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BFH Urteil vom 22.01.1963 - VII 80/61 U

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Leitsatz (amtlich)

Da das Finanzamt auf den Gebieten der Umsatzsteuer und der Beförderungsteuer nur als Hilfsstelle der diese Steuern verwaltenden Oberfinanzdirektion tätig wird, kann es für sich nicht die Eintragung einer einheitlichen Sicherungshypothek wegen einer Umsatz- oder Beförderungsteuerforderung und anderer Steuerforderungen beantragen.

 

Normenkette

AO § 372; GG Art. 108 Abs. 1; FVG § 9

 

Gründe

Weiterhin wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, daß der Vollstreckungsantrag auf Eintragung einer einheitlichen Sicherungshypothek für das Finanzamt insoweit nicht zulässig war, als er sich auf die Umsatzsteuerforderung bezog. Nach § 372 Abs. 1 Satz 3 AO kann zwar für das Finanzamt wegen der von ihm verwalteten Steuerforderungen verschiedener Steuergläubiger auf Antrag eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden. Nach Art. 108 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wird aber unter anderem die Umsatzsteuer durch Bundes finanzbehörden verwaltet. Das Finanzamt dagegen ist eine Finanzbehörde des Landes; ihm steht daher nach dem GG die Verwaltung der Umsatzsteuer nicht zu. Dementsprechend bestimmt auch § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung, daß die Umsatzsteuer und die Beförderungsteuer durch die Oberfinanzdirektionen verwaltet werden, und zwar durch Verwaltungsangehörige des Bundes, die der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung zugeteilt sind und dem Oberfinanzpräsidenten unmittelbar unterstehen. Nach Abs. 2 a. a. O. können die Oberfinanzdirektionen allerdings bei der Bearbeitung der Umsatzsteuer und der Beförderungsteuer die Hilfe der Finanzämter in Anspruch nehmen. Soweit das geschieht, werden diese jedoch nur als Hilfsstellen der diese Steuern verwaltenden Oberfinanzdirektion tätig. Die Finanzämter verwalten danach, wie es dem GG entspricht, nicht die Umsatz- und Beförderungsteuerforderungen. Daher ist es nicht zulässig, daß das Finanzamt für solche und zugleich andere Steuerforderungen des Bundes oder der Länder die Eintragung einer einheitlichen Sicherungshypothek zu seinen Gunsten beantragt. Vielmehr muß für eine Umsatz- oder Beförderungsteuerforderung die Eintragung einer gesonderten Sicherungshypothek beantragt werden. Dabei muß, um dem Gericht eine der Rechtslage entsprechende genaue Eintragung zu ermöglichen, in dem Antrag zum Ausdruck kommen, daß das Finanzamt insoweit nur als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion handelt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424589

BStBl III 1963, 166

BFHE 1963, 456

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