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BFH Urteil vom 20.08.1965 - VI 156/64 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Abgrenzung von Arbeitslohn und letztwilligen Zuwendungen.

Zur steuerlichen Behandlung einer Rente, die auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers von den Erben an die frühere Hausangestellte des Erblassers zu zahlen ist.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 1, § 19/1/2, § 22/1/a, § 33a/3

 

Tatbestand

Die Bf. sind Eheleute. Die Ehefrau ist nach dem Testament ihres am 15. März 1958 gestorbenen Vaters verpflichtet, aus dem Nachlaß monatlich 500 DM an seine frühere (67 Jahre alte) Haushälterin bis an deren Lebensende zu zahlen. Die Bf. haben demgemäß ab April 1958 monatlich 450 DM (insgesamt im Jahre 1958 neunmal 450 DM 4.050 DM) gezahlt; 50 DM im Monat wurden zunächst als Steuerabzugsbeträge einbehalten und erst im Jahre 1959 nachgezahlt, weil die Bezüge der Haushälterin die steuerpflichtige Grenze nicht erreichten.

Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als Leibrente gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 EStG und ließ darum bei den Bf. gemäß § 22 Ziff. 1 Buchst. a letzter Satz EStG nur einen Ertragsanteil von 770 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu.

Die Bf. sind der Auffassung, die Zahlungen seien höchstens mit monatlich 200 DM eine freigebige Zuwendung in Rentenform. Der Rest von 250 DM monatlich sei Arbeitslohn (Ruhegehalt). Diesen Betrag könnten sie auf jeden Fall gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 EStG voll als Sonderausgaben abziehen. Auch die Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts habe nur 200 DM im Monat als letztwillige Zuwendung zur Erbschaftsteuer herangezogen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht, dessen Urteil in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 1964 S. 431 veröffentlicht ist, wies die Berufung als unbegründet zurück und führte aus, Rechtsgrundlage für die Zahlungen sei nicht das frühere Arbeitsverhältnis, sondern das Testament. Darin sei der Haushälterin als Vermächtnis eine Leibrente ausgesetzt worden. Die Bf. könnten darum die Zahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 EStG nur mit dem Ertragsanteil absetzen. Darauf, wie die Haushälterin die Beträge versteuere oder wie die Erbschaftsteuerstelle den Vorgang gewürdigt habe, komme es nicht an.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., mit der die Bf. unrichtige Anwendung des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 22 Ziff 1 Buchst. a letzter Satz EStG rügen, führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Zutreffend hat das Finanzgericht darauf abgestellt, ob die Bf. an die Haushälterin Arbeitslohn (Ruhegehalt) gezahlt haben oder ob die Zahlungen freiwillige Zuwendungen auf Grund des Testaments sind. Ruhegehälter, die bürgerlich-rechtlich auf Lebenszeit des Berechtigen geschuldet werden, können die Verpflichteten gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG als Sonderausgaben (dauernde Lasten) abziehen, sofern sie wirtschaftlich nicht mit einer der sieben Einkunftsarten in Zusammenhang stehen (Urteil des Senats VI 285/64 U vom 4. Mai 1965, BStBl 1965 III S. 444). Es ist indessen rechtlich möglich, daß die Beteiligten kein Ruhegehalt zahlen, sondern eine Leibrente mit einem selbständigen Rentenstammrecht begründen wollen, die unabhängig von der früheren Tätigkeit als freiwillige Leistung gezahlt wird. In solchen Fällen können die Verpflichteten gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 22 Ziff. 1 Buchst. a letzter Satz EStG nur den Ertragsanteil abziehen.

Das Finanzgericht hat die Zuwendungen an die Haushälterin als Leibrente behandelt, ohne indessen ausreichend zu begründen, warum sie nicht auch ein Ruhegeld sein können. Es hätte prüfen müssen, ob die Haushälterin nicht ein angemessenes Ruhegeld erwarten konnte, zumal ihr der Erblasser eine gute Versorgung für den Lebensabend zugesagt hatte, weil die laufenden Bezüge nicht für eine Rücklage ausreichten. Das Urteil des Finanzgerichts mußte darum wegen mangelnder Sachaufklärung aufgehoben werden.

Die nicht spruchreife Sache geht an das Finanzgericht zurück, das den Streitfall nach folgenden Gesichtspunkten erneut zu prüfen hat: Der Reichsfinanzhof hat Zuwendungen an Hausangestellte auf Grund letztwilliger Verfügung wiederholt nicht als Ruhegehalt, sondern als freigebige letztwillige Zuwendungen behandelt (Urteile VI A 345/29 vom 12. Juli 1929, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1929 Nr. 798; VI A 432/30 vom 26. März 1930, StuW 1930 Nr. 513; VI A 2284/30 vom 14. Januar 1931, Slg. Bd. 28 S. 62, und VI A 300/35 vom 8. Mai 1935, StuW 1935 Nr. 348). Er hat dabei der Tatsache, daß die Erben im Testament zur Zahlung verpflichtet wurden, besondere Bedeutung beigemessen. Die Erwähnung im Testament braucht aber nicht unbedingt ein Vermächtnis zu sein in dem Sinne, daß dadurch erst der Versorgungsanspruch gegen die Erben begründet wird. Die Erwähnung im Testament kann vielmehr auch die Anweisung an die Erben sein, den schon außerhalb des Testaments bestehenden und durch das Arbeitsverhältnis begründeten Ruhegehaltsanspruch zu erfüllen. Welche dieser beiden Möglichkeiten vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung alle Umstände festzustellen. Es ist auch denkbar, daß eine Zuwendung teilweise als Ruhegehalt und teilweise als letztwillige Zuwendung gewährt wird, etwa wenn der Erblasser wollte, daß dem Bedachten aus persönlichen Gründen ein höheres Ruhegeld gezahlt würde, als ihm zustand. In solchen Fällen ist die Zuwendung in ein Ruhegehalt und in eine Leibrente zu zerlegen. In diesem Zusammenhang muß das Finanzgericht prüfen, aus welchen wichtigen Gründen es über die Testamentsauslegung, die die Beteiligten im Erbschaftsteuerverfahren nach längeren Verhandlungen festgelegt haben, hinweggehen kann. Das Ertragsteuerverfahren und das Erbschaftsteuerverfahren sind zwar voneinander unabhängig. Es müssen indessen doch wichtige Gründe vorliegen, wenn tatsächliche Vorgänge, die in beiden Verfahren von Bedeutung sind, verschieden gewürdigt werden sollen. Auch die steuerliche Behandlung der Bezüge bei der Haushälterin kann aus denselben Gründen von Bedeutung sein.

§ 33 a Abs. 3 EStG, auf Grund dessen Ausgaben für Hausgehilfinnen nur beschränkt abzugsfähig sind, steht dem Abzug nicht entgegen, wie der Senat im Urteil VI 285/64 U (a. a. O.) bereits dargelegt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411766

BStBl III 1965, 706

BFHE 1966, 565

BFHE 83, 565

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