Leitsatz (amtlich)
Hat sich der Erwerber im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten, falls die mit dem Verkäufer vereinbarte Schuldübernahme von den Gläubigern nicht genehmigt würde, so ist dies weder für sich allein noch im Zusammenhang mit dem Umstand, daß die zu übernehmenden Schulden einen hohen Betrag ausmachen, eine Besonderheit, die das FA hätte veranlassen müssen, gemäß § 27 Satz 2 GrEStG Berlin 1969 (= § 16 Satz 2 GrEStG 1940) eine von § 27 Satz 1 GrEStG Berlin 1969 (= § 16 Satz 1 GrEStG 1940) abweichende Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu bestimmen.
Normenkette
GrEStG 1940 § 16; GrEStG Berlin 1969 § 27
Tatbestand
Am 8. Mai 1973 kauften die Kläger (Eheleute) je zur ideellen Hälfte ein Grundstück.
Die Kläger übernahmen in Anrechnung auf den Kaufpreis u. a. Verpflichtungen, die den im Grundbuch eingetragenen Belastungen zugrunde lagen.
Die Parteien erklärten in § 8 des Vertrages außerdem die Auflassung.
Nach § 11 des Vertrages behielten sich die Käufer - bis zur Umschreibung im Grundbuch - den Rücktritt vom Vertrage vor, falls die Gläubiger dieser Belastungen der Übernahme zu den für die Verkäuferin geltenden Bedingungen nicht zustimmen sollten.
Das FA (Beklagter und Revisionsbeklagter) setzte mit den am 20. Juni 1973 zur Post gegebenen Bescheiden die Grunderwerbsteuer fest, und zwar mit Fälligkeitstag 1. August 1973.
Mit Schreiben vom 2. Juli 1973 - eingegangen beim FA am 6. Juli 1973 - beantragten die Kläger, die Zahlungsfrist bis zum 30. Oktober 1973 zu verlängern. Der Vertrag sehe ein Rücktrittsrecht der Kläger für den Fall vor, daß die Gläubiger den Schuldübernahmen nicht zustimmten. Es sei nicht zu erwarten, daß "ein Bescheid in Anbetracht der verwickelten Situation des Verkäufers in Kürze erfolgt". Es sei ihnen "aber auch nicht zuzumuten, einen so hohen Betrag zu verauslagen, wenn ein Rücktritt zu erwarten bzw. möglich ist". Mit den am 13. Juli 1973 zugestellten Schreiben vom 12. Juli 1973 lehnte das Finanzamt die Anträge auf Stundung der Grunderwerbsteuer bzw. Verlängerung der Zahlungsfrist ab.
Die Beschwerde gegen die Ablehnungsverfügungen blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage vertraten die Kläger die Auffassung, es sei für sie nicht zumutbar, die Grunderwerbsteuer zu den vorgesehenen Terminen zu entrichten, weil der Abwicklung der Verträge in der Person des Verkäufers liegende Hindernisse entgegengestanden hätten.
Die Grunderwerbsteuern sind am 28. Januar 1974 gezahlt worden.
Die Klagen blieben erfolglos.
Mit ihrer Revision beantragen die Kläger, die Verfügung des FA vom 12. Juli 1973, die Beschwerdeentscheidung der OFD vom 2. November 1973 und das Urteil des FG vom 5. Juni 1975 aufzuheben. Sie rügen Verletzung des § 27 GrEStG sowie des § 127 AO.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger ist nicht begründet.
1. Die Grunderwerbsteuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Grunderwerbsteuer knüpft (§ 3 Abs. 1 StAnpG). Das war im vorliegenden Fall der Abschluß des Grundstückskaufvertrages (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Dieser Rechtsvorgang war weder aufschiebend bedingt abgeschlossen, noch war er genehmigungsbedürftig (§ 3 Abs. 5 Nr. 5 StAnpG). Für die Fälle, in denen der Erwerbsvorgang ein Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung vorsieht, hat das Gesetz keinen abweichenden Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld vorgesehen.
Die Steuer wird innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 27 Satz 1 GrEStG Berlin 1969). Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen (§ 27 Satz 2 GrEStG Berlin 1969). Das FA hat die Steuer entsprechend der gesetzlichen Regelung festgesetzt und den Klägern in den am 20. Juni 1973 zur Post gegebenen Bescheiden sogar einen um eine Woche hinausgeschobenen Fälligkeitstag eingeräumt.
Das FA hat das ihm obliegende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, als es den weitergehenden Antrag, die Zahlungsfrist bis zum 30. Oktober 1973 zu verlängern, ablehnte. Denn die Kläger haben keine Gründe dargetan und nachgewiesen, die es erfordert hätten, daß das FA und ihm folgend die OFD eine andere Entscheidung hätten treffen müssen, als sie getroffen haben.
Der Umstand, daß die Kläger sich im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehielten, falls die Schuldübernahme von den Gläubigern nicht genehmigt würde, ist für sich allein wie auch im Zusammenhang damit, daß die zu übernehmenden Schulden nicht gering waren, keine Besonderheit, die das FA dazu hätten zwingen müssen, gemäß § 27 Satz 2 GrEStG Berlin 1969 zu verfahren. Daß es Kaufverträge solcher Art gibt, war dem Gesetzgeber bekannt. Dieser Umstand hat den Gesetzgeber jedoch nicht veranlaßt, diese Fälle mit denen des Abschlusses eines Kaufvertrages unter aufschiebender Bedingung oder des genehmigungsbedürftigen Vertrages wenigstens bei der Normierung der Fälligkeit der Steuer einander gleichzusetzen. Soll eine längere Zahlungsfrist gesetzt werden, müssen demgemäß dem FA andere Gründe hierzu dargetan und gegebenenfalls nachgewiesen werden. Das FA und ihm folgend die OFD haben die Ablehnung damit begründet, daß keine wirtschaftlichen Gründe für eine längere Fristsetzung bestanden hätten. Eine solche Entscheidung ist ermessensfehlerfrei, weil die Kläger sich für ihr Begehren ausschließlich auf das Rücktrittsrecht und darauf berufen haben, es sei ihnen "nicht zuzumuten, einen so hohen Betrag zu verauslagen, wenn ein Rücktritt zu erwarten bzw. möglich ist". Die Kläger haben damit aber nicht dargetan oder nachgewiesen, daß und aus welchen Gründen ein Rücktritt bevorgestanden hätte (vgl. im übrigen auch Beschluß des BFH vom 11. Dezember 1969 II B 51/69, BFHE 97, 296, BStBl II 1970, 132). Der Senat braucht unter diesen Umständen auch nicht zu entscheiden, ob Verlängerungsgründe im Sinne von § 27 Satz 2 GrEStG Berlin 1969 immer nur wirtschaftliche Gründe sein können.
Wie die Kläger im übrigen selbst eingeräumt haben, wäre die Einziehung der Grunderwerbsteuer nicht etwa mit erheblichen Härten für sie verbunden gewesen (§ 127 Abs. 1 Satz 1 AO), so daß auch eine Fristsetzung gemäß § 27 Satz 2 GrEStG Berlin 1969 aus Gründen, wie sie in § 127 AO beschrieben sind, nicht in Betracht kam.
2. Steuern können gestundet werden, wenn ihre Einziehung für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Härten verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (§ 127 AO). Ob die Einziehung von Steuern eine erhebliche Härte darstellt, muß im Einzelfall durch eine Abwägung zwischen dem Interesse des Steuergläubigers an einer vollständigen und gleichmäßigen Steuererhebung und dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit der Steuerzahlung festgestellt werden. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen, aber auch, daß jede Art von Zahlung (und damit auch jede Art von Steuerzahlung) allgemein mit Härten verbunden sein kann (vgl. Urteil des BFH vom 21. August 1973 VIII R 8/68, BFHE 111, 275, BStBl II 1974, 307). Auf wirtschaftliche Gründe haben sich die Kläger nicht berufen; dies haben sie mit ihren Ausführungen dargetan, daß ein in materieller Not sich Befindender Grundstückskaufverträge der vorliegenden Art nicht abgeschlossen hätte. Auf die im Grunderwerbsteuerrecht liegenden Gründe ist bereits eingegangen.
Fundstellen
- Haufe-Index 72289
- BStBl II 1977, 436
- BFHE 1977, 545