Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.11.1974 - I R 62/74

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren darum gestritten, welche Personen als Mitunternehmer einer OHG anzusehen sind, so sind die Gesellschafter jedenfalls dann von der Rechtsfrage betroffen und nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, wenn ihre Beteiligung durch die Entscheidung berührt werden kann. Bei Klageführung durch die Gesellschaft sind sie nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672).

2. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß der zur Geschäftsführung berufene und als Vertreter der klagenden OHG auftretende Gesellschafter die Klage gleichzeitig im eigenen Namen erheben will.

2. Die Vorschrift des § 127 FGO ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Änderung eines Steuerbescheides oder Gewinnfeststellungsbescheides vor Einlegung der Revision erfolgt ist, sofern nur der Antrag nach § 68 FGO nach Rechtshängigkeit beim Revisionsgericht gestellt wird.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 3, §§ 68, 127

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit geht in sachlicher Hinsicht um die Feststellung, ob die Beigeladene im Streitjahr 1962 als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters Mitunternehmerin der Firma U-OHG gewesen und ob ihr Ausscheiden zum 17. Dezember 1962 als betrieblicher Vorgang zu werten ist oder nicht. Als Klägerin und Revisionsklägerin ist die OHG, vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin X aufgetreten; Mitgesellschafter ist deren Ehemann Y, der Bruder der Beigeladenen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) vertrat in Übereinstimmung mit der Beigeladenen die Auffassung, daß diese nach dem Tod des Vaters der Beigeladenen zwar Gesellschafterin, nicht jedoch Mitunternehmerin im steuerlichen Sinne geworden sei und daß ihr Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung einen Vorgang der erbrechtlichen Auseinandersetzung darstelle, dem keine Gewinnauswirkung zukomme. Die gegen die Steuerbescheide eingereichte Klage hatte in diesem Punkt keinen Erfolg; das Gericht stellte in seiner Entscheidung den Gewinn der OHG auf 331 667 DM fest und verteilte ihn wie folgt:

a) Y 118 375 DM

b) X 213 292 DM

c) Beigeladene 0 DM

Hiergegen richtet sich die Revision, mit der beantragt wird, den nach Zustellung des Urteils des FG und vor Einlegung der Revision geänderten Bescheid vom 15. Februar 1974 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, das Urteil aufzuheben und den Gewinnfeststellungsbescheid dahin gehend zu ändern, daß der einheitliche Gewinn 1962 auf 459 623 DM festgesetzt und mit 195 420 DM den Eheleuten X und Y, mit 264 203 DM der Beigeladenen zugeordnet werde.

Das FA beantragt ebenso wie die Beigeladene, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen führen aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG.

1. Wird in einem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren darum gestritten, welche Personen als Mitunternehmer einer OHG anzusehen sind, so sind die Gesellschafter jedenfalls dann von der Rechtsfrage betroffen und nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, wenn ihre Beteiligung durch die Entscheidung berührt werden kann. Bei Klageführung durch die Gesellschaft sind sie nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen (vgl. Urteil des BFH vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672). Die Notwendigkeit der Beiladung entfällt weder dadurch, daß es sich bei den Gesellschaftern um Ehegatten handelt, noch dadurch, daß die Gesellschafterin, deren Mitunternehmerschaft streitig ist, nicht unmittelbar am laufenden Gewinn beteiligt war.

a) Die Vorinstanz hat den Gesellschafter Y nicht beigeladen. Die Geschäftsführerin der OHG hat diesen Mangel zwar nicht gerügt. Die Unterlassung einer notwendigen Beiladung durch das FG ist jedoch ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel; ein Verzicht auf die notwendige Beiladung ist ebensowenig möglich wie eine Nachholung in der Revisionsinstanz (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 1971 IV R 219/68, BFHE 102, 460, BStBl II 1971, 714).

b) Das FG hat nicht geprüft, ob die Gesellschafter-Geschäftsführerin X die Klage nur als Vertreterin der OHG oder zugleich im eigenen Namen erheben wollte. Da die Gesellschafterin auch nicht beigeladen war, ist nicht gewährleistet, daß das Urteil ihr gegenüber wirkt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO). In Fällen dieser Art kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß der Geschäftsführer einer OHG nicht nur die Interessen der Gesellschaft, sondern gleichzeitig seine betroffenen Eigeninteressen wahrnehmen will. Aus diesem Grunde tritt die Gesellschafterin X im Streitfall neben der OHG als Klägerin und Revisionsklägerin auf.

2. Der Senat sieht sich auch deshalb am Erlaß einer sachlichen Entscheidung gehindert, weil in bezug auf den neuen Verfahrensgegenstand die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht vorliegen (vgl. Urteil vom 30. Januar 1968 II 113/65, BFHE 91, 27, BStBl II 1968, 210). § 127 FGO ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Änderung eines Steuerbescheides oder Gewinnfeststellungsbescheides vor Einleitung des Revisionsverfahrens erfolgt ist. Nach dem Wortlaut der Vorschriften der §§ 127 und 68 FGO ist lediglich Voraussetzung, daß der - nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 9/70 (BFHE 103, 549, BStBl II 1972, 219) unbefristete - Antrag nach Revisionseinlegung gestellt worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71230

BStBl II 1975, 209

BFHE 1975, 167

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer originär vermögensverwaltenden GbR
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Der in § 52 Abs. 32a EStG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG 2007, der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG fortwirkt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


BFH VIII R 292/81 (NV)
BFH VIII R 292/81 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Notwendige Beiladung im Gewinnfeststellungsverfahren  Leitsatz (NV) Ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung streitig, wer an dem Gewinn einer Personengesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist, so ist ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren