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BFH Urteil vom 29.10.1974 - VII K 4/74

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Leitsatz (amtlich)

Zur Tarifierung von Rasenmähertraktoren.

Normenkette

GZT Vorschrift 1 zu Kap. 87, Tarifnr. 84.25; GZT Vorschrift 1 zu Kap. 87, Tarifnr. 87.01; EWGV Art. 177 Abs. 3

Tatbestand

In den von der Klägerin über sieben verschiedene Arten von Rasenmähertraktoren beantragten verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) vom 14. und 18. Dezember 1973 wies die Beklagte (Oberfinanzdirektion – OFD –) die Waren jeweils der Tarifst. 87.01 B des Zolltarifs (ZT) zu. Diese Tarifierung wurde damit begründet, daß sich die fraglichen Rasentraktoren trotz ihrer kleinen Abmessungen als Zugmaschinen der Tarifnr. 87.01 kennzeichneten. Sie seien auch dann dieser Tarifnummer zuzuweisen, wenn sie durch besondere Vorrichtungen an Maschinen, Apparaten oder Geräten des Abschnitts XVI angekuppelt seien.

Die Einsprüche der Klägerin gegen die vZTA, mit denen sie die Zuweisung zur Tarifnr. 84.25 begehrte, wies die OFD als unbegründet zurück.

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, die Einspruchsentscheidung gehe in einem wesentlichen Punkt von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Sämtliche Rasentraktoren, die Gegenstand des Verfahrens bildeten, hätten lest mit dem Gerät verbundene Mähwerke. Die Geräte seien auch speziell ihrer Bauweise nach als Rasenmäher ausgerichtet. Das Mähwerk sei vom Sitz aus verstellbar, so daß Mähwerk und Traktor eine maschinelle Einheit darstellten. Es würden auch keine anderen Arbeitsgeräte geliefert, die etwa anstelle des Mähwerks eingesetzt werden könnten. Auch die Kraftübertragung zum Mähwerk sei ausschließlich auf dieses Mähwerk ausgerichtet. Es liege hier keine „Zapfwelle” vor, also eine aus dem Motor herausragende Kraftübertragungsvorrichtung, die zum Antrieb verschiedener Arbeitsgeräte geeignet sei. Die Mähaggregate seien außerdem nicht etwa durch Schnellverschlüsse an dem Gerät befestigt, sondern mit normalen Schraubenbolzen und Muttern, so daß eine Entfernung des Mähwerks nicht etwa einen Arbeitsvorgang im Rahmen der Benutzung des Geräts darstellte, sondern eine handwerkliche Spezialtätigkeit, die nur dann angebracht sei, wenn beispielsweise eine Reparatur dies erforderlich mache.

Die Geräte hätten zwar eine kleine Anhängevorrichtung. Diese Vorrichtung, die ganz einfach ausgeführt und nicht etwa mit einer Sicherheitsanhängekupplung versehen sei, erlaube jedoch nur das Ziehen geringerer Lasten, zumal der Fahrantrieb derart sei, daß nennenswerte Zugkräfte überhaupt nicht zu übertragen seien. Die Rasentraktoren seien auch nicht für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen, wie dies bei Traktoren üblich sei.

Die Klägerin beantragt, die genannten vZTA aufzuheben. Die OFD beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Für die Tarifierung maßgebend ist der Gemeinsame Zolltarif – GZT – (Verordnung (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 – VO (EWG) 950/68 –, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – ABlEG – Nr. L 172 vom 22. Juli 1968 S. 1). Der Gemeinsame Zolltarif erfaßt in Tarifnr. 84.25 unter anderem „Rasenmäher” und in Tarifnr. 87.01 „Zugmaschinen … B. Ackerschlepper … und Forstschlepper, auf Rädern”. Nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 1 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs ist für die Tarifierung einer Ware vom Wortlaut der Tarifnummer, den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie von den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften auszugehen. Nach dem Wortlaut werden die in Rede stehenden Waren von Tarifnr. 84.25 erfaßt.

Zugmaschinen sind nach der Vorschrift 1 zu Kap. 87 i. S. dieses Kapitels „Kraftfahrzeuge, die im wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschine, Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern”. Dies wird bestätigt durch die rechtlich nicht verbindlichen, jedoch als Hilfsmittel für die Auslegung der genannten Bestimmung verwertbaren Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema – Brüsseler Erl. – (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften – EGH – vom 8. Dezember 1970 Rs. 14/70, BFHE 1970, 1001). Danach sind unter Zugmaschinen i. S. der Tarifnr. 87.01” auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge zu verstehen, die ausschließlich oder hauptsächlich zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind” (Erläuterungen zum Zolltarif – ErlZT –, Tarifnr. 87.01, Teil I Rz. 1). Die Hauptverwendung des Fahrzeugs muß also im Ziehen oder Schieben anderer Geräte und dergleichen liegen. Das gleiche ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Tarifst. 87.01 B, wo von Ackerschleppern die Rede ist.

Nach Bauart und Verwendungszweck dienen die in Rede stehenden Rasentraktoren weitaus überwiegend dem Mähen von Rasen. Sie besitzen zwar einfache Anhängevorrichtungen, die es ermöglichen leichte Zusatzgeräte für die Rasenpflege anzuhängen, wie Düngestreuer, Gartenwagen, Rasenkehrmaschinen oder Rasenwalzen. Einige der in Rede stehenden Geräte können auch mit einem Schneeräumeschild versehen werden. Für das Ziehen oder Schieben schwerer Lasten sind die Rasentraktoren jedoch nicht geeignet, da die Anhängevorrichtung und der Fahrantrieb nach ihrer Konstruktion nennenswerte Zug- oder Schubkräfte nicht zu übertragen vermögen. Ein Auswechseln der Mähwerke gegen andere angetriebene Bodenbearbeitungsgeräte (z. B. Boden- oder Schneefräsen) ist nicht vorgesehen. Nach allem tritt der Einsatz als Zugfahrzeug oder Gerät zum Schneeräumen bei den in Rede stehenden Geräten wesentlich zurück gegenüber dem eigentlichen Zweck, dem Rasenmähen. Da danach die Rasentraktoren nicht „im wesentlichen zum Ziehen oder Schieben” gebaut sind, sind sie nach der Vorschrift 1 zu Kap. 87 nicht als Zugmaschinen anzusehen. Eine Einordnung unter die Tarifst. 87.01 B scheidet daher aus. Es bleibt nur übrig, die Geräte der Tarifnr. 84.25 zuzuweisen, wo Rasenmäher namentlich genannt sind, was die Geräte nach ihrem Hauptverwendungszweck auch sind.

Zu Unrecht beruft sich die OFD auf den Tarifentscheid der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG) vom 4. Februar 1972 (vgl. ErlZT, Tarifnr. 87.01, Teil III Rz. 1 bis 5). Dieser Tarifentscheid ist rechtlich nicht verbindlich, da er nicht in einer entsprechenden Form erlassen worden ist (vgl. Artikel 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – EWGV –). Er kann daher allenfalls wie die Brüsseler Erl. als Hilfsmittel für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs herangezogen werden (vgl. das zitierte Urteil des EGH in der Rs. 14/70). Der Tatbestand, von dem der Entscheid ausgeht, ist hier jedoch nicht gegeben.

Nach dem Tarifentscheid fallen „kleine Zugmaschinen, die wie Ackerschlepper der üblichen Art gebaut sind (vier Räder, einen offenen Fahrersitz und eine Lenkung mit Lenkrad besitzen) und mit einer Zapfwelle und einer Anhängevorrichtung ausgestattet sind, die die Verwendung von verschiedenartigen auswechselbaren Anbauvorrichtungen, z. B. zur Rasenpflege, für Erdarbeiten und zum Ebnen von Gartenwegen, ermöglichen”, unter die Tarifst. 87.01 B. Diese Entscheidung ist mit einem Hinweis auf die Brüsseler Erl. zur Tarifnr. 84.24 begründet (Teil III Rz. 5 der Brüsseler Erl. zur Tarifnr. 87.01). Gemeint sind Teil I Rz. 7 und 8 der Brüsseler Erl. zur Tarifnr. 84.24 in Verbindung mit Teil I Rz. 5 der Brüsseler Erl. zur Tarifnr. 84.25. Aus dieser Begründung ergibt sich, daß der Tarifentscheid für kleine Zugmaschinen gelten soll, die sowohl eine Vorrichtung zum Anhängen von Geräten, z. B. für die Rasenpfleger, besitzen als auch „mit einer allgemeinen verwendbaren Kraftabnahmevorrichtung (Universal-Zapfwelle)” ausgestattet sind, die es ermöglicht, andere auswechselbare Anbauvorrichtungen durch die Zugmaschine anzutreiben, wie dies bei den in den zitierten Brüsseler Erl. zur Tarifnr. 84.24 genannten Land- und Gartenbaumaschinen geschieht. Daß in dem Tarifentscheid an mit solchen Zapfwellen ausgestattete Zugmaschinen gedacht ist, ergibt sich mittelbar auch aus Teil II Rz. 10 der Brüsseler Erl. zur Tarifnr. 87.01, wonach vierrädrige Rasenmäher, ausgestattet mit einem Verbrennungsmotor und einem Sitz für den Fahrer, nicht zur Tarifnr. 87.01, sondern zur Tarifnr. 84.25 gehören, wenn sie nicht über eine Zapfwelle verfügen und ihr Mähwerk fest angebaut ist. Es sollen also Kleintraktoren unter die Tarifnr. 87.01 B eingeordnet werden, die dazu bestimmt sind, mittels einer allgemein verwendbaren Kraftabnahmevorrichtung nicht nur ein auswechselbares Mähwerk, sondern auch andere Geräte zu betreiben.

Diese Voraussetzungen treffen auf keinen der in Rede stehenden Rasenmäher zu. Die Mähwerke sind fest mit den Geräten verbunden, d. h. nicht durch Schnellverschlüsse abnehmbar. Die Tatsache, daß sie durch Entfernung von Schraubenmuttern und Bolzen abmontiert werden können, macht sie noch nicht auswechselbar. Die aus dem Motor der Geräte herausragende Welle ist nicht zum Betreiben anderer auswechselbarer Geräte bestimmt und eingerichtet.

Die Tarifierung gründet sich auf den unzweideutigen Wortlaut der Warenbeschreibungen und der Vorschriften du Gemeinsamen Zolltarifs. Da die angezogenen Bestimmungen keine Zweifelsfragen offenlassen, die zu verschiedenen gleichwertigen Entscheidungen führen könnten, hielt der erkennende Senat eine Vorlage an den EGH nach Artikel 177 Abs. 3 EWGV nicht für geboten.

Fundstellen

  • Haufe-Index 514660
  • BFHE 1975, 133

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