Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 20.10.1961 - VI 137/61 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitgeber kann die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, die er bei Beschäftigung einer Hausgehilfin zu zahlen hat, nicht als Sonderausgaben abziehen.

 

Normenkette

EStG § 10/1/2/a, § 33a/3

 

Tatbestand

Die beschwerdeführenden Eheleute haben sich ihrer Hausgehilfin gegenüber verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile zu tragen, die für die gesetzliche Sozialversicherung der Hausgehilfin zu zahlen sind. Sie entrichteten insgesamt 990 DM an Sozialversicherungsbeiträgen. Davon entfällt die Hälfte auf den Arbeitgeber- und die Hälfte auf den Arbeitnehmeranteil. Sie beantragen wie in den Vorinstanzen den Abzug des Betrages von 990 DM als Sonderausgaben.

Das Finanzgericht hat die übernahme des Arbeitnehmeranteils als zusätzlichen Arbeitslohn beurteilt. Die Zahlung von Arbeitslohn sei nicht als Sonderausgabe berücksichtigungsfähig. Die Bf. hätten den Arbeitgeberanteil nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer gezahlt. Als gesetzlich Beitragspflichtiger sei der Arbeitgeber nicht Versicherungsnehmer. Die Bf. könnten sich daher nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 6/52 U vom 20. November 1952 (BStBl 1953 III S. 36, Slg. Bd. 57 S. 91) berufen, das einem Versicherungsnehmer den Sonderausgabenabzug zugestehe.

Die Bf. rügen Verletzung des § 10 EStG. Der Begriff Versicherungsnehmer sei verkannt. Als Versicherungsnehmer müsse gelten, wer die Beiträge schulde und bezahle.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so werden sie gemäß § 33 a Abs. 3 EStG ab 1955 höchstens mit einem Betrag von 720 DM (ab 1958 900 DM) vom Einkommen abgezogen, wenn u. a. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens zwei minderjährige Kinder unter 18 Jahren gehören oder der Steuerpflichtige oder seine Ehefrau das 60. Lebensjahr vollendet haben oder Krankheitsfälle oder Krankheitsfällen gleichzusetzende Umstände vorliegen (ß 33 a Abs. 3 EStG 1955/1958). In § 33 a Abs. 3 EStG ist abschließend bestimmt, ob und in welcher Höhe eine Steuerermäßigung wegen einer Hausgehilfin zu gewähren ist (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 260/57 U vom 13. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 170, Slg. Bd. 68 S. 443). Zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Hausgehilfin rechnen auch die Sozialversicherungsbeiträge für die Hausgehilfin; sie sind wie die anderen Aufwendungen mit dem Pauschbetrag von 720 DM (900 DM) abgegolten. Eine Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben beim Arbeitgeber würde über § 33 a Abs. 3 EStG 1958 hinaus zu einer weiteren Steuerermäßigung für die Beschäftigung einer Hausgehilfin führen. Dies ist mit der abschließenden Regelung im § 33 a Abs. 3 EStG nicht vereinbar. Ein Arbeitgeber kann daher schon aus diesem Grunde die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge für seine Hausgehilfin nicht als Sonderausgaben abziehen, und zwar unabhängig davon, ob er Anspruch auf die Hausgehilfinnenvergünstigung hat, oder ob sie nicht gewährt werden kann, weil er die im § 33 a Abs. 3 EStG 1958 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 178/59 vom 28. Oktober 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform, § 33 a EStG, Rechtsspruch 27).

 

Fundstellen

Haufe-Index 410259

BStBl III 1961, 567

BFHE 1962, 826

BFHE 73, 826

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]
    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]

      (1) 1Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:    1. bis 1b. (weggefallen)   2.   a) Beiträge ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren