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BFH Urteil vom 28.02.1958 - VI 20/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmung des § 34 a EStG ist rechtsgültig.

Zur Abgrenzung der Aufgaben von Gesetzgebung und Rechtsprechung bei Durchführung des Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

EStG § 34a; LStDV § 32a; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführer (Bf.), zwei Rechtsanwälte, haben ihren Angestellten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit steuerfrei ausgezahlt. Das Finanzamt nahm sie als Arbeitgeber wegen Unterlassung des Steuerabzugs durch Haftungsbescheid in Anspruch. Unstreitig hatten die Angestellten keinen tariflichen Anspruch auf die Zuschläge. Die Bf. behaupten, sie hätten die Zuschläge auf Grund betrieblicher übung nach Massgabe des Industrietarifs für kaufmännische Angestellte gezahlt. Der Sonntagsstundenlohn sei dabei mit 1/200stel des Monatsgehalts und der Zuschlag mit 50 v. H. davon angesetzt worden. Die Bf. halten § 34 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) (ß 32 a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) für nichtig, weil die Steuerfreiheit nur für gesetzliche und tarifliche Zuschläge vorgesehen sei. Das bedeute, soweit es sich um tarifliche Zuschläge handle, eine willkürliche Besserstellung der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber dürfe nicht in dieser Weise durch steuerliche Maßnahmen die Gewerkschaften fördern. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es führte aus: Nach § 34 a EStG seien nur gesetzliche und tarifliche Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei. Diese Begrenzung sei nicht willkürlich, sondern halte sich im Rahmen des Ermessens des Gesetzgebers. Die Finanzbehörden hätten von zeitraubenden Ermittlungen befreit werden sollen, die erforderlich geworden wären, wenn auch in Einzelarbeitsverträgen vereinbarte Zuschläge steuerfrei belassen worden wären. Der Steuergesetzgeber müsse vor allem auch an die Durchführbarkeit seiner Maßnahmen denken, selbst wenn dabei der Gedanke einer absoluten Gerechtigkeit nicht immer voll verwirklicht werde.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) machen die Bf. weiterhin geltend, § 34 a EStG sei wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Absatz 1 GG nichtig. Darum sei auch die auf dieser Vorschrift beruhende Durchführungsbestimmung des § 32 a LStDV nicht rechtsgültig. Sie beantragen, die Sache im Verfahren gemäß Artikel 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Nichtigkeit des § 34 a EStG vorzulegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Der Bundesfinanzhof hat bisher § 34 a EStG (ß 32 a LStDV) mit der vom Gesetz angeordneten Begrenzung der Steuerfreiheit auf gesetzliche und tarifliche Zuschläge angewendet (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 322/54 U vom 13. Oktober 1955 - Slg. Bd. 61 S. 472, Bundessteuerblatt (BStBl) 1955 III S. 381 -, VI 15/54 U vom 3. Mai 1957 - Slg. Bd. 65 S. 240, BStBl 1957 III S. 325 - und VI 125/56 U vom 6. September 1957 - Slg. Bd. 65 S. 403, BStBl 1957 III S. 387 -). In diesen Entscheidungen handelte es sich, wie im Streitfall, um Fälle, in denen Mehrarbeitslöhne, für die Steuerfreiheit beansprucht wurde, nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag, sondern auf Betriebsübung oder Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhten. Die Verfassungsmäßigkeit des § 34 a EStG wurde in diesen Entscheidungen als unzweifelhaft unterstellt.

Entgegen der Auffassung der Bf. ist mit dem Finanzgericht die Vereinbarkeit des § 34 a EStG mit Artikel 3 Absatz 1 GG festzustellen. Ein Gesetz ist nur dann wegen Verletzung des Artikels 3 Absatz 1 GG nichtig, wenn es an tatsächlich gleichgelagerte Tatbestände willkürlich verschiedene Rechtsfolgen knüpft, also ohne vernünftigen Grund tatsächlich Gleiches unterschiedlich behandelt. Fälle von Willkür der Gesetzgebung werden selten sein. Grundsätzlich darf man davon ausgehen, daß in der Bundesrepublik, einem parlamentarisch-demokratischen Rechtsstaat, die gesetzgebenden Organe die verfassungsmäßigen Grundrechte der Bürger achten und gesetzliche Regelungen nicht willkürlich, sondern nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung treffen. über das, was im einzelnen Fall "gleich", "gerecht", "willkürlich" usw. ist, gehen die Meinungen allerdings gewöhnlich auseinander. Hier spielt vor allem die Interessenlage des Beurteilers eine Rolle. Die Gesetzgebung ist ein politischer Akt. Wie eine Entscheidung fällt und wie weit widerstreitende Interessen bei der Gesetzgebung sich durchsetzen, hängt in erster Linie vom politischen Kräfteverhältnis ab. Im politischen Bereich gibt es kaum eine Sache, in der nur eine Lösung möglich ist. Gewöhnlich überschneiden sich die Möglichkeiten, Interessen und Gesichtspunkte. Darum muß dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum für sein Ermessen gegeben werden, in dessen Rahmen er eine nach seiner Auffassung gerechte und zweckmäßige Lösung zu finden hat. In einem parlamentarisch-demokratischen Staat muß die Gesetzgebung für ihre Entscheidungen dem Volk gegenüber die politische Verantwortung tragen. Es würde der Organisation der Staatsgewalt in der Bundesrepublik widersprechen, wenn die Gerichte, die außerhalb der politischen Verantwortung stehen, unter Berufung auf so allgemeine Grundsätze wie Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz oder ähnliche versuchen wollten, in den politischen Bereich der Gesetzgebung einzudringen, indem sie ihre Vorstellungen von Gerechtigkeit, Gleichheit, Zweckmäßigkeit usw. an die Stelle der Vorstellungen des Gesetzgebers setzten. Das würde den in Artikel 20 GG festgelegten Grundsatz der Dreiteilung der Staatsgewalt verstoßen, letzten Endes die Rechtsprechung über die Gesetzgebung stellen und damit die verfassungsmäßige Ordnung umkehren. Die Gerichte würden dann nicht mehr, wie es nach Artikel 20 Abs. 3 GG ihr verfassungsmäßiger Auftrag ist, das Recht anwenden oder auslegen, sondern gewissermaßen als "Obergesetzgeber" das Recht schaffen. Das gilt in besonderem Masse für das Gebiet des Steuerrechts. Hier gehen Gesichtspunkte fiskalischer, wirtschaftspolitischer, sozialpolitischer, steuertechnischer und anderer Art fast unentwirrbar ineinander über. Alle diese Gesichtspunkte sind gewichtig; je nach seinem Standort wird der Betrachter diesem oder jenem Gesichtspunkt größeres Gewicht beimessen.

Nach Artikel 1 Absatz 3 GG haben die Gerichte darüber zu wachen, daß die Gesetzgebung die verfassungsmäßigen Grundrechte des Bürgers nicht verletzt. Das gilt auch für Artikel 3 Absatz 1 GG (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 323/51 vom 17. Dezember 1953, Bd. 3 S. 162). Dabei dürfen sie aber andere Verfassungsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Dreiteilung der Staatsgewalt (Artikel 20 GG), nicht verletzen. Um die hier mögliche Kollision von Verfassungsgrundsätzen zu lösen, haben sich die Gerichte auf den Standpunkt gestellt, daß ein Gesetz wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Artikels 3 Absatz 1 GG nur für nichtig erklärt werden kann, wenn der Gesetzgeber offensichtlich die äußersten Grenzen seines Ermessens verletzt und eindeutig willkürlich vorgegangen ist. Das ist der Fall, wenn die vom Gesetz vorgenommene Abgrenzung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht zu erkennen sind (vgl. Paulick, Grundgesetz und Besteuerung, Steuerberater-Jahrbuch 1957/58 und die näheren Angaben dort aus Rechtsprechung und Literatur). In diesem Sinn hat auch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs den Artikel 3 Absatz 1 GG ausgelegt (vgl. z. B. die Urteile V 45/53 S vom 10. Juni 1954 - Slg. Bd. 59 S. 77, BStBl 1954 III S. 238 -, I 150/55 U vom 2. August 1955 - Slg. Bd. 61 S. 247, BStBl 1955 III S. 293 -, III 238/55 S vom 9. März 1956 - Slg. Bd. 62 S. 364, BStBl 1956 III S. 134 - und Gutachten V z D 2/56 S vom 6. November 1956 - Slg. Bd. 63 S 409, BStBl 1956 III S. 356 -). Sie hat, wenn für die gesetzliche Regelung sachliche Gründe erkennbar waren, abgelehnt zu prüfen, ob nicht noch eine gerechtere, zweckmäßigere oder vernünftigere Lösung möglich gewesen wäre.

Im Streitfall hat das Finanzgericht zutreffend entschieden, daß die Gesetzgebung in den Grenzen ihres Ermessens ohne Willkür die Steuerfreiheit der Zuschläge auf die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge beschränken konnte. Nur bei dieser Abgrenzung wurden der Parteiwillkür entzogene objektive Merkmale für die Steuerbefreiung gewonnen und eine einfache und gleichmäßige Besteuerung ermöglicht. Es handelt sich bei der Einfachheit und leichten Durchführbarkeit eines Steuergesetzes nicht, wie die Bf. meinen, um nebensächliche Zweckmäßigkeitserwägungen der Gesetzgebung, sondern um wichtige Grundsätze des modernen Massensteuerrechts, ohne deren Beachtung der Willkür und damit der Ungleichmäßigkeit Tür und Tor geöffnet würden. Einfache und leicht durchführbare Gesetze sind wirksame Garantien für eine gleichmäßige Besteuerung. Das Gesetz hat auch entgegen der Auffassung der Bf. nicht etwa willkürlich die gewerkschaftlich organisierten Arbeiter bevorzugt. Denn tarifliche Zuschläge erhalten alle Tarifunterstellten, auch wenn sie nicht gewerkschaftlich organisiert sind.

Nach allem bestehen gegen die Rechtsgültigkeit des § 34 a EStG keine Bedenken. Da, wie die Bf. nicht bestreiten, die von ihnen gezahlten Zuschläge den Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht genügen, mußten sie nach allgemeinen Grundsätzen dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden.

Da der Senat die Verfassungsmäßigkeit des § 34 a EStG bejaht, ist für das Verfahren nach Artikel 100 GG kein Raum. Im übrigen könnten die Bf., wenn § 34 a EStG wirklich, wie sie meinen, nichtig wäre, deswegen keineswegs Steuerfreiheit für die Zuschläge in Anspruch nehmen. Denn wenn § 34 a EStG nichtig ist, so gelten die allgemeinen Bestimmungen, nach denen grundsätzlich der Arbeitslohn in vollem Umfang steuerpflichtig ist. Steuerfreiheit für Lohnzuschläge könnte dann nur gewährt werden, wenn die Gesetzgebung zuvor eine neue Regelung getroffen hätte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409033

BStBl III 1958, 196

BFHE 1958, 512

BFHE 66, 512

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