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BFH Urteil vom 19.08.1971 - IV R 121/66

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Leitsatz (amtlich)

Arbeiten in dem Betrieb des Steuerpflichtigen Familienmitglieder mit, so kann der Steuerpflichtige entscheiden, ob er mit den Familienmitgliedern Arbeitsverträge abschließen oder ob er sich darauf beschränken will, ihnen Unterhalt im Sinn des § 12 Nr. 1 EStG zu gewähren.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) wurde im Streitjahr 1960 mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Er war Obstgroßhändler und Landwirt und ermittelte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft vom Wirtschaftsjahr 1960/61 ab nach § 4 Abs. 3 EStG. In der Einkommensteuererklärung 1960 beantragte der Steuerpflichtige, die Aufwendungen für den Unterhalt von zwei volljährigen Kindern (Tochter und Sohn) sowie der Schwiegertochter als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG zu berücksichtigen.

Der Revisionsbeklagte (FA) erkannte die außergewöhnliche Belastung nicht an. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, auch die Berufung (Klage) blieb insoweit erfolglos. Das FG führte dazu aus: Ein Arbeitsverhältnis habe weder ausdrücklich noch stillschweigend bestanden. Die Beteiligten hätten ein Arbeitsverhältnis auch nicht gewollt, wie sich aus den Bekundungen der Tochter und des Steuerpflichtigen ergeben habe. Mit Rücksicht auf die spätere Erbschaft habe der Steuerpflichtige sich auf die Gewährung von Unterhaltsleistungen beschränkt. Diese Gestaltung der Verhältnisse sei auch der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Leistungen des Steuerpflichtigen könnten auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Nach der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Gegenwerttheorie könne eine außergewöhnliche Belastung nur vorliegen, wenn der Steuerpflichtige einen wirtschaftlich verlorenen Aufwand erbringe. Erwüchsen dem Steuerpflichtigen aus demselben Sachverhalt wirtschaftliche Vor- und Nachteile, so müßten für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung die Nachteile überwiegen.

Das FG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache die Rechtsbeschwerde zu.

Mit der Rechtsbeschwerde machen die Steuerpflichtigen geltend, daß die Unterhaltsaufwendungen zumindestens als Betriebsausgaben anerkannt werden müßten, wenn eine außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG nicht vorläge, weil der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen beachtlichen Gegenwert erlangt habe. Die Aufwendungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen. Nach den gesamten Umständen des Falles liege ein Arbeitsverhältnis vor. Die Kinder und die Schwiegertochter würden dringend im Betrieb des Steuerpflichtigen benötigt und ersetzten deshalb fremde Arbeitskräfte. Die Gewährung von Wohnung, Verpflegung, Kleidung und eines Taschengeldes sei ohne Rücksicht auf die Angemessenheit als Arbeitslohn anzusehen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine beiden erwachsenen Kinder und die Schwiegertochter sind keine Betriebsausgaben, sondern nichtabzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt von Familienangehörigen im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG. Es bleibt dem Inhaber eines Betriebes überlassen, seine Familienangehörigen in dem Betrieb als Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrages zu beschäftigen oder die Familienangehörigen zu veranlassen, daß sie aus privaten Erwägungen gegen Gewährung von Unterhalt im Betrieb mitarbeiten. Die Vorinstanz hat festgestellt, daß es dem Steuerpflichtigen unschwer möglich gewesen wäre, mit seinen Familienangehörigen ein Arbeitsverhältnis zu begründen und auch durchzuführen. Es liegen jedoch nach den Feststellungen des FG objektiv keine Anhaltspunkte für die Annahme arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zwischen den Beteiligten vor. Aus den vom FG als glaubhaft bezeichneten Bekundungen hat sich ergeben, daß der Steuerpflichtige seinen Familienangehörigen für ihre Mitarbeit im Hinblick auf das für sie in Aussicht stehende beträchtliche Erbe nur einen bescheidenen, den jeweiligen Bedürfnissen angepaßten Ausgleich gewähren wollte und daß die Familienangehörigen mit dieser Art von Vergütung einverstanden waren. Die Tochter sah die Mitarbeit als Kindespflicht an. Ob noch weitere Erwägungen, wie z. B. eine hohe Schuldenlast des Betriebes, für den Entschluß des Steuerpflichtigen maßgebend waren, brauchte das FG nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vernehmung ergeben hatte, daß der Steuerpflichtige lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit seinen Familienangehörigen nicht hatte eingehen wollen. Mit dieser Bekundung hatte der Steuerpfichtige keine unbeachtliche Rechtsansicht über die Beziehungen zu seiner Familie geäußert, sondern die tatsächliche Gestaltung dieser Beziehungen dargelegt.

Der Senat vermag deshalb der Ansicht der Revision nicht zu folgen, daß sich aus den gesamten Umständen des Falles das Bestehen von Arbeitsverhältnissen ergebe, weil die Familienangehörigen im Betrieb benötigte fremde Arbeitskräfte ersetzten und die ihnen gewährten Leistungen als Arbeitslohn anzusehen seien. Die Voraussetzungen für diese Schlußfolgerung treffen nur insoweit zu, als die Familienangehörigen unstreitig fremde Arbeitskräfte ersetzt haben. Die weiteren Merkmale für die Annahme von Arbeitsverhältnissen sind von den Beteiligten, wie das FG festgestellt hat, ausdrücklich in Abrede gestellt worden. Bei Familienangehörigen hat der Steuerpflichtige bei sonst gleichem Sachverhalt die Möglichkeit, sich aus privaten Erwägungen auf die Gewährung von Unterhalt zu beschränken. Gibt der Steuerpflichtige eine entsprechende Absicht zu erkennen und wird sein Entschluß auch tatsächlich durchgeführt, so hat die steuerrechtliche Beurteilung dem zu folgen. Im Streitfall sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Beköstigung, Bekleidung, Unterkunft und Taschengeld der mitarbeitenden Familienangehörigen als für ihren Unterhalt aufgewendete Beträge anzusehen. Sie können deshalb nach § 12 Nr. 1 EStG weder bei einer Einkunftsart noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Dieser Beurteilung steht auch das Urteil des BFH IV 316/58 U vom 17. November 1960, BFH 72, 327, BStBl III 1961, 123, nicht entgegen, wonach das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau für sich allein nicht ausschließe, daß die durch die Mitarbeit der Ehefrau verursachten sachlichen Ausgaben für den Steuerpflichtigen Betriebsausgaben seien. Dieser Sachverhalt unterschied sich vom Streitfall jedoch insofern, als es sich nicht um Gegenleistungen des Steuerpflichtigen für die Mitarbeit seiner Ehefrau handelte, sondern um Aufwendungen für die Teilnahme der Ehefrau an Kursen, für deren Besuch das berufliche Interesse des Steuerpflichtigen im Vordergrund stand. Der Abzug dieser Aufwendungen hatte mit der Unterhaltsgewährung nichts zu tun und war von einem Arbeitsverhältnis nicht abhängig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412979

BStBl II 1972, 172

BFHE 1972, 463

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