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BFH Urteil vom 27.11.1964 - VI 26/62 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Im Sinn von § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG sind Einkünfte, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, nur solche, die einer der in § 2 Abs. 3 EStG genannten sieben Einkunftsarten zuzurechnen sind. Die Wertsteigerung von Wertpapieren, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die auch nicht nach § 17 oder § 23 EStG zu erfassen sind, bildet keine Einkunftsart im Sinne des EStG.

2. Erwirbt ein Steuerpflichtiger mit Kredit Wertpapiere, die weder zu einem Betriebsvermögen gehören noch die Voraussetzungen der §§ 17 und 23 EStG erfüllen, so sind die für den Kredit gezahlten Schuldzinsen bis zur Höhe der Erträge der Wertpapiere Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Schuldzinsen, die den Ertrag der Wertpapiere übersteigen, sind Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG.

4. Soweit der Senat in den Urteilen VI 158/59 U vom 21. April 1961 (BStBl 1961 III S. 431, Slg. Bd. 73 S. 449) und VI 13/61 U vom 3. November 1961 (BStBl 1962 III S. 35, Slg. Bd. 74 S. 90) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 9/1, § 10 Abs. 1 Ziff. 1, § 20

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtigen (Stpfl.) haben in ihrer Einkommensteuererklärung für 1960 als Einkünfte aus Kapitalvermögen u. a. Dividenden aus Wertpapieren von 27.480 DM angeben. Als Sonderausgaben haben sie 44.454 DM Schuldzinsen für Bankkredite geltend gemacht, die zur Finanzierung von Aktienkäufen aufgenommen waren. Das Finanzamt berücksichtigte die Schuldzinsen bis zur Höhe der Einnahmen aus Kapitalvermögen als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart. Die restlichen Schuldzinsen ließ es nicht zum Abzug zu.

Die Sprungberufung der Stpfl. hatte Erfolg. Das Finanzgericht trat dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 158/59 U vom 21. April 1961 (BStBl 1961 III S. 431, Slg. Bd 73 S. 449) darin bei, daß Schuldzinsen für die zum Erwerb von Wertpapieren aufgenommenen Kredite nur bis zur Höhe der Dividenden als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzusetzen seien. Das Finanzgericht folgte dem Bundesfinanzhof aber nicht, soweit dieser hinsichtlich der Schuldzinsen, die die Bruttoerträge der Aktien übersteigen, einen Abzug als Sonderausgaben ablehnt. Daß ein Teil der Schuldzinsen zu den Werbungskosten gehört, schließt nach Ansicht des Finanzgerichts nicht aus, daß der Rest als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Eine Ausnahme gelte nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 EStG 1960 nur für Schuldzinsen, die mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ständen, die bei der Einkommensteuerveranlagung außer Betracht blieben. Wenn aber ein Steuerpflichtiger Wertpapiere mit Kredit erwerbe, um damit Kursgewinne zu erzielen, so seien diese Gewinne keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, sofern weder ein Spekulationsgeschäft im Sinne von 23 EStG vorliege oder § 17 EStG eingreife. Der Reichsfinanzhof habe deshalb den die Dividenden übersteigenden Zinsbetrag als Sonderausgaben anerkannt, wenn die Aktien nicht in spekulativer Absicht, sondern als feste Vermögensanlage erworben worden seien. Im Urteil VI 258/59 U (a. a. O.) habe der Bundesfinanzhof mit Recht anhand der Rechtsentwicklung ausgeführt, daß es für den Sonderausgabenabzug auf die Spekulationsabsicht nicht mehr ankomme. Soweit der Bundesfinanzhof allerdings wegen der erwarteten Wertsteigerung der Aktien die Abzugsfähigkeit des den Wertpapierertrag übersteigenden Zinsanteils bei den Sonderausgaben verneine, sei ihm nicht zu folgen. Da die Rechtsprechung sogar Zinsen, die für eine Liebhaberei aufgewendet werden, als Sonderausgaben anerkenne, könne man den Abzug als Sonderausgaben bei Wertpapierkäufen auf Kredit nicht ablehnen. Diese Sachbehandlung sei auch nach den Erfahrungen, die die Stpfl. mit der Geldentwertung gemacht hätten, wirtschaftlich vernünftig. Die gezahlten Schuldzinsen seien deshalb in Höhe von 17.326 DM Sonderausgaben.

Der Vorsteher des Finanzamts wendet sich in seiner Rb. gegen den Abzug der Zinsen als Sonderausgaben. Er bittet unter Hinweis auf das Urteil VI 158/59 U (a. a. O.) um Wiederherstellung des Steuerbescheids.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. gegen das in den Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 1962 S. 205 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts ist nicht begründet.

Nach dem EStG können Aufwendungen der Stpfl. ihr Einkommen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben mindern. Der Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten setzt voraus, daß die Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen zu Einkünften der sieben in 2 Abs. 3 genannten Einkunftsarten. Aufwendungen, bei denen dies nicht der Fall ist, sind unter den in § 10 EStG aufgeführten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Wenn - wie im Streitfall - ein Privatmann Wertpapiere mit Hilfe eines Kredits erwirbt und dafür Schuldzinsen zahlt, so scheidet die Möglichkeit eines Abzugs der Schuldzinsen als Betriebsausgabe von vornherein aus. Ob die für den Kredit gezahlten Zinsen Werbungskosten aus Kapitalvermögen oder Sonderausgaben sind oder ob sie teils Werbungskosten und teils Sonderausgaben sind oder ob ein Abzug überhaupt nicht in Betracht kommt, ist umstritten.

Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zu dieser Frage ist nicht einheitlich (Loos, Finanz-Rundschau 1961 S. 280). Im Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 669/27 vom 11. Juli 1928 (RStBl 1928 S. 311) wurde der Abzug von Schuldzinsen, die für einen zum Erwerb von Aktien aufgenommenen Kredit gezahlt worden waren, abgelehnt. Im Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 1503/28 vom 19. Dezember 1928 (RStBl 1929 S. 140) wurden sie dagegen bis zur Höhe der im gleichen Steuerabschnitt bezogenen Dividenden als Werbungskosten anerkannt. In späteren Entscheidungen hat der Reichsfinanzhof die über den Ertrag der mit Hilfe des Kredits erworbenen Wertpapiere hinausgehenden Schuldzinsen nach 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1925, der dem jetzigen 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG entspricht, zum Abzug zugelassen, wenn der Steuerpflichtige dartun konnte, daß der Wertpapiererwerb nicht in spekulativer Absicht, sondern zum Erwerb einer festen Vermögensanlage oder zur Sicherung vor Verlusten diente (z. B. Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 571/31 26. März 1931, RStBl 1931 S. 488, Slg. Bd. 28 S. 297; VI A 201/34 vom 4. Dezember 1935, RStBl 1936 S. 217; IV 1/42 vom 16. April 1942, RStBl 1942 S. 633).

Der Senat hat im Urteil VI 158/59 U vom 21. April 1961 (BStBl 1961 III S. 431, Slg. Bd 73 S. 449) den Abzug der Schuldzinsen nur bis zur Höhe der aus den Wertpapieren erzielten Erträge als Werbungskosten zugelassen und die darüber hinaus gezahlten Schuldzinsen nicht als Sonderausgaben anerkannt. Auf dieser Beurteilung beruht auch das Urteil des Senats VI 13/61 U vom 3. November 1961 (BStBl 1962 III S. 35, Slg. Bd 74 S. 90), in dem entschieden wurde, daß Schuldzinsen, die auf den Kredit für dividendenlos gebliebenen Aktien gezahlt werden, nicht mit Erträgen aus anderen Aktien verrechnet werden dürfen, die im gleichen Veranlagungszeitraum Erträge erbracht haben.

Die Auffassung des Senats im Urteil VI 158/59 U (a. a. O.) hat Widerspruch ausgelöst. Die Finanzgerichte haben die Zweifelsfrage verschieden beurteilt. Einige von ihnen haben, ebenso wie das Niedersächsische Finanzgericht im vorliegenden Fall, die Schuldzinsen bis zur Höhe der Erträge der mit Kredit erworbenen Wertpapiere als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgesetzt und die darüber hinausgehenden Schuldzinsen als Sonderausgaben abgezogen (Urteil des Finanzgerichts Kassel vom 13. November 1962, EFG 1963 S. 252). Andere haben die Schuldzinsen in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1964, EFG 1964 S. 482, "Der Betrieb" S. 1140). Wieder andere haben sie nur in Höhe des Ertrags der mit Kreditmitteln angeschafften Wertpapiere als Werbungskosten berücksichtigt und die Abzugsfähigkeit der darüber hinaus gezahlten Schuldzinsen verneint. Ein Finanzgericht hat die Schuldzinsen in voller Höhe als Sonderausgaben angesehen.

Die Entscheidung über die steuerliche Behandlung der Schuldzinsen bei den mit Kreditmitteln angeschafften Wertpapieren wird dadurch erschwert, daß in vielen Fällen Spekulationsgeschäfte im Sinne von § 23 EStG in Betracht kommen oder die erworbenen Aktien eine wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG darstellen. In diesen Sonderfällen sind Gesichtspunkte zu beachten, die sonst nicht wesentlich sind. Die besonderen Verhältnisse bei der Besteuerung der nach § 17 oder § 23 EStG steuerpflichtigen Wertpapierverkäufe haben indessen die rechtliche Beurteilung der Schuldzinsen bei der Besteuerung der anderen, nicht nach diesen Vorschriften steuerpflichtigen Vorgänge in der Vergangenheit zuweilen beeinflußt. Bei der Entscheidung des Senats VI 158/59 U (a. a. O.) handelte es sich um einen Steuerpflichtigen, der mit Kredit eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG erworben hatte, um Vorstandsmitglied einer AG zu werden. Der vorliegende Streitfall weist derartige Besonderheiten nicht auf. Er ist vielmehr wie die übrigen dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Fälle erkennen lassen, ein für die gegenwärtigen Wirtschaftsverhältnisse typischer Fall. Die Stpfl. haben sich nämlich durch den Erwerb der Wertpapiere mit Kredit in erster Linie ein Vermögen schaffen wollen und auch geschaffen, von dem sie hofften, daß es wertbeständig bleibt. Außerdem rechneten sie damit, daß die Wertpapiere angemessene Dividenden bringen werden, durch die in späteren Jahren ihre Altersversorgung zusätzlich gesichert sein soll.

Diese doppelte wirtschaftliche Zweckbestimmung des Wertpapiererwerbs ist auch bei der steuerlichen Behandlung der Schuldzinsen für den zu ihrem Erwerb aufgenommenen Kredit in Betracht zu ziehen.

Der Senat hat, ebenso wie der Reichsfinanzhof, in den Urteilen VI 158/59 U und VI 13/61 U (a. a. O.) die Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nur berücksichtigt, soweit Ihnen entsprechende Erträge gegenüberstanden. Diese Sachbehandlung liegt nahe, weil die Stpfl. im allgemeinen bei der Aufnahme von Krediten zum Erwerb von Wertpapieren damit rechnen, daß die Wertpapiere Erträge erbringen, die sie zur Bezahlung der Schuldzinsen verwenden können und auch tatsächlich meist verwenden. Oft wird durch diese Zinserträge der Kredit überhaupt erst wirtschaftlich tragbar. Nach dem Wortlaut des § 9 Satz 1 EStG könnte vielleicht zweifelhaft sein, ob dieser Zusammenhang ausreicht, um die Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch den Begriff "Werbungskosten" gegenüber früher weiter ausgelegt und ihn in verschiedener Hinsicht dem der Betriebsausgaben angenähert, wie z. B. in den Urteilen VI 79/60 S vom 2. März 1962 (BStBl 1962 III S. 192, Slg. Bd. 74 S. 513) und VI 218/60 U vom 24. August 1962 (BStBl 1962 III S. 467, Slg. Bd 75 S. 545). Darum hat der Senat auch keine Bedenken, einen ausreichenden Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen für einen zum Erwerb von Wertpapieren aufgenommenen Kredit und den Erträgen dieser Wertpapiere zu bejahen, wie es bereits im Urteil VI 158/59 U (a. a. O.) geschehen ist.

Das Finanzgericht hat den Teil der Schuldzinsen, der die Erträge der mit Kredit gekauften Wertpapiere übersteigt, als Sonderausgaben berücksichtigt. Es hat sich insoweit Gedankengänge des Reichsfinanzhofs zu eigen gemacht, der allerdings die Schuldzinsen als Sonderausgaben nur abziehen ließ, wenn die Absicht des Steuerpflichtigen ausschließlich auf den Erwerb einer festen Vermögensanlage gerichtet war (z. B. Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 571/31 vom 26. März 1931, RStBl 193l S.488; VI A 201/34 vom 4. Dezember 1935, RStBl 1936 S. 217; IV 1/42 vom 16. April 1942, RStBl 1942 S. 633). Der Senat hat im Urteil VI 158/59 U (a. a. O.) den Abzug der den Ertrag der Wertpapiere übersteigenden Schuldzinsen als Sonderausgaben grundsätzlich abgelehnt, weil er der Auffassung war, die Schuldzinsen hingen in den meisten Fällen in erster Linie mit einer erwarteten Wertsteigerung der Wertpapiere zusammen. Er hält nach erneuter Prüfung an dieser Beurteilung nicht fest.

Das EStG will, daß die Zahlung von Schuldzinsen grundsätzlich auch zu einer Minderung des steuerpflichtigen Einkommens führt. Es läßt deshalb Schuldzinsen, die nicht mit bestimmten Einkünften zusammenhängen, die also weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind, nach 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG allgemein als Sonderausgaben zum Abzug zu. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs hat deswegen Schuldzinsen sogar als Sonderausgaben abziehen lassen, wenn sie mit einer Liebhaberei des Steuerpflichtigen zusammenhingen, z. B. im Urteil VI A 541 vom 6. Oktober 1937 (RStBl 1937 S. 1167). Diese Auffassung wird von der Finanzverwaltung geteilt (Abschn. 87 Abs. 1 EStR 1963). Es ist auch nicht zweifelhaft, daß ein Steuerpflichtiger, der einen ertraglosen Vermögenswert, z. B. ein unbebautes Grundstück oder einen Kunstgegenstand, als Vermögensanlage mit Kredit kauft, die Schuldzinsen als Sonderausgaben abziehen kann. Bei dieser Rechtslage hält es der Senat nach erneuter Prüfung für nicht richtig, bei dem Erwerb von Wertpapieren, bei denen die Schuldzinsen oft höher sind als die Erträge, anders zu verfahren und hinsichtlich des Teils dieser Zinsen, der nicht als Werbungskosten berücksichtigt wird, eine Minderung des Einkommens grundsätzlich abzulehnen.

Nach 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG sind zwar Schuldzinsen keine Sonderausgaben, wenn sie mit Einkünften zusammenhängen, die bei der Besteuerung außer Betracht bleiben. Das Finanzgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, daß "Einkünfte" in diesem Sinne nur solche sind, die den sieben Einkunftsarten des 2 Abs. 3 EStG zuzurechnen sind. Eine Wertsteigerung von Wertpapieren gehört, sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 17 oder §§ 23 EStG erfüllt sind, nicht zu den Einkünften im Sinn des EStG. Der Reichsfinanzhof hat dies zwar im Urteil VI A 669/27 (a. a. O.) zunächst angenommen, diese Auffassung aber bereits im Urteil VI A 571/31 (a. a. O.) erheblich eingeschränkt und sie später überhaupt aufgegeben, z. B. im Urteil VI A 541/37 (a. a. O.). Der Senat nimmt nunmehr gleichfalls an, daß nur solche Schuldzinsen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, die mit "Einkünften" im Sinn von 2 Abs. 3 EStG zusammenhängen, die bei der Einkommensbesteuerung außer Betracht bleiben, z. B. auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Ob die Minderung des Einkommens durch den Abzug von Schuldzinsen, die den Wertpapierertrag übersteigen, im Rahmen der Sonderausgaben wirtschaftlich sinnvoll und erwünscht ist, ist eine steuer- und wirtschaftspolitische Frage. Die Steuergerichte können solche Erwägungen bei der Auslegung des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG nicht ausschlaggebend sein lassen. Es muß vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben, den Abzug der Schuldzinsen in diesen Fällen einzuschränken oder auszuschließen, wenn er das für steuerpolitisch angemessen hält.

Daß Werbungskosten und Sonderausgaben nach der Systematik des EStG an sich verschiedenartige Aufwendungen sind, steht der vom Finanzgericht vorgenommenen Aufteilung gleichfalls nicht entgegen. ähnliche Aufteilungen kommen auch bei anderen Ausgaben vor. Da die streitigen Schuldzinsen sowohl mit dem Erwerb von Vermögenswerten als auch mit deren Erträgen wirtschaftlich zusammenhängen, hält der Senat die vom Finanzgericht in der Vorentscheidung vorgenommene Aufteilung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach für vertretbar.

Da die Vorentscheidung demnach rechtlich nicht zu beanstanden ist, wird die gegen sie gerichtete Rb. als unbegründet zurückgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411460

BStBl III 1965, 164

BFHE 1965, 452

BFHE 81, 452

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