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BFH Urteil vom 21.03.1952 - III 141/51 S

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Leitsatz (amtlich)

Ist eine juristische Person Abgabepflichtige für die Soforthilfesonderabgabe, so hat sie hinsichtlich der Erhebung eines Strafzuschlags nach § 18 Absatz 4 Ziffer 2, b des Soforthilfegesetzes das Verschulden derjenigen Personen zu vertreten, die als ihre Vertreter, Verwalter oder Bevollmächtigte i. S. der §§ 102 bis 107 AO anzusehen sind.

 

Normenkette

SHG § 18 Abs. 4 Ziff. 2 b

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende GmbH hat die Vermögensanzeige und Selbstberechnung der Soforthilfeabgabe erst mit Schreiben vom 29. April 1950 beim Finanzamt eingereicht. In der Zeit zwischen dem Ablauf der gesetzlichen Frist für die Erstattung der Vermögensanzeige (20. Oktober 1949) und ihrer tatsächlichen Einreichung beim Finanzamt fand bei der GmbH eine Betriebsprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer fest, daß drei Posten des Vorratsvermögens im Wert von 7985 DM zwar in der von der Beschwerdeführerin (Bfin.) zum Stichtag der Bestandsaufnahme nach Artikel IX des Anhangs zum Militärregierungsgesetz Nr. 64 erstellten Originalbestandsaufnahme enthalten, in die dem Finanzamt seinerzeit vorgelegte Bestandsaufnahme jedoch nicht aufgenommen waren. Die Bfin. hat auf Grund dieser Feststellung des Prüfers die drei Posten in der verspätet (29. April 1950) eingereichten Vermögensanzeige nachgemeldet.

Mit Abgabescheid vom 11. Mai 1950 setzte das Finanzamt die Soforthilfeabgabe und Soforthilfesonderabgabe der Bfin. nach einem Vorratsvermögen von 35 973 DM (in dem der nachgemeldete Betrag von 7985 DM enthalten war) und gleichzeitig einen Strafzuschlag nach § 18 Absatz 4 Ziffer 2, b des Soforthilfegesetzes in Höhe von 3992 DM (50 v. H. von 7985 DM) fest. Gegen diesen Strafzuschlag, der im Einspruchs- und Berufungsverfahren aufrecht erhalten wurde, richtet sich die Rechtsbeschwerde.

Sie muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Voraussetzung für die Erhebung eines Strafzuschlages nach § 18 Absatz 4 Ziffer 2, b des Soforthilfegesetzes ist einmal, daß der Abgabepflichtige in der nach Artikel IX des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 vorgeschriebenen Bestandsaufnahme seinen Bestand an Vorratsvermögen vorsätzlich oder fahrlässig zu niedrig oder gar nicht angegeben hat, zum anderen, daß eine Berichtigung dieser unrichtigen Angaben durch den Abgabepflichtigen bis zum 20. Oktober 1949 schuldhaft unterblieben ist. Die Bfin. hat in der Berufungsbegründung mindestens bezüglich der unterlassenen Berichtigung ihr Verschulden bestritten. Die GmbH sei z. Zt. der Abgabe der Bestandsmeldung unter Treuhänderschaft gestanden. Die jetzigen Geschäftsführer, die damals den Betrieb nicht betreten durften, hätten keinen Einfluß auf die seinerzeitige Bestandsmeldung gehabt. Sie hätten zum ersten Mal von den Mängeln der Bestandsaufnahme durch die -- erst nach Ablauf der Nachmeldefrist -- vorgenommene Betriebsprüfung Kenntnis erhalten.

Die Entscheidung des Finanzgerichts hat diese Einwendungen der Bfin. mit dem Hinweis darauf abgetan, daß die Bfin. als juristische Person zu einer selbständigen Bestandsaufnahme verpflichtet gewesen sei und auch selbst abgabepflichtig nach dem Soforthilfegesetz sei. Die Handlungsweise der von der Bfin. Bevollmächtigten gehe daher zu ihren Lasten. Diese Ausführungen lassen eine schlüssige Begründung, wer als Bevollmächtigter der Bfin. die rechtzeitige Nachmeldung schuldhaft unterlassen haben soll und ob die Bfin. als juristische Person dieses Verschulden zu vertreten hat, vermissen. Die Vorentscheidung muß daher wegen der Möglichkeit eines Rechtsirrtums aufgehoben und die nicht spruchreife Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen werden.

 

Entscheidungsgründe

Bei der erneuten Entscheidung wird das Finanzgericht folgende Gesichtspunkte zu beachten haben. Die Abgabepflichtige ist eine juristische Person, die selbst nicht schuldhaft handeln kann. Bei wörtlicher Auslegung des § 18 Absatz 4 Ziffer 2 Buchstabe b i. V. mit Ziffer 2 Satz 1 des Soforthilfegesetzes könnte daher, wenn eine juristische Person Abgabepflichtiger ist, ein Strafzuschlag überhaupt nicht erhoben werden. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats III 71/50 U vom 16. Dezember 1950 (Bundessteuerblatt 1951 III S. 35) ist der Strafzuschlag keine Steuerstrafe, sondern ein Teil der Soforthilfesonderabgabe. Die wörtliche Auslegung würde also dazu führen, natürliche und juristische Personen bezüglich dieses Teiles der Soforthilfesonderabgabe ganz verschieden zu behandeln, obwohl ein innerer Grund dafür nicht besteht, wenn ein Verschulden im einen Fall die natürliche Person selbst trifft, im anderen Falle eine natürliche Person, die nach §§ 103, 108 der Reichsabgabenordnung (AO) als gesetzlicher Vertreter, Verwalter oder Bevollmächtigter einer juristischen Person alle Pflichten zu erfüllen hat, die der juristischen Person obliegen. Diese Überlegungen müssen schon nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dazu führen, im Wege der Auslegung eine Lücke des Gesetzes in der Weise zu schließen, daß die juristische Person für das Verschulden ihrer Vertreter, Verwalter oder Bevollmächtigten i. S. der §§ 102 bis 107 AO einzustehen hat (im Ergebnis ebenso Binder, Drexl, Seweloh, Wehe, Zimmerle, Kommentar zur Soforthilfeabgabe, Nachträge zu § 18 des Soforthilfegesetzes Ziffer 15). Darnach käme für eine von der Bfin. zu vertretende schuldhafte Unterlassung der Nachmeldung, soweit aus den Akten ersichtlich ist, der Geschäftsführer (§ 103 AO) sowie der Steuerberater (§ 107 AO) der GmbH in der fraglichen Zeit in Betracht. Bei der Prüfung, ob eine der hiernach verantwortlichen Personen schuldhaft gehandelt hat, wird das Finanzgericht an dem Umstand nicht vorbeigehen dürfen, daß der zur Zeit der Nachmeldeverpflichtung vorhandene Geschäftsführer im Zeitpunkt der Einreichung der ursprünglichen Bestandsaufnahme offenbar den Betrieb nicht betreten durfte und somit an ihr nicht mitwirken konnte. Sollte in diesem Zusammenhang, wie in der Gegenerklärung des Finanzamts zur Rechtsbeschwerdebegründung ausgeführt wird, ein Steuerberater mit der Nachprüfung aller steuerlichen Angelegenheiten beauftragt worden sein, so könnte in Frage kommen, hierin nach der besonderen Lage des Falles eine Entlastung des Geschäftsführers zu erblicken und nur noch darauf abzustellen, ob den Steuerberater ein Verschulden an der Unterlassung rechtzeitiger Nachmeldung trifft.

Im übrigen hat die Bfin. noch vorgetragen, zwei der strittigen Posten, die in die nach Artikel IX des Anhangs zum Militärregierungsgesetz Nr. 64 vorgelegte Bestandsaufnahmen nicht übernommen worden seien (Aluminiumspäne im Wert von 1290,30 DM und PKW-Anhängerachsen im Wert von 6346 DM), seien zwar, weil sie noch nicht berechnet gewesen seien, in die Originalbestandsaufnahme aufgenommen worden, hätten jedoch das Werk bereits vor dem Stichtag für die Bestandsaufnahme verlassen gehabt. Voraussetzung für die Heranziehung dieser Teile des Vorratsvermögens zur Soforthilfeabgabe und Soforthilfesonderabgabe und damit auch für ihre Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage eines etwaigen Strafzuschlags ist, daß sie zu Beginn des Währungsstichtags (noch) im Eigentum der Bfin., sei es nach bürgerlichem Recht oder i. S. wirtschaftlichen Eigentums, gestanden haben. Auch in dieser Richtung wird das Finanzgericht noch eine Nachprüfung vorzunehmen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407387

BStBl III 1952, 113

BFHE 1953, 283

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