzeuge und seien auch in der Anschaffung und Haltung nicht kostspieliger. Das Finanzgericht habe auch zu Unrecht den Wert des Pferdebestandes als Ganzen in Betracht gezogen. Aus dem Wort "Luxusgegenstand" ergebe sich, daß in § 67 Ziff. 10 BewG nur einzelne Wirtschaftsgüter, nicht aber eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 BewG gemeint seien. Ein Traberpferd mit einem Wert von 1.000 DM oder ein Wildpferd mit einem Wert von 350 DM sei kein Luxusgegenstand.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Das Finanzgericht ist bei seiner Entscheidung darüber, ob die Traber und die Wildpferde als Luxusgegenstände im Sinne des § 67 Ziff. 10 BewG anzusehen sind, von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteile VI A 745/29 vom 8. August 1929, RStBl 1929 S. 555, und III A 395/32 vom 9. Februar 1933, RStBl 1933 S. 370) ausgegangen. Nach diesen Urteilen sind als Luxusgegenstände solche Gegenstände anzusehen, die der Befriedigung von über ein normales Maß hinausgehenden Bedürfnissen dienen. Ob die Anschaffung dieser Gegenstände den Vermögensverhältnissen des einzelnen entspricht oder nicht, sei ohne Bedeutung. In dem Umstand, daß jemand derartige Anschaffungen überhaupt zu tragen vermag, könne bereits der Begriff des Luxus liegen. Für die Frage, ob es sich um Befriedigung eines über das normale Maß hinausgehenden Bedürfnisses handle, sei nicht die Auffassung besonders bemittelter oder unbemittelter Kreise maßgebend. Entscheidend sei vielmehr, wie in den Kreisen des Mittelstandes darüber geurteilt wird. Im Schrifttum (vgl. Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz, 1. bis 3. Auflage, Anm. 85 zu § 67) und in der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf - Kammern in Köln - VI 20/61 U vom 29. Juni 1961, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1962 S. 101) wird dazu die Auffassung vertreten, diese Urteile könnten heute nur mit größter Zurückhaltung auf die Steuerpraxis angewendet werden. Denn einmal sei zu berücksichtigen, daß infolge raschen Voranschreitens der Technik und sozialen Entwicklung "die Luxusgüter von heute" "Gebrauchsgüter von morgen" seien. Zum anderen sei auch zu berücksichtigen, daß nach der gegenwärtigen Lage im Gegensatz zu der den Urteilen zugrunde liegenden Rechtslage auch die zu einer Wohnungsausstattung gehörenden Gegenstände Luxusgegenstände sein können. Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß die fortschreitende Entwicklung dazu führen kann, daß Gegenstände, die vor Jahren noch als Luxusgegenstände anzusehen waren, nach den heutigen Verhältnissen nicht mehr als solche behandelt werden können. Auch wenn man dieser Entwicklung und der dadurch geänderten allgemeinen Verkehrsauffassung Rechnung trägt, hat das Finanzgericht die 17 Traber und 11 Wildpferde mit Recht als Luxusgegenstände im Sinne des § 67 Ziff. 10 BewG behandelt. Es mag zwar richtig sein, daß nach allgemeiner Auffassung die Anschaffung und Haltung einzelner Traber oder Wildpferde nicht als Luxus angesehen wird. Werden aber solche Pferde in einem großen Umfange gehalten, so entsteht damit ein neues Wirtschaftsgut, ein Renn- und Zuchtstall, der als ein ganzes betrachtet werden muß. Beim sonstigen Vermögen bildet zwar in der Regel jeder Gegenstand für sich eine wirtschaftliche Einheit. Bilden aber nach der Verkehrsauffassung mehrere Gegenstände in ihrer Gesamtheit eine wirtschaftliche Einheit, wie es z. B. bei Sammlungen im Sinne des § 67 Ziff. 11 BewG der Fall ist, so sind sie beim sonstigen Vermögen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln (vgl. Gürsching-Stenger, a. a. O., Anm. 3 zu § 67). Das gilt auch für einen Renn- und Zuchtstall. Wird er aus Liebhaberei betrieben, so wird damit nach allgemeiner Auffassung ein über das normale Maß hinausgehendes Bedürfnis befriedigt.

Das Finanzgericht hat auch mit Recht die Unterhaltung eines solchen Stalles nicht der Haltung von Segeljachten und Segelflugzeugen gleichgestellt, die nach Abschn. 97 VStR 1949 (Abschn. 67 VStR 1960) dann nicht zum sonstigen Vermögen gerechnet werden müssen, wenn sie sportlichen Zwecken dienen und nicht besonders kostspielig ausgestattet sind. Bei den Wildpferden ist das schon deshalb nicht möglich, weil sie nicht sportlichen Zwecken dienen. Aber auch die Traber dienen, wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der körperlichen Ertüchtigung des Bf. Die Unterhaltung eines Traberstalles mag der Förderung des Trabrennsportes dienlich sein. Für einen Liebhaber, der sich einen solchen Stall hält, mag auch das Interesse am Trabrennsport mitbestimmend sein. Nach der allgemeinen Lebensauffassung besteht aber, wie das Finanzgericht Düsseldorf in dem oben erwähnten Urteil vom 29. Juni 1961 mit Recht hervorgehoben hat, der Anreiz zur Unterhaltung eines solchen Stalles vor allem in der damit verbundenen Aussicht, Geld oder Rennpreise zu gewinnen und das Ansehen in den Kreisen, die an Pferden interessiert sind, zu steigern. Darin liegt die Befriedigung eines Luxusbedürfnisses, und zwar nicht nur, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschieden hat, beim Halten von Rennpferden, sondern auch beim Halten von Trabern.

Da der Traber- und Wildpferdstall des Bf. ein Luxusgegenstand im Sinne des § 67 Zoff. 10 BewG und sein Wert unstreitig höher als 10.000 DM ist, muß er beim sonstigen Vermögen des Bf. angesetzt werden. Die Vorschrift des § 68 Ziff. 7 BewG steht, wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, dem nicht entgegen. Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob die Traber- und Wildpferde nach § 67 Zoff. 8 a BewG dem sonstigen Vermögen zuzurechnen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411046

BStBl III 1964, 58

BFHE 1964, 144

BFHE 78, 144

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