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BFH Urteil vom 22.01.1970 - V R 118/66

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Leistungsaustausches bei Zahlung von Fautfrachten.

 

Normenkette

UStG 1951 § 1; HGB § 580

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige), eine Reederei, schloß im Jahre 1956 mit der Firma R. einen Chartervertrag über ihr MS "...". Hiernach sollte die Steuerpflichtige in der Zeit vom ... bis ... - gleichmäßig verteilt - aus verschiedenen amerikanischen Häfen ... Tonnen Kohle nach verschiedenen europäischen Häfen bringen. Der Chartervertrag enthielt in Nr. 20 die folgende Klausel:

"Penalty for non-performance of this Agreement, proved damages, not exceeding the estimated amount of Freight."

Freie Übersetzung der Klausel nach Schaps-Abraham, Das Deutsche Seerecht, Kommentar und Materialsammlung, 3. Aufl., 2. Band, Anm. 10 zu § 580 HGB:

"Im Falle der Nichterfüllung dieses Frachtvertrages ist seitens des schuldigen Teils dem vertragstreuen Teil der nachgewiesene Schaden zu ersetzen; die Vergütung darf jedoch den geschätzten Frachtbetrag nicht übersteigen."

In Erfüllung dieses Chartervertrages fuhr die Steuerpflichtige auf drei Reisen bis ... etwa ... Tonnen Kohle ab. Sodann teilte die Firma R. der Steuerpflichtigen mit, sie könne die Charter nicht mehr erfüllen, weil weitere Kohle für den Transport nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Firma R. stellte der Steuerpflichtigen anheim, für ihr Motorschiff "..." auf dem freien Markt eine andere bestmögliche Beschäftigung zu vereinbaren. Die Steuerpflichtige sah hierin eine Verletzung des Chartervertrages und verlangte von der Firma R. gemäß der oben bezeichneten Klausel in Nr. 20 des Vertrages Schadenersatz. Die Beteiligten vereinbarten schließlich, die Steuerpflichtige solle von der Firma R. einen Betrag erhalten, der den Unterschied zwischen dem von der Firma R. vertraglich zugesicherten Entgelt und den tatsächlich erzielten Frachteinnahmen aus dem Motorschiff "..." in der fraglichen Zeit entspreche. Nachdem die Berechnung der Steuerpflichtigen durch einen Wirtschaftsprüfer nachgeprüft worden war, zahlte die Firma R. an die Steuerpflichtige ... DM.

Auf Grund einer Betriebsprüfung zog das FA die Steuerpflichtige wegen dieser Beträge mit 4 v. H. zur Umsatzsteuer heran. Es vertrat die Auffassung, die genannten Beträge seien auf Grund eines Erfüllungsanspruches der Steuerpflichtigen gemäß § 580 HGB für eine Leistung der Steuerpflichtigen gezahlt worden, die in ihrer fortdauernden Leistungsbereitschaft bestehe. Im Hinblick auf das länger dauernde Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten stelle sich die Zahlung insbesondere nicht als Schadenersatz dar.

Mit der Sprungberufung (Klage) hatte die Steuerpflichtige Erfolg. Die Vorinstanz stimmte der Auffassung der Steuerpflichtigen zu, daß die Fautfracht kein Entgelt für eine Leistung darstelle. Insbesondere habe keine fortdauernde Leistungsbereitschaft der Steuerpflichtigen bestanden. Die Firma R. habe auch nicht auf Grund des Erfüllungsanspruches der Steuerpflichtigen an diese gezahlt, weil nach dem Rücktritt von dem Chartervertrag ein solcher nicht mehr bestanden habe. Ob die Fautfracht etwa als Schadenersatz zu behandeln sei, könne dahingestellt bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des FA. Nach seiner Meinung wurde die Fautfracht auf Grund eines Erfüllungsanspruches der Steuerpflichtigen gezahlt. Sie sei ein Teil des Entgeltes, zu dessen Zahlung sich die Firma R. bei Abschluß des Chartervertrages verpflichtet habe, um die Leistungen der Steuerpflichtigen zu erhalten. Aber auch ohne Aufnahme der Klausel in Nr. 20 des Chartervertrages sei die Firma R. auf Grund der §§ 580 ff. HGB verpflichtet gewesen, die Leistungsbereitschaft bis zum Vertragsende in der gesetzlich bestimmten Höhe zu vergüten. Die Leistungsbereitschaft der Steuerpflichtigen gegenüber der Firma R. ergebe sich aus den beiden Schreiben der Steuerpflichtigen vom 9. Januar 1959 und 12. April 1960, deren Ablichtungen dem FG vorgelegen haben und deren Bedeutung vom FG nicht gebührend gewürdigt worden sei. Daß die Fautfracht kein Schadenersatz sei, ergebe sich schon daraus, daß Schadenersatz neben der Fautfracht beansprucht werden könne.

Das FA beantragt

Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Steuerpflichtige beantragt

die Revision zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihre Auffassung, daß in bezug auf die Fautfracht ein Leistungsaustausch nicht vorliege und trägt hilfsweise vor, daß, falls entgegen ihrer Meinung die Frage des Leistungsaustausches bejaht würde, es sich nur um eine nicht steuerbare Auslandsleistung handeln könne. Sie weist schließlich nochmals darauf hin, daß sie und die Firma R. unselbständige Glieder im Rahmen eines Organkreises seien und insoweit allenfalls nicht steuerbare Innenumsätze vorliegen könnten.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

Zutreffend ist die Vorinstanz zu dem Ergebnis gekommen, daß die von der Firma R. an die Steuerpflichtige gezahlten Fautfrachten nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches im Sinne des § 1 UStG 1951 gezahlt worden sind, weil diesen Zahlungen keine Leistungen der Steuerpflichtigen gegenüberstehen.

Es ist dem FA einzuräumen, daß auch in einer bestehenden Leistungsbereitschaft eine Leistung im Sinne des § 1 UStG 1951 erblickt werden kann, die - soweit die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind - der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. Urteil des RFH V 346/39 vom 21. November 1940, RStBl 1941, 132). Allenfalls in einer solchen fortdauernden Leistungsbereitschaft könnte im vorliegenden Falle eine Leistung erblickt werden. Zutreffend ist jedoch das FG davon ausgegangen, daß nach Abgabe der Erklärung der Firma R., sie könne die Charter nicht erfüllen, eine fortdauernde Leistungsbereitschaft der Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben ist.

Gemäß § 580 HGB kann der Befrachter vor dem Antritt der Reise, sei diese eine einfache oder zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen. Bei zusammengesetzten Reisen behält der Verfrachter, wenn der Befrachter den Rücktritt erklärt, bevor in bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise angetreten ist, als Fautfracht die volle Fracht; er hat sich indessen auf die Fautfracht gewisse Beträge anrechnen zu lassen. Nach herrschender Meinung (vgl. Prüssmann, Seehandelsrecht, Anm. B 1 § 580 HGB; Schaps-Abraham. a. a. O., Anm. 1 zu § 580 HGB) handelt es sich bei dem Befrachter durch die §§ 580 ff. HGB eingeräumten Rücktrittsrecht seinem Charakter entsprechend um ein Kündigungsrecht; macht der Befrachter von diesem Recht Gebrauch, so wird dadurch eine Aufhebung des Chartervertrages für die Zukunft bewirkt (s. Prüssmann a. a. O.). Aus dem (aufgelösten) Chartervertrag ergeben sich demnach für den Verfrachter gegenüber dem Befrachter keinerlei Verpflichtungen mehr, insbesondere auch nicht die Verpflichtung, gegenüber dem Befrachter weiterhin leistungsbereit zu sein. Da im vorliegenden Fall die Firma R. unstreitig den Chartervertrag nach der dritten Reise gekündigt hat und damit der Vertrag für die Zukunft aufgelöst ist, liegt jedenfalls auf Grund des Chartervertrages eine Leistungsbereitschaft der Steuerpflichtigen gegenüber der Firma R. nicht vor.

Aber auch aus anderen Umständen kann auf eine fortdauernde Leistungsbereitschaft der Steuerpflichtigen nicht geschlossen werden. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus den beiden Schreiben der Steuerpflichtigen vom 9. Januar 1959 und 12. April 1960. Diese Schreiben dokumentieren lediglich den Unwillen der Steuerpflichtigen über die vorzeitige Beendigung des Chartervertrages und ihre Absicht "zu gegebener Zeit eine detaillierte Schadensersatzforderung vorlegen" zu wollen. Wenn die Steuerpflichtige in dem Schreiben vom 12. April 1960 ihre Restforderung beziffert und darauf hinweist, daß in der Zwischenzeit von der Firma R. keine weiteren Mengen Kohle zur Verfügung gestellt worden sind, so liegt auch hierin kein Anzeichen für eine der Firma R. gegenüber bestehende besondere Leistungsbereitschaft, die über eine allgemeine, gegenüber jedem in Betracht kommenden Befrachter bestehende Leistungsbereitschaft hinausging.

Fehlt es aber an einer Leistung der Steuerpflichtigen, der gegenüber die Fautfracht als Entgelt anzusehen ist, so kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch auf Fautfracht zu charakterisieren ist als Erfüllungsanspruch, als Anspruch auf Schadenersatz, auf Vertragsstrafe oder (wie im Urteil des BGH I Z R 184/54 vom 17. April 1956, Lindermaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 652 BGB Nr. 3) auf eine "angemessene Entschädigung des Verfrachters für die vom Befrachter herbeigeführte Auflösung des Frachtvertrages und die hierdurch dem Verfrachter entgangene Fracht, ... durch die ein etwa erlittener Schaden und etwa gemachte Aufwendungen des Verfrachters abgegolten werden".

Unter diesen Umständen braucht auf die übrigen Ausführungen der Steuerpflichtigen nicht eingegangen zu werden.

 

Fundstellen

BStBl II 1970, 363

BFHE 1970, 225

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