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BFH Urteil vom 19.11.1971 - III R 115/70

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Leitsatz (amtlich)

Ein durch rechtskräftiges Urteil festgestellter Einheitswert hat für Fortschreibungsbescheide auf spätere Feststellungszeitpunkte keine Bindungswirkung.

 

Normenkette

AO § 225a; FGO § 110; BewDV § 37

 

Tatbestand

Die Kläger (Steuerpflichtige) sind Eigentümer eines Grundstücks mit einem 1962 bezugsfertig erstellten Wohngebäude und einem 1964 errichteten Werkstattanbau. Der Beklagte (FA) hatte das Grundstück zum 1. Januar 1963 als gemischtgenutztes Grundstück bewertet und den Einheitswert auf 23 400 DM festgestellt. In dem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren wandten sich die Steuerpflichtigen gegen die 10 %ige Erhöhung der Jahresrohmiete nach § 37 BewDV und gegen die Einbeziehung des erst im Jahre 1964 fertiggestellten Werkstattanbaus. Sie begehrten außerdem wegen erheblicher Belästigung durch Lärm, Geruch und Schmutz durch den Anbau des Werkstattgebäudes einen Abschlag von 20 v. H.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Mai 1967 stellte das FG die Grundstücksart Mietwohngrundstück fest und ermäßigte den Einheitswert auf 17 300 DM.

Nach Fertigstellung des Werkstattanbaus bewertete das FA das Anwesen zum 1. Januar 1965 durch Fortschreibungsbescheid vom 11. Oktober 1967 als gemischtgenutztes Grundstück und stellte den Einheitswert auf nunmehr 23 400 DM fest. Es ermittelte den Einheitswert im Wege des Rohmietverfahrens und setzte - wie schon das FG in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1967 zum 1. Januar 1963 - für die Wohnfläche (163 qm) einheitlich eine Jahresmiete von 8,40 DM je qm, für den Werkstattanbau (81 qm) eine Jahresrohmiete von 6 DM je qm an. Es erhöhte den Ausgangswert (Jahresrohmiete mal Vervielfältiger) wegen der Ausstattung des Gebäudes nach § 37 Abs. 1 BewDV um 10 v. H.

Das Begehren der Steuerpflichtigen, die zur Wohnfläche gehörigen Speicherräume (25 qm) wegen ihrer Ausstattung und Lage nur mit dem halben qm-Preis anzusetzen, die Wohnfläche der beiden nicht abgeschlossenen Wohnungen um 10 v. H. und den Ausgangswert wegen der besonderen Lage des Grundstücks gemäß § 37 BewDV um 30 v. H. zu kürzen, wurde nicht berücksichtigt.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage begehrten die Steuerpflichtigen, die Jahresrohmiete für die Speicherräume herabzusetzen und den Ausgangswert wegen der besonderen Lage des Grundstücks nach § 37 Abs. 1 BewDV um 30 v. H. zu ermäßigen. Sie beantragten außerdem, wegen der einfachen Ausstattung des Werkstattanbaus von dem 10 %igen Zuschlag abzusehen.

Durch Urteil vom 30. Juli 1970 ermäßigte das FG den Einheitswert auf 22 900 DM. Zur Begründung des in den EFG 1971, 7 veröffentlichten Urteils führte es im wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig, soweit die Herabsetzung der Jahresrohmiete für die Speicherräume begehrt werde. Der Anteil des Einheitswerts, der auf den Baumaßnahmen des Jahres 1962 beruhe und unverändert in den Fortschreibungsbescheid zum 1. Januar 1965 eingegangen sei, sei bereits Gegenstand des Urteils vom 18. Mai 1967 gewesen. Dieses Urteil binde die Beteiligten nach § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO. Abgesehen davon hätten die Steuerpflichtigen ihren Antrag auf Fortschreibung (§ 225a Abs. 2 Satz 2 AO a. F.) verspätet gestellt. Eine Ermäßigung nach § 37 BewDV komme nicht in Betracht. Ein Abschlag wegen der Lage des Grundstücks sei nur wegen solcher tatsächlicher Verhältnisse gerechtfertigt, die das Grundstück örtlich gegenüber anderen Grundstücken benachteiligten und die vom Willen des Eigentümers unabhängig seien. Dem Antrag der Steuerpflichtigen, für den Werkstattanbau von einem Zuschlag nach § 37 Abs. 1 BewDV abzusehen, gab das FG statt.

Mit ihrer Revision, die das FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, rügen die Steuerpflichtigen fehlerhafte Auslegung des § 110 FGO und des § 37 BewDV. Der Entscheidung des FG vom 18. Mai 1967 komme Bindungswirkung nur bis zum 1. Januar 1965 zu. Entgegen der Auffassung des FG werde der Mietwert der Wohnungen durch den Reparaturbetrieb der Werkstatt beeinträchtigt. Die Auffassung, daß ein Abschlag nur berechtigt sei, wenn die Beeinträchtigung nicht vom eigenen Grundstück ausgehe, sei unzutreffend.

Die Steuerpflichtigen beantragen, die Jahresrohmiete für die ausgebauten Speicherräume um 50 v. H. herabzusetzen und gemäß § 37 BewDV einen Abschlag von 30 v. H. wegen der unmittelbaren Verbindung des Wohnhauses mit dem Werkstattanbau zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

1. Soweit die Steuerpflichtigen begehren, die Jahresrohmiete für die Speicherräume herabzusetzen, hat die Vorinstanz die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Die Rechtskraft des Urteils vom 18. Mai 1967 steht diesem Begehren der Steuerpflichtigen nicht entgegen. Nach § 110 Abs. 1 FGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Einer späteren Klage steht die Rechtskraftwirkung eines früheren Urteils nur dann entgegen, wenn dieses denselben Streitgegenstand betrifft. Streitgegenstand im steuergerichtlichen Verfahren ist nach der Grundsatzentscheidung des BFH Gr. S. 1/66 vom 17. Juli 1967 (BFH 91, 393, BStBl II 1968, 344) nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal sondern die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheides. Diese Bestimmung des Streitgegenstandes für Steuerbescheide gilt für Einheitswertbescheide mit der Maßgabe, daß die Rechtmäßigkeit der im Feststellungsbescheid gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen den Streitgegenstand bildet. Das bedeutet, daß der Gegenstand des Streits sich nicht auf die Feststellungen beschränkt, die die Steuerpflichtigen im Vorprozeß ausdrücklich angegriffen haben.

Mit dem FG ist davon auszugehen, daß bereits bei dem durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Mai 1967 abgeschlossenen Finanzrechtsstreit die Möglichkeit bestand, das jetzige Begehren der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Gleichwohl kann den Steuerpflichtigen die Rechtskraft des Urteils vom 18. Mai 1967 nicht entgegengehalten werden. Denn diese Entscheidung betrifft den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1963. Nur dessen Rechtmäßigkeit war damals Streitgegenstand im Sinne des § 110 Abs. 1 FGO. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dagegen die Rechtmäßigkeit des Einheitswertbescheids auf den 1. Januar 1965. Identität des Streitgegenstandes liegt demnach nicht vor. Daß Teile der durch den Fortschreibungsbescheid zum 1. Januar 1965 bewerteten wirtschaftlichen Einheit bereits durch das rechtskräftige Urteil vom 18. Mai 1967 zum 1. Januar 1963 bewertet worden sind, ändert hieran nichts. Der Annahme des FG, die Bindungswirkung dieses Urteils erstrecke sich auf den Anteil des zum 1. Januar 1963 festgestellten Einheitswertes, der unverändert in den Fortschreibungsbescheid auf den 1. Januar 1965 eingegangen sei, folgt der Senat daher nicht. Entgegen der Auffassung des FG kann nicht zwischen Teilen des Fortschreibungsbescheides zum 1. Januar 1965, die den vorhergehenden Bescheid ersetzen und solchen, die ihn lediglich wiederholen, unterschieden werden. Ein Fortschreibungsbescheid löst den bisherigen Feststellungsbescheid vom Zeitpunkt der Neufeststellung an in vollem Umfang ab. Die gesamte wirtschaftliche Einheit wird neu bewertet.

Auch den Ausführungen des FG zu § 225a AO vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 225a Abs. 2 AO a. F. kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Im Streitfall hat nämlich das FA den Einheitswert wegen Fertigstellung des Werkstattanbaus zum 1. Januar 1965 von Amts wegen neu festgestellt. Hierbei waren - unabhängig vom Vorliegen eines Antrags der Steuerpflichtigen - auch die sich zu ihren Gunsten auswirkenden Umstände - hier der möglicherweise zu hohe Mietansatz für die Speicherräume im Einheitswertbescheid zum 1. Januar 1963 - zu berücksichtigen.

2. Zutreffend hat das FG einen Abschlag gemäß § 37 BewDV nicht gewährt. Nach § 37 Abs. 1 BewDV ist der Wert eines Grundstücks, der sich - wie im Streitfall - aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, zu ermäßigen, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die von den bei der Bildung der Vervielfältiger zugrunde gelegten Verhältnissen des Bezirks und der Grundstücksgruppe wesentlich abweichen. Wertmindernde Umstände im Sinne des § 37 Abs. 1 BewDV, die in dieser Vorschrift abschließend aufgezählt sind, liegen im Streitfall nach den nicht angegriffenen, für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des FG nicht vor. Mit dem FG ist der Senat der Auffassung, daß hier ein Abschlag wegen der Lage des Grundstücks gemäß § 37 Abs. 1 BewDV nicht in Betracht kommt. Eine solche Lärmbelästigung wird, wenn sie außergewöhnlich stark ist, den Mietwert der beeinträchtigten Wohnräume mindern und sich daher bereits beim Ansatz der Jahresrohmiete auswirken. Daneben kommt eine Ermäßigung des Ausgangswerts nicht in Betracht (§ 37 Abs. 4 BewDV). Aus dem gleichen Grund hat im Streitfall ein Abschlag wegen möglicherweise vorhandener Schadensgefahren zu unterbleiben.

3. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG infolge rechtsirrtümlicher Auslegung des § 110 Abs. 1 FGO die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsbescheides auf den 1. Januar 1965 nicht in vollem Umfang sachlich nachgeprüft hat. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie wird deshalb zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG wird zu prüfen haben, ob, ggf. in welchem Umfang die von den Steuerpflichtigen behauptete geringerwertigere Ausstattung der Speicherräume eine Ermäßigung des mit 8,40 DM angesetzten qm-Preises rechtfertigt. Ferner wird zu untersuchen sein, ob es sich bei den vom Reparaturbetrieb ausgehenden Störungen um Beeinträchtigungen von außergewöhnlicher Stärke handelt. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob solche Beeinträchtigungen im qm-Preis bereits angemessen berücksichtigt sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413052

BStBl II 1972, 382

BFHE 1972, 411

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