Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 20.05.1981 - II R 33/78

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Sind private Witwenrenten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht anzusetzen (vgl. das Urteil vom 20. Mai 1981 II R 11/81, BFHE 133, 426), so wird der Kapitalwert dieser Renten bei der Errechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nicht berücksichtigt und vom Versorgungsfreibetrag abgezogen.

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 5 Abs. 1, § 17 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres 1975 gestorbenen Ehemannes, mit dem sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte. Sie erhält aufgrund von zwei Ruhegehaltsvereinbarungen ihres Ehemannes mit seinen Arbeitgebern Witwenrenten im Kapitalwert von mehr als 250 000 DM.

Durch endgültigen Steuerbescheid vom 31. März 1976 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Erbschaftsteuer der Klägerin unter Einbeziehung der Witwenrenten fest.

Nach erfolglosem Einspruch machte die Klägerin mit ihrer Klage geltend, daß der Kapitalwert der Witwenrente nicht der Erbschaftsteuer unterliege.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Revision hat die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Erbschaftsteuer auf ... DM festzusetzen. Sie rügt Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974.

Während des Revisionsverfahrens hat das FA einen berichtigten Erbschaftsteuerbescheid erlassen. Es hat nunmehr die Kapitalwerte der Witwenrenten bei der Errechnung der abzugsfähigen fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzugerechnet und ist so zu einer Erhöhung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung gelangt.

Die Klägerin hat beantragt, diesen Bescheid zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen.

Der Bundesminister der Finanzen (BdF) ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Er hat die Auffassung vertreten, daß privatrechtlich vereinbarte Witwenrenten unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 fielen und daß § 17 ErbStG 1974 verfassungsmäßig sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Herabsetzung der Erbschaftsteuer.

Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 ist durch den Erwerb der Witwenrenten nicht verwirklicht worden.

1. bis 5. nicht abgedruckt, weil Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 20. Mai 1981 II R 11/81, BFHE 133, 426, BStBl II 1981, 715 besteht.

....

6. Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß die Witwenbezüge das angemessene Maß übersteigen und deshalb die Nichtanwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 aus diesem Grunde nicht mehr gerechtfertigt sein könnte. Es kann in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht auf die absolute Höhe der Witwenbezüge ankommen, sondern darauf, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Bezügen des verstorbenen Ehemannes stehen. Dies ist der Fall. Die Witwenbezüge betragen 45 v. H. dieser Bezüge.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte, daß bei der Festlegung des Gehalts des verstorbenen Ehemannes oder der Witwenbezüge der Klägerin Gesichtspunkte maßgebend waren, die nicht mit der Tätigkeit des Ehemannes als Arbeitnehmer zusammenhängen. Etwas anderes würde z. B. dann gelten müssen, wenn die Bezüge bei einer Beteiligung des Empfängers an der zahlenden Kapitalgesellschaft z. T. als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen wären.

7. Daraus, daß die privaten Witwenrenten bei der Errechnung der Erbschaftsteuer nicht angesetzt werden, folgt notwendigerweise, daß der Kapitalwert dieser Renten bei der Errechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nicht berücksichtigt werden darf (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, § 1374 Anm. 6, § 1375 Anm. 7, seit dem 1. Juli 1977 auch § 1587 Abs. 3 BGB) und daß ein Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG 1974 entfällt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74109

BStBl II 1982, 27

BFHE 1981, 156

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 5 Zugewinngemeinschaft
    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 5 Zugewinngemeinschaft

      (1)[1] 1Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren