Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 26.05.1955 - V 274/54 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die den Geldinstituten auf Grund der 45. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Umstellungskosten) vergüteten Umstellungskosten haben die Eigenschaft von Zuschüssen, die nicht umsatzsteuerbar sind.

 

Normenkette

UStG § 5 Abs. 1, § 10/1

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige, ein Geldinstitut im Sinne der Währungsgesetze, versteuert ihre Solleinnahmen. Sie hat im Jahre 1950 auf Grund der 45. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Umstellungskosten) - 45. UGDV - eine Sonderausgleichsforderung wegen ihrer Umstellungskosten erlangt. Das Finanzamt hat die Steuerpflichtige auch hinsichtlich dieses Forderungsbetrages zur Umsatzsteuer herangezogen. Die Berufung der Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das Finanzgericht hat die Steuerbarkeit verneint, da kein Leistungsaustausch mit einem anderen vorgelegen habe, die Kosten vielmehr im Interesse des eigenen Betriebes der Steuerpflichtigen aufgewendet worden seien. Mangels Lieferungen könne auch von einem Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Ziff. 2 des Umsatzsteuergesetzes nicht gesprochen werden.

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts rügt unrichtige Rechtsanwendung mit der Begründung, die Gewährung der Umstellungskosten stelle das Entgelt für die Kontenumstellungen dar.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung des Falles führt zu folgenden Erwägungen:

Die Geldinstitute waren zufolge des 3. Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - UmstG - (innerhalb des amerikanischen und britischen Kontrollgebietes je Gesetz Nr. 63, innerhalb des französischen Kontrollgebietes Verordnung Nr. 160) verpflichtet, die Altgeldguthaben in Neugeldguthaben umzuschreiben. Um die aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute zu decken, sah § 10 UmstG eine teilweise Gutschrift flüssiger Mittel auf die Girokonten der Geldinstitute vor, § 11 UmstG (mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) die Zuteilung verzinslicher Ausgleichsforderungen gegen die Länder.

über die Kosten, die den Geldinstituten durch die Umstellungsarbeiten erwuchsen, war nichts bestimmt worden. Die Neunundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Umstellungskosten) - 29. UGDV - (öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 61 vom 23. Juli 1949) brachte insoweit erstmalig eine Regelung, wonach die Geldinstitute berechtigt waren, für Umstellungskosten in bestimmter Weise bemessene Pauschbeträge als Rückstellungen für Umstellungskosten in ihre Umstellungsrechnung einzusetzen. Diese Kosten sollten zufolge § 1 der 29. UGDV als aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehende Verbindlichkeiten im Sinne von § 11 UmstG gelten.

Die 29. UGDV ist durch § 6 der 45. UGDV (Bundesanzeiger 1950 Nr. 22) aufgehoben und durch diese 45. UGDV ersetzt worden. Die Geldinstitute können danach für die Umstellungskosten bestimmte, gegenüber der 29. UGDV erhöhte Pauschbeträge als Rückstellung in die Umstellungsrechnung mit der Wirkung einsetzen, daß sie gegen die Länder insoweit Ausgleichsforderungen mit bevorzugter Tilgung erhalten. Eine dem § 1 der 29. UGDV entsprechende Bestimmung enthält die 45. UGDV nicht.

Aus der im UmstG unterlassenen Regelung über die Kosten für die durch die Umstellung des Geldwesens bedingten zusätzlichen Arbeiten und aus dem verhältnismäßig späten Ergehen der 29. UGDV ist zu schließen, daß man sich zunächst über die Kosten der Umstellung keine Gedanken gemacht hat, weil man sie wohl für so gering erachtet hat, daß man meinte, sie könnten von den Geldinstituten ohne weiteres getragen werden. Jedenfalls hat sich aber im Laufe der Zeit herausgestellt, daß es sich dabei um beachtliche Beträge handelte. Als man dann im Juli 1949 mittels der 29. UGDV an die Regelung der Kostenfrage heranging, hat man diese Kosten als Verbindlichkeiten im Sinne des § 11 UmstG angesehen, sie also den Ausgleichsforderungen gleichgestellt, die die Geldinstitute gegen die Länder zum Zwecke ihrer Ausstattung mit Eigenkapital erhalten hatten. Daraus geht hervor, daß es sich bei diesen Kostenbeträgen um echte Zuschüsse handeln sollte und gehandelt hat. Derartige Zuschüsse sind aber von einem bestimmten fremden oder eigenen Leistungsaustausch unabhängig (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs V 75/54 vom 20. Januar 1955, Bundessteuerblatt 1955 III S. 112, und V 145/53 vom 20. Januar 1955, Bundessteuerblatt 1955 III S. 139, in denen sich der Bundesfinanzhof unter voller übernahme der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Zuschüssen rechtsgrundsätzlich ausspricht). Im vorliegenden Falle kann an dieser Auffassung nichts ändern, daß eine dem § 1 der 29. UGDV entsprechende Bestimmung in der 45. UGDV nicht enthalten ist; denn angesichts der sonst gleichartigen Regelung in diesen beiden UGDV ist nirgends ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß sich die Auffassung über die rechtliche Eigenschaft der für die Kostenbeträge gewährten Deckung geändert hätte. Liegen aber echte Zuschüsse ohne Zusammenhang mit irgendeinem Leistungsaustausch vor, so ist für eine Umsatzsteuererhebung wegen dieser Zuschüsse kein Raum.

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts ist sonach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 309 des Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

BStBl III 1955, 235

BFHE 1956, 97

BFHE 61, 97

StRK, UStG:5/1 R 8

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Umsatzsteuergesetz / § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
    Umsatzsteuergesetz / § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

      (1) Steuerfrei ist die Einfuhr   1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände;   2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren