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BFH Urteil vom 20.07.1960 - II 205/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Befaßt sich eine der Versorgung der Bevölkerung mit Gas und Elektrizität und dem öffentlichen Verkehr dienende Gesellschaft mit der Verkauf von Geräten, die mit Gas und Strom angetrieben werden, und vertreibt sie auch Ausflugwagen- und Mietwagenverkehr, so wird dadurch dann nichts an dem Charakter der Gesellschaft als Versorgungsbetrieb geändert, wenn sich der Umsatz aus diesen als einschlägig anzusehenden Nebengeschäften, gemessen an dem Umsatz aus den übrigen Geschäften, in nur bescheidenen Grenzen hält. Daß bei der Durchführung dieser Nebengeschäfte die Gesellschaft in Wettbewerb mit der privaten Wirtschaft tritt, schließt die Befreiung nicht aus.

 

Normenkette

KVStG § 7 Abs. 1 Ziff. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1934 vom 16. Oktober 1934 (RGBl 1934 I S. 1058, RStBl 1934 S. 1314) gegeben sind.

Die Bgin. wurde im Jahre 1951 gegründet. Gesellschafter sind die Stadt X. und der Landkreis X. Das Stammkapital beträgt 20.000.000 DM. Gegenstand des Unternehmers ist nach dem Gesellschaftsvertrag "der Betrieb von Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken und von öffentlichen Nah-Verkehrsmitteln sowie von zugehörigen Einrichtungen im Sinne einer der Allgemeinheit dienenden Kommunalpolitik". Die Bgin. führt den bisherigen Eigenbetrieb der Stadt X. fort.

Im gleichen Jahre (1951) hat die Stadt X. der Bgin. ein auf 15 Jahre unkündbares, mit 6 v. H. jährlich zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 29.789.785,3o DM gewährt.

Für diese beiden Rechtsvorgänge (Leistungen der Gesellschafter für den Erwerb der Gesellschaftsrechte und Darlehnsgewährung seitens der Stadt X.) hat das Finanzamt gemäß § 2 Ziff. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 KVStG 1934 durch vorläufigen Bescheid vom 24. Dezember 1953 Gesellschaftsteuer in Höhe von 1.553.903,55 DM festgesetzt. Es sah dabei die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 KVStG 1934 nicht für gegeben an, weil - wie bei einer Prüfung festgestellt worden war - die Bgin. nicht nur der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas und Elektrizität und dem öffentlichen Verkehr diente, sondern auch Nebengeschäfte betrieb, nämlich den Verkauf von Gas- und Elektrogeräten an Endverbraucher und an Einzelhandelsgeschäfte in einem modernen Laden im Zentrum der Stadt X. und die Finanzierung von Kaufgeschäften dieser Art, ferner die Durchführung von Ausflugwagen- und Mietwagenverkehr. Der Anteil dieser Nebengeschäfte betrug nach den bisherigen Feststellungen zwischen 1 v. H. und 2 v. H. des Gesamtumsatzes. Im April 1954 hat die Bgin. den Geräteverkauf eingestellt.

Der Einspruch der Bgin. hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung hat das Finanzgericht die Einspruchsentscheidung und den Gesellschaftsteuerbescheid ersatzlos aufgehoben. Es vertritt die Auffassung, daß die bezeichneten Rechtsvorgänge gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 2 KVStG 1934 von der Besteuerung ausgenommen seien, nachdem in dieser Vorschrift zum Unterschied von der vorher geltenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 zu b KVStG 1922 vom 8. April 1922 (RGBl 1922 I S. 354) nicht mehr verlangt ist, daß unter diese Vorschrift fallende Gesellschaften ausschließlich der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser usw. dienen. Die von der Bgin. betriebenen Nebengeschäfte seien einschlägige Nebengeschäfte gewesen. Ihr Umfang sei "im Vergleich zum Umfang des Hauptgeschäfts von ganz untergeordneter Bedeutung" gewesen, so daß dadurch "der Charakter des Gesamtunternehmens als eines Versorgungsbetriebes nicht beeinflußt" werde. Ob die Bgin. durch den Betrieb der Nebengeschäfte in Wettbewerb mit anderen Unternehmungen getreten sei, sei unerheblich, weil der Charakter eines Gesamtunternehmens "nicht von außerhalb des Unternehmens liegenden Umständen, sondern von der inneren Struktur des Unternehmens selbst bestimmt" werde.

Mit der Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Anwendung bestehenden Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist ohne Erfolg.

Nach § 7 Abs. 1 Ziff. 2 KVStG 1934 sind von der Besteuerung ausgenommen unter anderem

"die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften, ... die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich ... einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen".

Unstreitig ist, daß die Anteile an der Bgin. ausschließlich Körperschaften gehören, die in der Befreiungsvorschrift angeführt sind, und die Erträge der Bgin. ausschließlich diesen Körperschaften zufließen. Es kommt daher für die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift nur darauf noch an, ob die Bgin. ein Versorgungsbetrieb im Sinne dieser Vorschrift ist. Wenn das Finanzgericht dieses bejaht hat, so ist dem zuzustimmen. Der Senat hält nach erneuter Prüfung auf Grund der mündlichen Verhandlung an der Auffassung nicht mehr fest, die er in dem durch den Antrag der Bgin. auf mündliche Verhandlung gegenstandslos gewordenen Bescheid vertreten hat, nämlich daß es sich bei den in Betracht kommenden Nebengeschäften der Bgin. dann um die Befreiung ausschließende Nebengeschäfte handle, wenn die Bgin. bei diesen Nebengeschäften in einen nicht unbedeutenden Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen der privaten Wirtschaft getreten ist.

Die Befreiungsvorschrift will beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen inländische Kapitalgesellschaften begünstigen, die Versorgungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift sind. Das Finanzgericht ist zutreffend und in übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs davon ausgegangen, daß es für die Abgrenzung des Begriffs Versorgungsbetrieb im Sinne der Befreiungsvorschrift auf den Charakter des Unternehmens ankommt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs II A 68/34 vom 8. März 1935, ergangen zu § 4 Abs. 1 zu b KVStG 1922, Mrozek-Kartei, Kapitalverkehrsteuergesetz § 4 Abs. 1 zu b, Rechtspruch 4, und Urteil des Reichsfinanzhofs II 174/41 vom 18. Dezember 1942, ergangen zu § 7 Abs. 1 Ziff. 2 KVStG 1934, RStBl 1943 S. 277, Slg. Bd. 52 S. 301, 303, Mrozek-Kartei, Kapitalverkehrsteuergesetz 1934 § 7 Abs. 1 Ziff. 2 Rechtsspruch 2). Während es aber zur Zeit der Geltung des § 4 Abs. 1 zu b KVStG 1922 darauf ankam, daß das Unternehmen den Charakter eines ausschließlich der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas usw. dienenden Betriebes hatte, ist im § 7 Abs. 1 Ziff. 2 KVStG 1934 eine Lockerung in der Weise eingetreten, daß das Unternehmen nur noch den Charakter eines Versorgungsbetriebes schlechthin haben muß. Wie der Reichsfinanzhof im Urteil vom 18. Dezember 1942 ausgesprochen hat, kann die Erfüllung von einschlägigen Nebengeschäften die Steuerfreiheit im allgemeinen nicht mehr beeinflussen. Für die Beurteilung kommt es also nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang bei einschlägigen Nebengeschäften das Unternehmen in Wettbewerb mit anderen Unternehmen tritt - schließlich ist im Regelfall bei allen Nebengeschäften, auch wenn sie zwangsläufig sind, ein Wettbewerb gegeben -, es kommt vielmehr für die Feststellung des Gesamtcharakters eines im übrigen unstreitig Versorgungszwecken dienenden Unternehmens darauf an, ob die Nebengeschäfte nach Art und Umfang dem Unternehmen im ganzen einen anderen Charakter als den eines Versorgungsbetriebes geben. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es sich um einschlägige Nebengeschäfte handelt, deren Umfang das Gesamtbild des Unternehmens als eines Versorgungsbetriebes nicht zu beeinflussen vermag. Der Senat trägt in übereinstimmung mit dem Reichsfinanzhof in dem von der Bgin. erwähnten nichtveröffentlichten Urteil II A 159/36 vom 13. November 1936 keine Bedenken, bei einem der Versorgung der Bevölkerung mit Gas und elektrischem Strom dienenden Unternehmen den Verkauf von Geräten, die mit Gas oder elektrischem Strom betrieben werden, noch als einschlägig anzusehen, auch wenn der Verkauf nicht zwangsläufig ist. Das gleiche gilt für die Finanzierung solcher Käufe und für die Durchführung von Ausflugwagen- und Mietwagenverkehr. Die Bgin. macht übrigens, ohne daß ihr dies zu widerlegen ist, für die genannten Geschäfte eine gewisse Zwangsläufigkeit geltend, die beim Verkauf von mit Gas oder elektrischem Strom betriebenen Geräten insbesondere in den Verhältnissen der Jahre 1950 und 1951 und in der Notwendigkeit der Steuerung des Verbrauchs an Gas oder elektrischem Strom gelegen habe und bei Durchführung von Ausflugwagen- und Mietwagenverkehr in der im Interesse einer sozialen Gestaltung der Tarife gebotenen Ausnutzung von Verkehrsmitteln liege, die in verkehrsschwachen Zeiten sonst ungenutzt, also ertraglos, bleiben würden. Die einschlägigen Nebengeschäfte machen im Streitfall nur 1 bis 2 v. H. des Gesamtumsatzes der Bgin. aus. Es liegt auf der Hand, daß bei diesem beschränkten Umfang der Charakter der Bgin. als Versorgungsbetrieb im Sinne der Befreiungsvorschrift nicht beeinträchtigt wird.

Die Einwendungen des Finanzamts können zu keiner anderen Beurteilung führen. Allerdings hat die Befreiung im § 7 Abs. 1 KVStG 1934 gegenüber der vorher geltenden Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 1 KVStG 1922 aus Gründen des Wettbewerbs eine Einengung erfahren. Diese besteht darin, daß nunmehr die allgemeine Befreiung sämtlicher Betriebe der öffentlichen Hand, die regelmäßig im Wettbewerb mit der privaten Wirtschaft stehen, weggefallen ist, sie besteht ferner in dem Fortfall der Begünstigung gemischtwirtschaftlicher Unternehmungen mit Versorgungscharakter, so daß nur noch ausschließlich von der öffentlichen Hand in Form einer Kapitalgesellschaft betriebene Versorgungsunternehmen begünstigt sind. Diese Einengung ändert aber weder etwas daran, daß hinsichtlich der Begünstigung der Versorgungsbetriebe im übrigen gegenüber vorher eine Lockerung eingetreten ist, mag diese auch bereits durch die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur Vorschrift des § 4 Abs. 1 KVStG 1922 vorbereitet worden sein, noch zwingt sie dazu, den Charakter eines Unternehmens als Versorgungsbetrieb allein deshalb zu verneinen, weil das Unternehmen dabei im Wettbewerb mit der privaten Wirtschaft steht. Aus der Begründung zu § 7 KVStG 1934 (RStBl 1934 S. 1460, 1467) läßt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Zwar findet sich in dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 18. Dezember 1942, in dem es sich um eine Gesellschaft gehandelt hat, die außer der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität und Gas noch einen Kohlenbergbau auf eigenen Kohlenfeldern betrieb und dabei Kohlen auch anderweitig absetzte, d. h. die geförderte Kohle nicht nur zur Gewinnung von Elektrizität und Gas verwendete, am Schluß der Urteilsbegründung im vorletzten Satz die Bemerkung, daß auf dem Gebiet der Kohlewirtschaft die Gesellschaft in Wettbewerb mit anderen bergbaulichen Unternehmungen trete. Das Urteil kommt aber hinsichtlich des Bergbaubetriebs zur Verneinung des Vorliegens eines bloßen Nebenbetriebs des Versorgungsbetriebs lediglich auf Grund des Verhältnisses der Grundstücks- und Gebäudewerte des Kohlenbergbaubetriebs (65 Mio RM) zu den Grundstücks- und Gebäudewerten der Elektrizitätswerke (48 Mio RM) und des Wertes des "Kohlenunterirdischen" und der maschinellen Anlagen der Kohlenwerke (120 Mio RM) zu den Werten der Elektrizitätsanlagen (188 Mio RM), also nicht im Hinblick auf den bestehenden Wettbewerb.

Hiernach war zu entscheiden wie geschehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409761

BStBl III 1960, 446

BFHE 1961, 528

BFHE 71, 528

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