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BFH Urteil vom 25.04.1958 - III 339/57 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Hypothekengewinnabgabe ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Im Falle einer Enteignung nach dem Gesetz über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25. Oktober 1948 erlischt die Hypothekengewinnabgabe nicht. Der Enteigner haftet vielmehr für die von der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses an fällig gewordenen Leistungen.

Beim Erwerb eines mit einer Hypothekengewinnabgabe belasteten Grundstücks nach Inkrafttreten des LAG ist der Abgabebescheid in den Fällen des § 127 Abs. 1 Satz 1 LAG dem Veräußerer und dem Erwerber zuzustellen.

 

Normenkette

LAG §§ 111, 123, 126-127; AO § 240/2, § 241/3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Hypothekengewinnabgabe im Falle der Enteignung eines Grundstücks auf Grund des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen (Hess. AufbG) vom 25. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1948 S. 139 auf den Enteigner übergeht. Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat im Wege der Enteignung nach dem obenbezeichneten Gesetz das Grundstück im M., X-Straße, erworben. Der Enteignungsbeschluß wurde am 30. Juni 1953 rechtskräftig. Auf dem enteigneten Grundstück lasteten vor dem Tage der Währungsumstellung Hypothekenschulden in Höhe von insgesamt 69.356,97 RM, aus denen bei der Währungsumstellung Schuldnergewinne entstanden sind. Das Finanzamt hat durch Abgabebescheid vom 26. März 1955 die Bfin. zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen und hierbei die fälligen Leistungen ab 30. September 1952 angefordert. Hiergegen richteten sich der Einspruch und die Berufung; zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird ebenso wie in den Vorinstanzen folgendes Vorgetragen: Die aus dem belasteten Grundstück zu befriedigenden Ansprüche aller Gläubiger setzten sich nach dem Grundsatz der dinglichen Surrogation an dem Entschädigungsbetrag fort. An diesen habe sich die beauftragte Stelle zu halten. Sie, die Bfin., könne daher nicht als Schuldnerin der Hypothekengewinnabgabe angesehen werden. Nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) sei grundsätzlich der Eigentümer eines Grundstücks Abgabeschuldner, dem die Schuldnergewinne nach § 91 Abs. 1 LAG zugute kämen. Weil sie nicht Schuldnerin der umgestellten RM-Verbindlichkeit sei, könne sie nicht zur Abgabe herangezogen werden. Auch bei einem Verkauf des Grundstücks werde nach § 123 LAG nicht der neue Eigentümer Abgabeschuldner. Für die Hypothekengewinnabgabe hafte vielmehr neben dem Grundstück der Verkäufer persönlich. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß der in § 91 LAG umschriebene Eigentümer das Grundstück vor der Veräußerung von der öffentlichen Last befreie.

Auf jeden Fall sei die Hypothekengewinnabgabe im Enteignungsverfahren in bezug auf die Anwendbarkeit des Grundsatzes der dinglichen Surrogation einer privatrechtlichen Belastung gleichzubehandeln. Die Hypothekengewinnabgabe trage in ihrer sachlichen Bedeutung weitgehend Züge einer privatrechtlichen Belastung.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg; die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

 

Entscheidungsgründe

Die Hypothekengewinnabgabeschuld ist vor der Enteignung entstanden und nach der Enteignung bestehengeblieben. Das Finanzgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Abgabeschulden nach § 111 LAG als eine verdinglichte Abgabe als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Die dingliche Sicherung am Grundstück wird durch persönliche Haftung des Grundstückseigentümers für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen ergänzt.

Nach § 20 Hess. AufbG erlöschen mit der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses und mit dem damit eintretenden Eigentumsübergang alle an dem Grundstück bestehenden privaten dinglichen Rechte; das Grundstück wird von ihnen frei mit der Maßgabe, daß als Gegenstand der Befreiung an die Stelle des Grundstücks die Entschädigung tritt (vgl. § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 a. a. O.). Die ausdrückliche Betonung, daß alle "privaten" Rechte erlöschen, kann nur bedeuten, daß die öffentlich-rechtlichen Belastungen bestehenbleiben. Der Senat vermag angesichts dieser eindeutigen Vorschrift der Meinung der Bfin., diese öffentliche Last müsse gleichwohl wie ein Privatrecht behandelt werden, nicht zu folgen. Insbesondere ist die Hypothekengewinnabgabe nicht mit der früheren umgestellten RM-Belastung gleichzusetzen, durch die sie entstanden ist.

Auch die Berufung auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 18. Januar 1956 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1956 S. 1883) kann nicht zum Erfolg führen. Allgemein kann durch das Urteil eines Gerichts eine eindeutige Vorschrift des Gesetzes nicht außer Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus hatte sich dieses Urteil nur mit der Frage zu befassen, ob die Hypothekengewinnabgabe bei Berechnung der 7/10 Grenze nach der Verordnung der Militärregierung Nr. 84 (britische Zone) Art. IV Nr. 10 einbezogen werden müsse oder nicht. Wenn das Gericht diese Frage bejaht, weil die Hypothekengewinnabgabe nach der Regelung des LAG "in ihrer sachlichen Bedeutung so weitgehende Züge der privatrechtlichen Belastung" trage, so hat es ihr damit den Charakter einer öffentlichen Last nicht abgesprochen.

Das Finanzgericht hat auch mit Recht ausgeführt, daß § 111 Abs. 3 LAG die dingliche Sicherung durch die persönliche Haftung des Grundstückseigentümers ergänzt; die Haftung für die Freiheit des Grundstücks von der öffentlichen Last nach § 123 LAG betrifft nicht die Haftung gegenüber dem Staat, sondern regelt ausschließlich in Ergänzung der §§ 436, 439 Abs. 2 BGB die bürgerlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 123 Anm. 4). § 123 LAG soll verhindern, daß der Verkäufer eines Grundstücks den Hinweis auf das Bestehen der nicht immer erkennbaren Abgabeschuld unterläßt, ohne daß der Käufer den Verkäufer wegen des § 436 BGB haftbar machen könnte (vgl. Harmening, Lastenausgleich-Kommentar, § 123 Anm. 7). Die §§ 91 und 126 LAG sagen demgegenüber entgegen der Ansicht der Bfin. nichts Abweichendes über den Abgabeschuldner aus. Das Finanzgericht hat darum den Sinn und Inhalt der gesetzlichen Vorschriften ohne Rechtsirrtum erkannt.

Gleichwohl müssen die Vorentscheidungen aufgehoben werden. Die Bfin. hat unstreitig das Grundstück am 30. Juni 1953 mit der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses zum Eigentum erhalten. Ist nach Inkrafttreten des LAG das Eigentum vom ursprünglichen Abgabeschuldner auf einen anderen übergegangen, so haftet nach § 111 Abs. 3 LAG der neue Eigentümer nur für die Abgabeschulden, die seit seinem Eigentumserwerb fällig geworden sind. Die Bfin. ist darum für die bis zum 30. Juni 1953 fälligen Leistungen zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Insoweit ist der Bescheid zu berichtigen.

Darüber hinaus ist zu Unrecht die Zuziehung der Vorbesitzer unterblieben. Aus § 111 Abs. 3 LAG ergibt sich weiterhin, daß der Grundstückseigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig gewordenen Leistungen haftet. Der Abgabebescheid ist gemäß § 126 LAG in erster Linie an den Vorbesitzer zu richten. Die Akten lassen nicht erkennen, ob die Vorbesitzer überhaupt einen Bescheid erhalten haben. Nach § 127 LAG richtet sich der Abgabebescheid auch gegen den Erwerber des Grundstücks. Das bedeutet, daß er nicht nur gegen den Erwerber gerichtet sein darf. § 127 Abs. 2 LAG führt ausdrücklich den § 240 der Reichsabgabenordnung (AO) an, wonach der Rechtsvorgänger zu dem Rechtsmittelverfahren - falls möglich - von Amts wegen zugezogen wird, wenn nur der Rechtsnachfolger ein Rechtsmittel eingelegt hat. Daß eine Zuziehung nicht möglich ist, geht aus den Akten nicht hervor. Die Vorbesitzer hätten darum an dem Rechtsmittelverfahren beteiligt werden müssen. Grundsätzlich können gegen Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden, da andernfalls die Gefahr besteht, daß mehrere Verfahren über den gleichen Gegenstand laufen und widersprechende Entscheidungen ergehen. Selbst wenn die Vorbesitzer den Bescheid erhalten hätten, wäre im Rechtsmittelverfahren ein Mangel darin zu sehen, daß diese nicht zugezogen und ihnen die Rechtsmittelentscheidungen nicht zugestellt worden sind.

Die Sache geht darum an das Finanzamt zurück, um außer der Berichtigung des Bescheids eine Beteiligung der Veräußerer herbeizuführen. Dem Finanzamt wird auch die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts und die Kosten übertragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409091

BStBl III 1958, 297

BFHE 1959, 63

BFHE 67, 63

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