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BFH Urteil vom 21.09.1956 - III 30/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Frage, ob ein für tot Erklärter einen Dritten beerbt hat, ist der Todeszeitpunkt maßgebend, der im Todeserklärungsbeschluß festgestellt ist.

 

Normenkette

StAnpG § 3 Abs. 4

 

Tatbestand

Am 9. August 1945 ist in S. der Kaufmann A. Z. (Erblasser) verstorben. In seinem Testament hat er eingesetzt:

seine Ehefrau M. Z. für einen Teil des Nachlasses als Vorerbin;

seinen Sohn U. Z. und seine Tochter H. Z. für diesen Teil des Nachlasses als Nacherben und für den übrigen Teil des Nachlasses als Erben.

Im Falle des Vorablebens eines seiner Kinder (ohne eheliche Abkömmlinge zu hinterlassen) sollten nach der Anordnung des Erblassers dem überlebenden Kinde auch die Anteile des verstorbenen Kindes zufallen.

U. Z., der Sohn des Erblassers, ist im Kriege verschollen und durch Beschluß des Amtsgerichts vom 30. Juni 1951 für tot erklärt worden. In dem Beschluß ist als Zeitpunkt, in dem der Verschollene als verstorben gilt, der 30. Juni 1944 angegeben. Der Beschluß ist mit Ablauf des 13. August 1951 rechtskräftig geworden. Demgemäß sind in dem vom Amtsgericht erteilten Erbschein als Erben am Nachlaß des A. Z. ausgewiesen:

als Vorerbin zu einem Fünftel des Nachlasses die Witwe des Erblassers M. Z.,

als Nacherbin zu einem Fünftel des Nachlasses und als Erbin von vier Fünftel des Nachlasses die Tochter des Erblassers H. Z.

Das Finanzamt setzte mit endgültigem Steuerbescheid vom 5. Juni 1952 die Erbschaftsteuer für den Erwerb der Vorerbin sowie der Erbin auf 138.049 RM fest. Auf den Einspruch hin wurde die Erbschaftsteuer auf 134.201,50 RM (13.420,15 DM) herabgesetzt.

In der Berufung wurde von den Testamentsvollstreckern die Auffassung vertreten, daß der Sohn U. Z. steuerlich als Miterbe zu betrachten sei. Das ergebe sich aus § 3 Abs. 4 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG), wonach bei Verschollenen, soweit es sich um Entstehung, Umfang und Beendigung einer Steuerschuld handle, der Tag, mit dessen Ablauf das Ausschlußurteil (jetzt der maßgebende Beschluß) rechtskräftig werde, als Todestag gelte. Hieraus ergebe sich weiter, daß der Sohn, der mit dem Ablauf des 13. August 1951 (Tag der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses) als verstorben gelte, für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer als Erbe seines Vaters in Betracht komme. Dementsprechend entfalle die Hälfte des für die Tochter berechneten Werts des Erwerbs auf den Sohn.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung blieb erfolglos. Auch die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem Urteil IV 305/53 U vom 17. Dezember 1953 (Slg. Bd. 58 S. 435, Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 III S. 78) die Auffassung vertreten, daß die vom Amtsgericht ausgesprochene Todeserklärung Verschollener auf Grund des § 9 des Verschollenheitsgesetzes vom 15. Januar 1951 die Wirkung habe, daß der Verschollene in dem im Beschluß angegebenen Zeitpunkt als verstorben gelte (Todesvermutung). Diese Feststellung sei in zeitlicher Hinsicht maßgebend für alle Rechtsverhältnisse, für die der Tod von Bedeutung sei; sie seien so zu regeln, wie wenn der Verschollene in dem festgestellten und absolut vermuteten Todeszeitpunkt verstorben wäre. Es sei nicht angängig, den Tod des Verschollenen für verschiedene Rechtsverhältnisse als zu verschiedenen Zeitpunkten eingetreten zu vermuten. Die Todeserklärung wirke für und gegen jedermann. Auf die Todeserklärung könne sich jeder berufen. In sachlicher Hinsicht erstreckten sich die Wirkung der Todesvermutung auf alle Rechtsgebiete, sowohl des privaten wie des öffentlichen Rechts, z. B. Erbrecht, Eherecht, Familienrecht, Steuerrecht, hier allerdings mit der im § 3 Abs. 4 StAnpG bestimmten Abweichung. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei.

Nach § 3 Abs. 4 StAnpG gilt bei Verschollenen, soweit es sich um Entstehung, Umfang und Beendigung einer Steuerschuld handelt, der Tag, mit dessen Ablauf das Ausschlußurteil (Beschluß) rechtskräftig wird, als Todestag. Das Finanzgericht hat unter Berufung auf das Schrifttum (Riewald, Anmerkung 7 zu § 3 des Steueranpassungsgesetzes, und Kapp, Anmerkung 3 b zu § 1 des Erbschaftsteuergesetzes) die Auffassung vertreten, der vom bürgerlichen Recht abweichenden Regelung des Steuerrechts liege die Erwägung zugrunde, daß Vermögen, das einem Verschollenen gehöre, bis zur Rechtskraft der Todeserklärung von den Beteiligten als Vermögen des Verschollenen geachtet werden müsse, weil kein Lebender - außer einem Vertreter des Verschollenen oder einem etwa eingesetzten Pfleger, die aber beide für den Verschollenen handelten - eine rechtliche Möglichkeit zur Verfügung über die Vermögenswerte habe. Wenngleich nun bürgerlich-rechtlich das Vermögen mit Rechtskraft der Todeserklärung rückwirkend von dem Tage ab, der als Todestag gelte, Vermögen der Erben werde, so wolle doch das Steuerrecht nicht an diese formale Rechtskonstruktion, sondern an das wirtschaftlich gegebene anknüpfen. Danach seien insbesondere das Vermögen und die Einkünfte daraus bis zur Rechtskraft als Vermögen und Einkommen des Verschollenen, von da ab als Vermögen und Einkommen des Verfügungsberechtigten (des Erben oder vielleicht schon des Erbeserben) zu versteuern. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. Vergleiche hierzu auch das Urteil des I. Senats I 9/55 U vom 24. August 1956 (BStBl 1956 III S. 310). In übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der erkennende Senat auch der Auffassung, daß in Erbfällen für tot erklärter Personen die Vorschrift des § 3 Abs. 4 StAnpG maßgebend ist. Für die Festsetzung der Erbschaftsteuer nach einem für tot Erklärten gilt daher ebenfalls als Zeitpunkt des Todes nicht der im Todeserklärungsbeschluß festgestellte Tag, sondern der Tag, mit dessen Ablauf der Todeserklärungsbeschluß rechtskräftig wird.

Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es im Streitfall darauf ankommt, ob der Verschollene nach seinem Vater Miterbe geworden ist. Dies muß verneint werden, weil der Verschollene nach der Todesvermutung als vor seinem Vater verstorben gilt; demgemäß ist der Verschollene auch nicht im Erbschein als Miterbe am Nachlaß seines Vaters ausgewiesen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 StAnpG kann nicht dazu führen, den Verschollenen steuerlich als Miterben am Nachlaß seines Vaters anzusehen. Nur in Erbfällen für tot erklärter Personen selbst ist steuerlich statt des im Todeserklärungsbeschluß festgestellten Todeszeitpunkts der Tag maßgebend, mit dessen Ablauf der Todeserklärungsbeschluß rechtskräftig wird. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 4 StAnpG. Für die Frage, ob ein für tot Erklärter einen Dritten beerbt hat, muß dagegen der Todeszeitpunkt maßgebend bleiben, der im Todeserklärungsbeschluß festgestellt ist.

Sollte der Verschollene - der Vortrag der Beschwerdeführer läßt das nicht klar erkennen - nach dem Vorstehenden zu Unrecht mit Vermögen aus dem Nachlaß seines Vaters zur Vermögensteuer herangezogen worden sein, so kann das keinen Einfluß auf die hier zu treffende Entscheidung haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408568

BStBl III 1956, 373

BFHE 1957, 460

BFHE 63, 460

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