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BFH Urteil vom 20.12.1990 - XI R 11/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertschätzungsaufwand als Anschaffungskosten; AfA nur auf eigengenutzten Hausanteil

 

Leitsatz (NV)

1. Bei teilentgeltlicher Eigentumsübertragung gehören zu den Anschaffungskosten auch die Kosten eines Wertschätzungsgutachtens.

2. Überträgt eine Mutter durch teilentgeltliches Rechtsgeschäft ein Einfamilienhaus auf ihre Kinder unter Vorbehalt des Wohnrechts für einen Teil des Hauses, so können die Kinder erhöhte AfA nach § 7b EStG insoweit nicht in Anspruch nehmen, als die Mutter auf Grund ihrer Wohnberechtigung die Räumlichkeiten des Hauses nutzt (Anschluß an BFH v. 5. 7. 90 GrS 4-6/89 BFHE 161, 317; BStBl II 80, 847).

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1, 4, § 7b

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1977 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. November 1977 übertrug die Mutter der Klägerin ein Einfamilienhausgrundstück auf die Kläger zu folgenden Bedingungen: Die Kläger übernahmen Darlehensschulden in einer noch geschuldeten Höhe von insgesamt ca. . . . DM samt der bestehenden Grundschulden und Hypotheken. Sie verpflichteten sich, an die beiden Geschwister der Klägerin jeweils . . . DM zu zahlen. Außerdem verpflichteten sie sich, der Mutter der Klägerin bis zum Lebensende unentgeltlich unter Ausschluß des Eigentümers an den im Erdgeschoß gelegenen Räumlichkeiten Wohnung zu gewähren, sie unentgeltlich zu beköstigen und ihr auf Verlangen unentgeltlich Pflege und Aufwartung zu gewähren. Schließlich verrechneten die Kläger eine Forderung gegen die Mutter der Klägerin von . . . DM aus der Vornahme von Reparaturen und Verbesserungen. Besitz und Gefahr an dem Grundstück gingen mit dem 1. Dezember 1977 auf die Kläger über. Diese bewohnen das Einfamilienhaus zusammen mit der Mutter der Klägerin.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1977 machten die Kläger . . . DM (Schuldübernahme . . . DM, Gleichstellungsgelder . . . DM und Kosten für die Wertschätzung des Grundstücks . . . DM) als Anschaffungskosten des Grundstücks geltend und begehrten, erhöhte Absetzung gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von . . . DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ging von einem unentgeltlichen Erwerb des Grundstücks aus und setzte im Einkommensteuerbescheid 1977 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es führt im wesentlichen aus, die Kläger hätten das Grundstück in vollem Umfang unentgeltlich durch eine Schenkung unter Auflagen erworben. Der Senat folge für die ertragsteuerliche Beurteilung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161).

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger sinngemäß Verletzung des § 7b EStG. Sie weisen auf von der Rechtsprechung des BFH zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung abweichende Urteile des FG des Saarlandes und des Schleswig-Holsteinischen FG hin.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG rechtsfehlerhaft einen voll unentgeltlichen Erwerb des Einfamiliengrundstücks angenommen hat. Wie der Große Senat des BFH mit Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, ist die Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen die Zusage von sog. Gleichstellungsgeldern an Angehörige und die Übernahme von Verbindlichkeiten ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft. In Höhe der zugesagten Leistungen und der übernommenen Verbindlichkeiten entstehen dem Übernehmer Anschaffungskosten. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem genannten Beschluß unter C. II. 2. und 3.

Bei Anwendung der Rechtsgrundsätze des genannten Beschlusses sind den Klägern die von ihnen geltend gemachten Anschaffungskosten für das Grundstück entstanden. Hierzu rechnen auch die Kosten des Wertschätzungsgutachtens; denn die Kläger mußten sie aufwenden, um das Grundstück zu erwerben.

Die Sache wird an das FG zurückverwiesen, weil der Senat nicht abschließend entscheiden kann. Bemessungsgrundlage für die von den Klägern begehrten erhöhten Absetzungen nach § 7b EstG sind die Anschaffungskosten des Gebäudes. Das FG hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen getroffen, die eine Aufteilung der Anschaffungskosten des Grundstücks auf Grund und Boden und Gebäude ermöglichen (vgl. zur Aufteilung BFH-Urteil vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252). Außerdem können die Kläger die Berücksichtigung der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur in dem Umfang beanspruchen, in dem sie den Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklichen. Sie erfüllen den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 1, § 21a EStG insoweit nicht, als die Mutter der Klägerin aufgrund ihrer Wohnberechtigung die Räumlichkeiten im Erdgeschoß nutzt; insoweit sind der Mutter der Klägerin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei dinglicher Sicherung gem. § 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG, bei nur schuldrechtlichem Anspruch gem. § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG zuzurechnen. Soweit Aufwendungen des Eigentümers im Zusammenhang mit Einnahmen stehen, die dem dinglich oder obligatorisch Nutzungsberechtigten zuzurechnen sind, sind sie vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1984 IX R 81/82, BFHE 143, 310, BStBl II 1985, 390, und vom 13. Februar 1990 IX R 99/85, BFH/NV 1990, 628 mit weiteren Hinweisen). Dem FG obliegt es nunmehr, die für die Berechnung der erhöhten Absetzungen gemäß § 7b EStG erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob den Klägern in Höhe der verrechneten Forderung gegen die Mutter der Klägerin Anschaffungskosten entstanden sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63010

BFH/NV 1991, 308

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