Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.11.1961 - I 34/61 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Körperschaftsteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Anzeigengeschäft als Teil einer Vereinszeitung ist in der Regel ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von § 6 GemV eines nach § 4 Abs. 1 Ziff. 6 KStG steuerbefreiten Vereins. Der Gewinn hieraus wird im allgemeinen nur durch griffweise Schätzung ermittelt werden können.

 

Normenkette

StAnpG § 17; GemV § 6; GemV § 7; AO § 217; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6

 

Tatbestand

Der beschwerdeführende Verein (Bf.) machte geltend, die Herausgabe der Zeitschrift diene seinen gemeinnützigen Zwecken. Die Aufnahme von Anzeigen sei von so geringfügiger Bedeutung, daß das Anzeigengeschäft nicht als ein von der Herausgabe der Zeitschrift zu trennender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen werden könne. Er wandte sich des weiteren gegen die Schätzungsmethode der Vorinstanz, die mit der Aufteilung des Inhalts der Zeitschrift in Text- und Inseratenteil nach Blattseiten keinen geeigneten Maßstab für die Ermittlung des sich aus dem Anzeigengeschäft ergebenden Gewinns liefere. Bei einer Schätzung müßten die Honorare in voller Höhe als Unkosten berücksichtigt werden. Schließlich machte er geltend, daß er sich für das Streitjahr besser stehe, wenn er nicht als gemeinnützig behandelt werde, da er alsdann Verluste der Vorjahre zu Anrechnung bringen könne.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vereins ist nicht begründet.

Das Inseratengeschäft als Teil der Vereinszeitung ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von § 6 der Gemeinnützigkeits-Verordnung (GemV) des nach § 4 Abs. 1 Ziff 6 KStG steuerbefreiten Vereins. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist nicht steuerunschädlich nach § 7 GemV, weil die Aufnahme der Anzeigen in die Zeitschrift zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks nicht zwingend erforderlich war. Die sich auf rund 37 000 DM belaufenden Einnahmen aus den Anzeigen sind gegenüber den in erster Linie aus den Mitgliedsbeiträgen zu deckenden Unkosten der Zeitschrift nicht von so geringem Gewicht, daß sie als belanglos angesehen werden können.

Die Aufteilung der Unkosten auf den Textteil und den Anzeigenteil, die auch hinsichtlich der Honorare erforderlich ist, kann nur im Wege einer griffweisen Schätzung erfolgen. Der Anzeigenteil und der übrige Teil einer Zeitschrift sind wirtschaftlich eng miteinander verflochten und bedingen sich gegenseitig. Der Gewinn aus der Herausgabe periodisch erscheinender Druckschriften, insbesondere der großen Tageszeitungen, ist wesentlich von den Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft abhängig. Das Anzeigengeschäft hängt von dem Umfang des Leserkreises ab, den die Anzeigen erreichen. Die Anzahl der Leser wird in der Hauptsache durch den textlichen Inhalt der Zeitung bestimmt. Auch bei der von dem Bf. herausgegebenen Monatsschrift werden dem Umfang des Anzeigenteils gleichartige Erwägungen der Inserenten zugrunde liegen. Die enge Verflechtung steht aber der rechtlichen Würdigung nicht entgegen, daß das Anzeigengeschäft einen besonderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bildet. Sie hat lediglich die Schwierigkeit der Aufteilung des wirtschaftlichen Ergebnisses der Zeitschrift zur Folge. Die Schätzungsmethode der Vorinstanzen, die eine Aufteilung der Blattseiten der erschienenen Veröffentlichungen nach Anzeigen- und Textteil vorgenommen haben, gibt keine zuverlässige Unterlage. Man kann gegen die einzelnen Zahlen, auf denen das Schätzungsergebnis beruht, Bedenken geltend machen. Man kann aber auch nicht den Nachweis führen, daß das Finanzgericht zu seinem Ergebnis nicht kommen konnte. Es liegen auch keine entsprechenden Erfahrungssätze vor. Es muß ein bestimmter Hundertsatz des Aufwandes des Textteils auf den Anzeigenteil verrechnet werden, der je nach der einzelnen Zeitung oder Zeitschrift ganz verschieden sein kann. Auch der Bf., der begründete Einwendungen gegen die schematische Schätzungsweise erhebt, hat keine brauchbare andere Methode darzulegen vermocht. Da andersartige Unterlagen auch von dem Bf. nicht vorgebracht wurden, kann eine unzureichende Sachaufklärung nicht festgestellt werden. Das Finanzgericht konnte zu seinem Schätzungsergebnis gelangen; daß es dazu gelangen mußte, ist nicht erforderlich.

Die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 6 KStG ist nicht von einem Antrag der Körperschaft abhängig, die die Voraussetzung hierfür erfüllt. Das Finanzamt ist verpflichtet, diese Vorschrift anzuwenden. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Verein auf die Steuerfreiheit wegen Gemeinnützigkeit verzichten konnte. Jedenfalls ist es nicht möglich, einen Wechsel der Besteuerungsart je nach den Ergebnissen eines einzelnen Steuerabschnitts zuzulassen, wie es der Bf. für das Streitjahr verlangt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410301

BStBl III 1962, 73

BFHE 74, 192

BB 1962, 130

DB 1962, 151

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Spende an Tochtergesellschaft – Abgrenzung zur verdeckten Einlage
Weihnachtsgeld Weihnachten
Bild: M. Schuppich - Fotolia

Eine gemeinnützige Körperschaft (hier: eingetragener Verein) kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


BFH I 145/64
BFH I 145/64

  Entscheidungsstichwort (Thema) Körperschaftsteuer  Leitsatz (amtlich) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 KStG, § 6 GemV setzt voraus, daß eine Körperschaft mit einer eigenen Tätigkeit nachhaltig am wirtschaftlichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren