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BFH Urteil vom 22.10.1993 - IX R 33/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz der Kostenmiete für ein Zweifamilienhaus mit einer 384 qm großen Hauptwohnung und einer Schwimmhalle - Zum Ansatz der Kostenmiete für Arbeitszimmer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus ist die Kostenmiete anzusetzen, wenn diese Wohnung größer als 250 qm ist oder zu dem Haus eine Schwimmhalle gehört.

 

Orientierungssatz

Die Kostenmiete kann auf der Grundlage der II. BVO berechnet werden. Hierbei ist ein Schwimmbad jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die darauf entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Für steuerrechtlich anzuerkennende Arbeitsräume ist ein Nutzungswert nicht anzusetzen (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG 1977 § 21 Abs. 2; BVO 2

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, sind Eigentümer eines am 1.April 1977 bezugsfertig gewordenen Zweifamilienhauses. Die von ihnen in den Streitjahren (1977 und 1978) selbst genutzte Wohnung umfaßt 384 qm, davon 19 qm Arbeitsräume. Im Keller des Hauses ist ein Schwimmbad mit Sauna eingerichtet.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte als Rohmiete für die eigengenutzte Wohnung (ohne Arbeitsräume) nach einer Außenprüfung die unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BVO) berechnete Kostenmiete in Höhe von 61 670 DM für 1977 und 84 229 DM für 1978 an und zog Werbungskosten in Höhe von 92 145 DM (1977) bzw. 98 587 DM (1978) ab. Das FA berücksichtigte dabei auch die Aufwendungen für das Schwimmbad.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage auf Herabsetzung des Nutzungswerts teilweise statt. Bei der Ermittlung des Rohmietwerts von jährlich 52 440 DM ging es auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens von einer Marktmiete für vergleichbare Ein- und Zweifamilienhäuser aus und rechnete einen Zuschlag für das Schwimmbad hinzu.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 21 Abs.2, § 8 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach seiner Auffassung ist die Kostenmiete anzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs.3 Nr.1 FGO).

1. Die Vorentscheidung verletzt § 21 Abs.2, 1.Alternative EStG. Das FA hat zu Unrecht nicht die Kostenmiete als Rohmietwert angesetzt.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 22.Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51) ausgeführt hat, ist bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus i.S. des § 21 Abs.2 EStG als Rohmietwert die Kostenmiete anzusetzen, wenn die nach den Bestimmungen der II. BVO ermittelte privat genutzte Wohnfläche dieser Wohnung größer als 250 qm ist oder zu dem Haus eine Schwimmhalle gehört.

2. Das FG ist von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.

a) Im Streitfall sind beide Merkmale für den Ansatz der Kostenmiete erfüllt.

b) Das FA hat auch die Höhe der Kostenmiete zutreffend ermittelt.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 21.Januar 1986 IX R 7/79 (BFHE 146, 51, 58, BStBl II 1986, 394, m.w.N.). dargelegt hat, kann die Kostenmiete auf der Grundlage der II.BVO berechnet werden. Hierbei ist auch das Schwimmbad zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 26.Januar 1988 IX R 123/84, BFH/NV 1988, 635), jedenfalls, wenn die auf das Schwimmbad entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Für steuerrechtlich anzuerkennende Arbeitsräume ist ein Nutzungswert nicht anzusetzen. Dies hat das FA beachtet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64890

BFH/NV 1994, 54

BFHE 174, 120

BFHE 1995, 120

BB 1994, 1208

BB 1994, 1270

BB 1994, 1270-1271 (LT)

DB 1994, 1333 (LT)

DStZ 1994, 540 (KT)

HFR 1994, 594 (KT)

StE 1994, 352 (K)

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