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BFH Urteil vom 22.01.1963 - I 242/62 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Von dem Grundsatz, daß eine zwischen einem Angehörigen eines freien Berufes und einer berufsfremden Person geschlossene Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig ist, kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Beteiligung der berufsfremden Person in Verbindung mit einem Erbfall (Erbe) erfolgt und sich auf eine kurze übergangszeit beschränkt.

 

Normenkette

EStG § 15/2, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2/2/1

 

Tatbestand

Das Patentberichterstattungsbüro X wurde bis zum Tode seines Inhabers im Oktober 1955 von diesem allein betrieben. über die Fortführung des Büros lag ein angeblich vernichteter, vom 20. Juni 1955 datierter, noch von dem Inhaber festgelegter Vertrag, bezeichnet als "Dienst- und übernahmevertrag", vor. Mit Datum vom 12. Mai 1957 wurde er, wie vorgebracht wird, unter geringfügigen änderungen neu und klarer gefaßt. Er ist unter der gleichen Bezeichnung zwischen der Witwe des X, im Vertrag "Inhaberin" genannt, und dem langjährigen leitenden Angestellten, "Geschäftsführer" genannt, geschlossen worden. Nachdem sich die Witwe wieder verheiratet hatte, wurde der Vertrag vom 12. Mai 1957 durch einen am 25. Februar 1960 geschlossenen Vertrag außer Kraft gesetzt. Darin wurde der Verkauf des Patentberichterstattungsbüros an den "Geschäftsführer" gegen eine Kaufpreisrente vereinbart.

Das Finanzamt hat das Vertragsverhältnis für die Streitjahre als eine Mitunternehmerschaft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts angesehen und für 1956 und 1957 einheitliche Gewinnfeststellungen vorgenommen, wobei es die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb behandelt hat. Dementsprechend hat es auch Gewerbesteuermeßbescheide erlassen.

Im Rechtsmittelverfahren haben die Bf. das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft bestritten und weiter geltend gemacht, die Tätigkeit des "Geschäftsführers" sei als freiberuflich zu behandeln, da sie nicht mit der mechanischen Arbeit eines gewöhnlichen Patentberichterstatters zu vergleichen sei.

Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft bejaht. Zur Frage der Einkunftsart hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit des Bf. über die eines gewöhnlichen Patentberichterstatters im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 465/54 U vom 19. Januar 1956 (BStBl 1956 III S. 89, Slg. Bd. 62 S. 240) hinausgehe und daher an sich freiberuflicher Art sei. Die Zuordnung der Einkünfte zu denen aus Gewerbebetrieb ergebe sich schon unter dem Gesichtspunkt, daß die Bfin. als berufsfremde Person in den Streitjahren Mitunternehmerin des Patentberichterstattungsbüros gewesen sei (Urteil des Bundesfinanzhofs I 84/55 U vom 14. Februar 1956, BStBl 1956 III S. 103, Slg. Bd. 62 S. 277).

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Der Vorentscheidung ist - abgesehen von der Frage der Mitunternehmerschaft - auch hinsichtlich der Frage der Einkunftsart beizutreten. Die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG scheidet nach der angeführten Rechtsprechung schon wegen der Beteiligung der Witwe als berufsfremder Person aus, so daß die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln waren. Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung könnte nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn sich bei einem Erbfall die Beteiligung der berufsfremden Person (Erbe) auf eine kurze übergangszeit beschränkt. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Die Mitunternehmerschaft der Witwe hat vom Oktober 1955 bis zum Februar 1960 bestanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410735

BStBl III 1963, 189

BFHE 1963, 515

BFHE 76, 515

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