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BFH Urteil vom 26.06.1951 - I 40/51 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Nachforderung hinterzogener Lohnsummensteuer innerhalb der Verjährungsfrist steht § 27 Absatz 2 GewStG nicht entgegen.

 

Normenkette

GewStG § 27 Abs. 2

 

Tatbestand

Eine bei der Beschwerdeführerin (Bfin.) im Jahre 1946 durchgeführte Nachprüfung der Abführung der Lohnsummensteuer ergab, daß für Kriegsgefangene gezahlte Löhne in die steuerpflichtige Lohnsumme nicht aufgenommen waren. Da sich zwischen der Stadt und der Steuerpflichtigen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung dieser Löhne ergaben, stellte der Oberstadtdirektor am 10. Juli 1946 bei dem zuständigen Betriebsfinanzamt den Antrag auf Erlaß eines Gewerbesteuermeßbescheides für die Rechnungsjahre 1943 bis 1945. Das Finanzamt erließ den Bescheid vom 27. Juli 1946, der die nachträglich ermittelten Kriegsgefangenenlöhne erfaßte.

Im Anfechtungsverfahren änderte der Oberfinanzpräsident den Bescheid dahin ab, daß er die von der Bfin. gemeldeten Lohnsummen zuzüglich der durch die Nachprüfung streitig gewordenen Differenzbeträge zugrunde legte. Im übrigen wies er die Anfechtung zurück.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Anfechtungsentscheidung und des Steuermeßbescheides.

Wenn der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme auf Antrag eines der Beteiligten durch das Finanzamt festgesetzt wird, so ist ihm die Lohnsumme des Rechnungsjahrs zugrunde zu legen (ß 27 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -). Im vorliegenden Falle sind die Vorinstanzen von den Vierteljahreserklärungen der Bfin. im jeweiligen Kalenderjahr ausgegangen. Dies verstößt gegen § 27 GewStG. Die Sache geht an das Finanzamt zurück. Dieses wird zu prüfen haben

1) ob die zur Antragstellung gesetzte Frist des § 27 Absatz 2 GewStG gewahrt ist,

2) ob die Kriegsgefangenenlöhne der Lohnsummensteuer unterliegen.

Die in § 27 Absatz 2 GewStG bestimmte Frist endet sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs. Sie ist eine Ausschlußfrist. Für das Rechnungsjahr 1945 ist die Frist einwandfrei gewahrt. Fraglich ist allerdings, ob nach dem 1. April 1945 Kriegsgefangenenlöhne überhaupt noch gezahlt worden sind.

Hinsichtlich der Lohnsummensteuer für 1943 und 1944 war die Frist bei Stellung des Antrags abgelaufen. Die Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten hat sich über die überschreitung hinweggesetzt unter Berufung auf die Gewerbesteuerrichtlinien 1943 (Reichssteuerblatt 1944 S. 340), die einen nach Ablauf der Frist gestellten Antrag im Falle von Vorsatz oder Fahrlässigkeit für zulässig halten. Daß der Bfin. der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen ist, hat der Oberfinanzpräsident als erwiesen angesehen.

Veranlagungsrichtlinien sind Verwaltungsanordnungen, die die Steuergerichte nicht binden. Der Senat hatte daher unbeschadet der Auffassung der Verwaltung zu prüfen, unter welchen Umständen die überschreitung der Frist als unschädlich angesehen werden kann. Die Entscheidung hängt davon ab, ob man in der Vorschrift des § 27 GewStG nur eine Bestimmung sieht, die der Verwaltungsvereinfachung dient, oder ob ihr darüber hinaus materielle Bedeutung zuerkannt werden kann. Das System der Erhebung der Lohnsummensteuer ist denkbar einfach gestaltet. Die grundsätzlichen Probleme der Gewerbesteuer kommen vorweg bei der Veranlagung der Gewerbeertragsteuer zum Austrag. Die Streitigkeiten zwischen Steuergläubiger und Steuerschuldner bei der Lohnsummensteuer werden kaum je anderes als die Höhe der Steuer betreffen. Die Bedeutung des § 27 mit der Bestimmung einer kurzen Antragsfrist liegt darin, die Erhebung der Lohnsummensteuer einem schnellen Abschluß zuzuführen, wobei gewisse Vorteile bzw. Nachteile für den einen oder anderen Teil in Kauf genommen werden müssen. Keinesfalls kann es aber der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, auf dem Umweg über die Bestimmung einer Frist schwerwiegende Vorschriften der Reichsabgabenordnung außer Kraft zu setzen und einen Steuersünder vor den Nachteilen, die ihn nach der Reichsabgabenordnung treffen sollen, zu schützen.

Der Senat ist daher der Auffassung, daß die Beobachtung der Frist zwingend ist in allen Fällen, in denen auf das Besteuerungsverfahren die normalen Bestimmungen der Reichsabgabenordnung anzuwenden sind. Dies ist auch noch der Fall, wo es sich um Steuergefährdung handelt. Insbesondere wird die regelmäßige Verjährungsfrist des Steueranspruchs durch fahrlässiges Verhalten des Steuerpflichtigen nicht berührt. Die überschreitung der Frist ist aber unschädlich in den Fällen der Steuerhinterziehung, in denen die Reichsabgabenordnung eine an die Strafverfolgung gekoppelte lange Verjährungszeit vorsieht (ß 145 der Reichsabgabenordnung, so auch der Kommentar von Oeftering-Herzer-Gebert, S. 312). Sollte das Finanzamt zur Feststellung der Steuerpflicht der Kriegsgefangenenlöhne und - im Gegensatz zu der Auffassung des Oberfinanzpräsidenten - zur Bejahung der Steuerhinterziehung gelangen, so steht die Bestimmung des § 27 Absatz 2 GewStG dem Erlaß des Steuermeßbescheides für 1943 und 1944 auf der Grundlage der im Rechnungsjahr gezahlten Löhne nicht entgegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407254

BStBl III 1951, 157

BFHE 1952, 397

BFHE 55, 397

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