Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 23.09.1993 - IV R 38/91 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Geburtstagsfeier eines Gesellschafters keine Betriebsausgaben

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen aus Anlaß einer Betriebsfeier aus Anlaß des 80jährigen Geburtstags des Firmengründers und jetzigen Minderheitsgesellschafters sind keine Betriebsausgaben (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. Mai 1986 IV R184/83, BFH/NV 1986, 657).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) ist eine GmbH & Co. KG (KG), an der als Kommanditisten u.a. die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin zu 2) und im Streitjahr 1985 ihr Vater A zu jeweils 24,5 v.H. beteiligt waren. Der Kommanditanteil von A ist nach seinem Tode im Jahre 1986 auf seine Tochter, die Klägerin zu 2, übergegangen. A, einer der beiden Firmengründer, vollendete am 18. Januar 1985 sein 80. Lebensjahr. Die Klägerin zu 1 (die KG) nahm dies zum Anlaß einer Feier, die eine Woche vor dem Geburtstag, nämlich am 11. Januar 1985, stattfand. Dazu hat die Klägerin zu 1 im Klageverfahren vorgetragen, es sei Wunsch der Geschäftsleitung gewesen, die Arbeitnehmer aller Teilbetriebe zu einer erstmaligen gemeinsamen Veranstaltung zusammenzuführen. Die Mitarbeiter hätten sich kennenlernen sollen; außerdem hätte das gemeinsame Interesse am Betrieb gefördert werden sollen. Dem Seniorchef A sei eine besondere Ehrung zugedacht gewesen. An der Veranstaltung am 11. Januar 1985 haben rd. 800 Betriebsangehörige (ohne Ehefrauen) teilgenommen. Die Kosten dieser Feier wurden nicht von der Klägerin zu 1 (der KG), sondern von dem inzwischen verstorbenen Kommanditisten A getragen. Sie betrugen ... DM, die von A als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Gewinnfeststellung für das Jahr 1985 geltend gemacht wurden.

Mit Verfügung vom 3. Juli 1987 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Antrag der Klägerinnen ab, den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid für 1985 zu ändern und die Bewirtungskosten in Höhe von ... DM als Sonderbetriebsausgaben des A anzuerkennen. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 1989 als unbegründet zurück, nachdem es den Bescheid aus anderen den Streitpunkt nicht berührenden Gründen mit ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid vom 24. November 1987 geändert hatte.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügen die Klägerinnen die Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die vom Finanzgericht (FG) angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) betreffe Bewirtungen, die keine reinen Arbeitnehmer-Bewirtungen gewesen seien. Außerdem habe der BFH mit Urteil vom 15. Mai 1986 IV R 184/83 (BFH/NV 1986, 657) entschieden, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß ein Unternehmer seine Arbeitnehmer ausschließlich oder doch überwiegend aus privatem Anlaß bewirte. Dies könne allenfalls bei einer über das Arbeitsverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehung zu den Angestellten in Betracht kommen. Da im Streitfall 800 Arbeitnehmer an der Betriebsveranstaltung teilgenommen hätten, könne sich die Frage der privaten Mitveranlassung nicht mehr stellen. Der der Veranstaltung zugrunde liegende Gedanke der Geschäftsleitung sei es gewesen, die Arbeitnehmer der drei Betriebe in C, D und E zu einer gemeinsamen Veranstaltung einzuladen, damit sich die Mitarbeiter einmal näher kennenlernen könnten und das gemeinsame Interesse am Betrieb gefördert würde. Der bevorstehende 80. Geburtstag des Firmengründers habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat sein klageabweisendes Urteil im Ausgangspunkt auf die Erwägung gestützt, daß als Sonderbetriebsausgaben eines Personengesellschafters diejenigen Aufwendungen abziehbar seien, die objektiv ausschließlich oder doch weitaus überwiegend durch seine Beteiligung an der Gesellschaft oder durch sein Sonderbetriebsvermögen bzw. Sondervergütungen veranlaßt seien. Aufwendungen, die dagegen im Zusammenhang mit der Lebensführung stünden, kämen selbst dann nicht als Sonderbetriebsausgaben in Betracht, wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit des Gesellschafters förderten. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger seien die vom Kommanditisten getragenen Aufwendungen der Veranstaltung am 11. Januar 1985 anläßlich seines 80. Geburtstages entstanden. Der kurze zeitliche Abstand zwischen dieser Feier und dem nachfolgenden Geburtstag spreche dafür, daß dies der Grund für die Zusammenkunft aller Arbeitnehmer gewesen sei. Der Umstand, daß die Feier vor dem Geburtstag stattgefunden habe, sei unerheblich. Zwar sei es unüblich, daß ein Unternehmer seine Arbeitnehmer in so großer Zahl aus dem privaten Anlaß seines Geburtstages bewirte. Demgegenüber sei aber von Bedeutung, daß die KG in den Vorjahren Betriebsfeste nicht veranstaltet habe, so daß die Feier am 11. Januar 1985 keines der üblicherweise veranstalteten Betriebsfeste gewesen sei. Vielmehr habe die außerordentliche Veranstaltung vom 11. Januar 1985 an das höchstpersönliche Ereignis des im Vordergrund der Veranstaltung stehenden 80. Geburtstages des Gesellschafters A angeknüpft. Damit komme dem den Betrieb fördernden Teil der Aufwendungen nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

Die hiergegen mit der Revision vorgebrachten Sachrügen greifen nicht durch; der Hinweis auf das Senatsurteil vom 15. Mai 1986 IV R 184/83 (BFH/NV 1986, 657) geht fehl. Es kann dahinstehen, ob Aufwendungen für eine Betriebsfeier zu Betriebsausgaben führen oder aber vom Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG erfaßt werden, wenn sie in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einem höchstpersönlichen Ereignis im Leben eines Einzelunternehmers stehen. Im Streitfall sind nicht die Arbeitnehmer eines Einzelunternehmers, sondern einer Personengesellschaft bewirtet worden. Ein betriebliches Ereignis im Leben der Gesellschaft (z.B. ein herausragendes Firmenjubiläum) war im Streitfall nicht der Anlaß für die Veranstaltung am 11. Januar 1985. Die Kosten der Arbeitnehmerbewirtung sind auch nicht von der KG, sondern - nach den Beteiligungsverhältnissen im Jahre 1985 - von einem ihrer Minderheitsgesellschafter getragen worden. Deshalb kann offenbleiben, ob die Aufwendungen der KG für eine reine Arbeitnehmerbewirtung zu abzugsfähigen Betriebsausgaben geführt hätten, wenn die KG die Betriebsfeier aus Anlaß des 80. Geburtstages eines ihrer Firmengründer veranstaltet hätte.

Es ist davon auszugehen, daß die Betriebsfeier einer Personengesellschaft, die - wie nach den Angaben der Kläger im Streitfall - der Pflege des Arbeitsklimas dienen soll, ein Anliegen aller Gesellschafter ist. Bewirtet dagegen nur einer der Gesellschafter, zumal ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist, alle Arbeitnehmer auf seine Kosten, müssen besondere Verhältnisse gegeben sein, die die Annahme rechtfertigen, die Übernahme der Kosten einer Betriebsfeier durch diesen Gesellschafter könne maßgeblich durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft veranlaßt sein. Schon ein solcher Sachverhalt würde Gesellschafter und Gesellschaft zu der Darlegung zwingen, weshalb die Kosten einer vorgeblich betrieblich veranlaßten Veranstaltung nicht auf die Schultern aller Gesellschafter verteilt, sondern allein von einem Gesellschafter übernommen worden sind.

Dies gilt erst recht, wenn - wie im Streitfall - das Betriebsfest an ein höchstpersönliches Ereignis im Leben des kostenübernehmenden Gesellschafters anknüpft. Da Aufwendungen im Interesse der Gesellschaft von dieser, nicht aber von einem ihrer Gesellschafter zu tragen sind, liegt die Vermutung nahe, daß der Gesellschafter die Kosten der Betriebsfeier aus Gründen übernommen hat, die im persönlichen Bereich und in seiner gesellschaftlichen Stellung als angesehener Firmengründer wurzeln. Das FG hat diese Gegebenheiten ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze dahingehend gewürdigt, daß Anlaß der Betriebsfeier der 80. Geburtstag des Firmengründers und jetzigen Minderheitsgesellschafters gewesen sei. Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, die eine andere Beurteilung ermöglicht hätten. Dazu wären sie aber aus den dargelegten Gründen gehalten gewesen.

Wenn der erkennende Senat im Urteil in BFH/NV 1986, 657 ausgeführt hat, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß ein Unternehmer ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlaß seine Arbeitnehmer bewirte, so hat er doch die Möglichkeit offengelassen, daß die Einladung der Arbeitnehmer durch die KG in zeitlichem Zusammenhang mit dem Geburtstag des Gesellschafters sich als Geburtstagsfest des Gesellschafters und damit als privates Ereignis darstelle. Im Streitfall wird diese Annahme durch den Umstand bestätigt, daß die übrigen Gesellschafter eine Beteiligung an den Kosten der Feier abgelehnt haben. Sie haben damit deutlich gemacht, daß es sich nicht um eine Veranstaltung im gemeinsamen unternehmerischen Interesse, sondern um das Geburtstagsfest ihres Gesellschafters handelte. Bei dieser Sachlage hat das FG zutreffend entschieden, daß die Bewirtungsaufwendungen aus Anlaß eines in der privaten Sphäre des Kommanditisten liegenden persönlichen Ereignisses entstanden sind und damit Kosten seiner Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vorliegen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524).

 

Fundstellen

Haufe-Index 64524

BFH/NV 1994, 616

GmbHR 1994, 719

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren