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BFH Urteil vom 22.04.1980 - VIII R 202/78

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Leitsatz (amtlich)

Objektverbrauch I. S. von § 7b Abs. 7 EStG 1975 tritt auch ein, wenn erhöhte Absetzungen in der Vergangenheit für ein Gebäude oder eine Baumaßnahme zu Unrecht gewährt wurden.

 

Normenkette

EStG 1975 § 7b Abs. 7

 

Tatbestand

Den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) - zusammen veranlagte Eheleute - wurden für 1968 bis 1975 die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ein 1968 errichtetes Einfamilienhaus in A. gewährt.

1968 erwarb der Kläger - Ehemann - als Zweiterwerber ein in W. belegenes und 1966 fertiggestelltes Einfamilienhaus. 1969 errichtete er daran einen Anbau, der eine Doppelgarage enthielt. In der Einkommensteuererklärung für 1969 machten die Kläger neben den erhöhten Absetzungen für das in A. belegene Haus auch erhöhte Absetzungen für das in W. gelegene Einfamilienhaus mit Anbau geltend. Dabei gaben sie an, das Haus sei 1966 fertiggestellt worden und der Anbau habe zu 100 v. H. Wohnzwecken gedient. Das damals für die Kläger zuständige FA O. versagte bei der Einkommensteuerveranlagung für 1969 erhöhte Absetzungen für das Einfamilienhaus in A., weil das Grundstück veräußert worden sei. Das FA O. versagte ferner erhöhte Absetzungen für das Haus in W. mit der Begründung, der Kläger sei nicht Ersterwerber gewesen, und gewährte lediglich erhöhte Absetzungen für den Anbau. Nach Aktenlage war nicht bekannt, daß es sich bei dem Anbau um eine Doppelgarage handelte. Nach Einspruch änderte das FA O. den Einkommensteuerbescheid für 1969 und berücksichtigte erhöhte Absetzungen für das Gebäude in A. und den Anbau in W. In den folgenden Jahren machten die Kläger erhöhte Absetzungen, wie sie vom FA O. im geänderten Einkommensteuerbescheid für 1969 anerkannt worden waren, geltend. Die Einkommensteuerbescheide für 1969 bis 1974 wurden bestandskräftig.

1975 errichteten die Kläger ein Einfamilienhaus in H. und beanspruchten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung für 1975 bei dem nunmehr für die zuständigen Beklagten und Revisionsbeklagten (FA H.) erhöhte Absetzungen für die Häuser in A. und in H. Das FA H. versagte jedoch eine Steuervergünstigung für das Haus in H. unter Hinweis auf die in § 7b Abs. 7 EStG 1975 bestimmte Objektbegrenzung. Die Sprungklage hiergegen blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus:

Den Klägern stehe eine Steuervergünstigung für das Gebäude in H. nicht zu, weil sie bereits für zwei der in § 7b Abs. 7 EStG 1975 genannten Objekte die erhöhten Absetzungen erhalten hätten, nämlich für das Einfamilienhaus in A. und für den Anbau an das Gebäude in W. Dem stehe nicht entgegen, daß die erhöhten Absetzungen für den Anbau in W. nicht hätten gewährt werden dürfen, weil das Haus in W. erst nach dem 1. Januar 1964 fertiggestellt worden sei und der Anbau im wesentlichen eine Doppelgarage zum Gegenstand gehabt habe (§ 7b Abs. 1, 2 und 5 EStG 1969/1971). Bei den für den Anbau gewährten Absetzungen habe es sich auch nicht um die normale Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG gehandelt. § 7b Abs. 7 EStG 1975 besage nicht, daß ein Objektverbrauch dann nicht eintreten solle, wenn zuvor eine erhöhte Absetzung zu Unrecht gewährt worden sei. Nach der Vorschrift hänge der Objektverbrauch allein davon ab, ob zuvor die erhöhten Absetzungen für ein Objekt - bei Eheleuten für zwei Objekte - unter Hinweis auf § 7b EStG mit Erfolg geltend gemacht worden seien. Aus der Vorschrift sei aber nicht zu entnehmen, daß der Objektverbrauch nur eintreten solle, wenn das betreffende Objekt über seine Eigenschaft als Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und dergleichen hinaus sämtliche Bedingungen erfülle, wie sie z. B. in § 7b Abs. 1 und 2 EStG 1965 bis 1975 enthalten seien.

Es bestehe auch keine Möglichkeit, den Klägern im Wege einer einverständlichen Änderung der vorangegangenen Bescheide zu helfen; zumindest für 1969 sei eine Nachforderung von Einkommensteuer wegen Verjährung des Steueranspruchs ausgeschlossen. Ob nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erhöhte Absetzungen für ein weiteres Objekt gewährt werden könnten, bedürfe keiner Entscheidung, weil ein Verstoß des FA gegen den erwähnten Grundsatz nicht erkennbar sei.

Mit der - vom FG zugelassenen - Revision wird geltend gemacht, die Frage des Objektverbrauchs nach § 7b Abs. 7 EStG 1975 sei unrichtig entschieden.

Für den Anbau in W. hätten die erhöhten Absetzungen nicht gewährt werden dürfen, weil das Haus erst nach dem 1. Januar 1964 fertiggestellt worden sei. Diese zu Unrecht unter dem Gesichtspunkt des § 7b EStG angesetzte Abschreibung könne einen Objektverbrauch i. S. von § 7b Abs. 7 EStG 1975 nicht herbeiführen, wenn sie durch einen eindeutigen Fehler des FA berechnet worden sei wie im Streitfall. Das FA O. habe bereits nach Versagung der Steuervergünstigung für das Gebäude in W. mangels Ersterwerbs auch für den Anbau keine erhöhten Absetzungen mehr berücksichtigen dürfen. Durch rechtswidriges Verhalten der Verwaltung könne dem Steuerpflichtigen ein tatsächlich zustehendes Recht nicht genommen werden.

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuer für 1975 auf ... DM festzusetzen.

Das FA H. beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FA H. hat den Klägern für das Streitjahr die Vergünstigung des § 7b EStG für das Haus in H. unter Hinweis auf § 7b Abs. 7 EStG 1975 zu Recht verweigert.

Nach § 7b Abs. 7 Satz 1 EStG 1975 kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur für ein Einfamilienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines dieser Gebäude in Anspruch nehmen. Eheleute können nach Satz 2 der vorerwähnten Vorschrift die Steuervergünstigung für zwei Objekte in Anspruch nehmen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1979 VIII R 23/78 (BFHE 129, 357, BStBl II 1980, 199) entschieden hat, läßt § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 die erhöhten Absetzungen nur für ein einziges, nicht auswechselbares Objekt zu. Bei Eheleuten gilt dies für zwei Objekte (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Dezember 1979 VIII R 233/77, BFHE 129, 363, BStBl II 1980, 202). Bei unverändertem Wortlaut enthält § 7b EStG 1975 in seinem Abs. 7 Satz 1 und 2 dieselbe Regelung (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1979 VIII R 96/76, BFHE 129, 360, BStBl II 1980, 201).

Dem FG ist darin zuzustimmen, daß der Objektverbrauch i. S. von § 7b Abs. 7 EStG 1975 auch dann eintritt, wenn erhöhte Absetzungen in der Vergangenheit für ein Gebäude oder für eine Baumaßnahme zu Unrecht gewährt wurden und die Gewährung der Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Unerheblich ist, ob der Sachverhalt vom Steuerpflichtigen oder vom FA falsch beurteilt wurde. Entscheidend ist allein das Ergebnis, daß eine Steuervergünstigung nach § 7b EStG vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommen wurde, sich also bei der Steuerfestsetzung ausgewirkt hat. Daß die Fehlerhaftigkeit auch für die Zukunft hinzunehmen ist, ist eine Folge der Bestandskraft des Steuerbescheids, die nur in gesetzlich geregelten Fällen ganz oder teilweise beseitigt werden kann. § 7b EStG enthält keine Regelung dahingehend, daß die Auswirkungen einer zu Unrecht gewährten Steuervergünstigung später beseitigt werden könnten. Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, daß die Ansicht der Kläger zu dem unvertretbaren Ergebnis führen müßte, daß ein Steuerpflichtiger, der vormals die Steuervergünstigung zu Recht erhalten hatte, hinsichtlich des Objektverbrauchs gegenüber dem Steuerpflichtigen benachteiligt würde, der kein Recht auf die Steuervergünstigung hatte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73633

BStBl II 1980, 689

BFHE 1981, 204

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