Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 29.10.1965 - VI 64/65 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Nachholung von Absetzungen für Substanzverringerung bei der überschußrechnung, wenn sich später herausstellt, daß die früher dem Steuerpflichtigen angesetzte Absetzung zu gering war.

 

Normenkette

EStG §§ 7, 9 Ziff. 6; EStDV § 27

 

Tatbestand

Der Bf. hat seinen landwirtschaftlichen Betrieb am 1. Juli 1951 durch vorweggenommene Erbfolge von seinem Vater erworben. Das Sandvorkommen wird seit Jahren durch Pächter abgebaut. Eine Grube war im Laufe des Streitjahrs 1958 erschöpft. In einer weiteren Grube hatte man im Jahre 1956 mit dem Sandabbau begonnen. Wie bei dem Vater waren zunächst auch beim Bf. die Pachteinnahmen ungekürzt der Einkommensteuer unterworfen. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1956 wurde für die Jahre 1951 bis 1955 eine Absetzung für Substanzverringerung (AfS) von 10 v. H. der Pachteinnahmen angesetzt. Bei der Betriebsprüfung im Jahre 1962 wurde für die Jahre 1956 bis 1960 die AfS auf 0,25 DM je geförderten cbm erhöht. Entsprechend wurde der Bf. veranlagt. Im Streitjahr 1958 will der Bf. die AfS für die Zeit ab 1. Juli 1951 bis zur Höhe des bei der letzten Betriebsprüfung zugestandenen Satzes nachholen.

Der Einspruch und die Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte aus: Die AfS könne nur vorgenommen werden, soweit die Substanz zur Erzielung der Einnahmen des einzelnen Jahres verbraucht worden sei. Bei der beantragten Nachholung würde das Streitjahr 1958 unzulässig mit Werbungskosten früherer Jahre belastet. Eine solche Nachholung sei zwar bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich denkbar, nicht aber bei Ermittlung der Einkünfte durch den überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Die unterschiedliche Behandlung verletzte nicht die Gleichheit der Besteuerung, sondern sei die Folge der verschiedenen Systematik, nach der die Einkünfte berechnet würden

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., mit der ein Verstoß gegen § 7 EStG gerügt wird, führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Zutreffend geht das Finanzgericht davon aus, daß die Einnahmen aus der überlassung der Sandausbeute nicht unter die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte im Sinne von § 13 EStG fallen, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG sind (siehe z. B. die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 186/56 U vom 9. Mai 1957, BStBl 1957 III S. 246, Slg. Bd. 65 S. 32; VI 131/58 U vom 23. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 3, Slg. Bd. 70 S. 5; VI 169/59 S vom 21. Oktober 1960, BStBl 1961 III S. 45, Slg. Bd. 72 S. 119; VI 238/58 vom 21. Oktober 1960, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961 S. 49).

Zu den bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusetzenden Werbungskosten gehören nach § 9 Ziff. 6 EStG auch die Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Substanzverringerung (ß 7 Abs. 1 und 4 EStG). Gemäß § 7 Abs. 1 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, deren Nutzung sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, auf die Gesamtdauer der Nutzung gleichmäßig zu verteilen. Der Bf. hat aber für den Grund mitsamt dem Sand keine Anschaffungskosten gehabt, sondern hat dieses Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich erworben.

Bei unentgeltlichem Erwerb des Bodens und Bodenschätzen hatte der Senat in seiner Entscheidung VI 131/58 U (a. a. O.) zunächst eine AfS verweigert, weil mit der Absetzung nicht der durch den Abbau der Bodenschätze eintretende Wertverlust ausgeglichen, sondern nur die Aufwendungen für die abgebaute Substanz bei der Besteuerung verteilt werden sollten. Hatte der Grundeigentümer für die Bodenschätze nichts aufgewendet, so sollte er deshalb auch keine AfS vornehmen können. Diese Rechtsprechung hat der Senat in der Grundsatzentscheidung VI 169/59 S (a. a. O.) aufgegeben und ließ nunmehr im Rahmen des § 13 EStDV 1951/1953 (ß 27 EStDV 1955 ff.) Absetzungen auch auf unentgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter zu und erkannte insoweit fiktive Anschaffungskosten im Rahmen von § 7 EStG an.

Daß diese Rechtsfrage erst verhältnismäßig spät geklärt wurde, kann nicht zu Lasten des Bf. gehen. Der Senat hält zwar daran fest, daß eine von einem Steuerpflichtigen bewußt unterlassene Absetzung nicht in späteren Jahren nachgeholt werden darf. § 7 EStG schreibt vor, daß "jeweils für ein Jahr" der Teil der Anschaffungskosten abzusetzen ist, der der Verteilung auf die Gesamtnutzungsdauer entspricht. Es würde eine unzulässige Manipulierung der jeweiligen Jahressteuer ermöglichen, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Jahre die Absetzung unterlassen und dann in einem späteren Jahr nachholen könnte. Das ist auch bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn durch Vermögensvergleich ermitteln, nicht zulässig (siehe die Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 864/35 vom 22. Juli 1936, RStBl 1936 S. 1011, und des Bundesfinanzhofs I 344/55 U vom 3. Juli 1956, BStBl 1956 III S. 250, Slg. Bd. 63 S. 137).

Der Bf. hat aber keineswegs absichtlich eine zulässige Absetzung unterlassen. Die Absetzung nach § 7 Abs. 1 und 4 EStG ist in erheblichem Umfange das Ergebnis einer Schätzung, die ihrer Natur nach meist unsicher ist. Stellt sich später heraus, daß die Schätzung unrichtig und die vorgenommene Absetzung unzureichend war, so liegt in der nachträglichen Anpassung der Absetzung an die tatsächlichen Verhältnisse keine echte Nachholung (Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 171/58 U vom 13. Mai 1959, BStBl 1959 III S. 270, Slg. Bd. 69 S. 25). Eine solche Korrektur der früheren AfS muß dem Bf. im Jahre 1958 in Form einer außergewöhnlichen Abnutzung nach § 7 Abs. 1 letzter Satz EStG zugestanden werden. Diese Vorschrift gilt, weil in Abs. 4 allgemein auf Abs. 1 Bezug genommen ist, auch für die AfS. Erstmals bei der Betriebsprüfung im Jahre 1956 war dem Bf. ab dem Jahre 1951 eine AfS von 10 v. H. der Pachteinnahmen zugebilligt worden. Damit war der Anspruch auf eine AfS im Grunde anerkannt. Diese Schätzung des Finanzamts erwies sich nachher aber als unzulänglich. Sich gegen die bei der Betriebsprüfung anerkannte AfS unter Bezugnahme auf § 13 EStDV (ß 27 EStDV) zu wehren, versprach bei der damals zweifelhaften Rechtslage kaum Erfolg.

Die Nachholung der AfS kann dem Bf. nicht etwa verweigert werden, weil er seine Einkünfte durch überschußrechnung ermittelt und deshalb für ihn § 11 EStG anwendbar ist, der auf den Zu- bzw. Abfluß im einzelnen Kalenderjahr abstellt. § 9 Ziff. 6 EStG bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 11 EStG, weil er Ausgaben unabhängig vom Jahre ihrer Leistung auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt und auf diese Weise in anderen Jahren zum Abzug zuläßt, als die Ausgaben gemacht wurden.

Die angefochtene Entscheidung, der eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, wird aufgehoben. Die Sache ist nicht spruchreif, sondern bedarf noch weiterer Aufklärung. Der Betriebsprüfer vom Jahre 1962 war in seinem Bericht davon ausgegangen, daß für die AfS die fiktiven Anschaffungskosten am 31. August 1948 maßgebend seien, die er mit 0,25 DM je cbm annahm. Diesen Betrag haben auch die Vorentscheidungen angesetzt. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß für den Streitfall nicht der 31. August 1948 (ß 27 Ziff. 2a EStDV 1958) maßgebend ist, sofern nach Ziff. 2b, a. a. O., der 1. Juli 1951, an dem der Bf. das Gelände von seinem Vater unentgeltlich erworben hat. Die vom Finanzgericht übernommenen 0,25 DM je cbm sind nach dem Betriebsprüfungsbericht der Betrag, mit dem der Sand bei einer einheitlichen Bewertung auf den 1. Januar 1948 angesetzt wurde. Der Wert auf den 1. Juli 1951 ist bisher nicht ermittelt worden.

Die Sache wird deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen, das, gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Bewertungsstelle des Finanzamts, die nach § 27 Ziff. 2b EStDV erforderlichen Feststellungen noch vornehmen muß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411835

BStBl III 1966, 88

BFHE 1966, 240

BFHE 84, 240

BB 1966, 235

DStR 1966, 181

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Veräußerung eines Kiesvorkommens vom Kommanditisten an die KG
Kies Kiesabbau Kiesförderung Rohstoff Baurohstoff
Bild: Pixabay

Ein zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Substanzverringerung berechtigender Anschaffungsvorgang liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter erwirbt und das Veräußerungsgeschäft einem Fremdvergleich standhält.


BFH Überblick: Alle am 24.11.2022 veröffentlichten Entscheidungen
Bundesfinanzhof Schild
Bild: Haufe Online Redaktion

Am 24.11.2022 hat der BFH sechs sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


BFH VI 169/59 S
BFH VI 169/59 S

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer,  Leitsatz (amtlich) Wartegelder, Förderzinsen und Oberflächenentschädigungen, die Erdölgesellschaften als Gegenleistung für die überlassung von Grundstücken zur Ausbeutung von ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren