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BFH Urteil vom 19.01.1961 - V 85/59 U

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Leitsatz (amtlich)

1. Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler kann auch eine Personenvereinigung bewirken.

2. Solchenfalls ist für die Freigrenze (§ 4 Ziff. 17 UStG) der Gesamtumsatz der Künstlergemeinschaft maßgebend. An der gegenteiligen, vom Reichsfinanzhof vertretenen Auffassung (vgl. Urteile V A 537/35 vom 30. April 1936, RStBl 1936 S. 900, Slg. Bd. 39 S. 252, und V A 197/36 vom 30. April 1936, RStBl 1936 S. 902, Slg. Bd. 39 S. 258) hält der Senat nicht fest.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 17

 

Tatbestand

Die Bfin. ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, zu der sich zwei Architekten zusammengeschlossen haben, über deren Künstlereigenschaft kein Streit besteht. Sie vereinnahmte für Architektenleistungen im Jahre 1956 44 383 DM. Streitig ist, ob diese Umsätze gemäß § 4 Ziff. 17 UStG als Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler steuerlich begünstigt sind. Das Finanzamt verneinte das mit der Begründung, daß die Vorschrift des § 4 Ziff. 17 UStG nur auf einen einzelnen Künstler, nicht aber auf eine Künstlergemeinschaft als solche anwendbar sei; es berücksichtigte jedoch bei der Veranlagung der Bfin. die Steuervergünstigung nach § 7 a UStG.

Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht hielt zwar die Vorschrift des § 4 Ziff. 17 UStG auf Künstlergemeinschaften für entsprechend anwendbar, erachtete jedoch die Voraussetzungen dieser Vorschrift deshalb nicht für gegeben, weil die Umsätze der Bfin. die Freigrenze von 18 000 DM überschritten hatten.

Mit der Rb. macht die Bfin. -- wie schon bisher -- geltend, es entspreche dem Sinn und Zweck des § 4 Ziff. 17 UStG, auch bei einer Künstlergemeinschaft "jedem der beteiligten Künstler einen Freibetrag von DM 18 000 zu gewähren".

Der Bundesminister der Finanzen, der auf Ersuchen des Senats dem Verfahren beigetreten ist, hat zu den Streitfragen im wesentlichen wie folgt Stellung genommen:

1. Die grundsätzlich erwünschte und für eine künftige gesetzliche Regelung vorgesehene Steuerbefreiung der Künstlergemeinschaften lasse sich auf dem bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung beschrittenen Wege weder rechtlich halten noch praktisch durchführen.

2. Der Künstlergemeinschaft als Unternehmerin könne jedoch der Freibetrag gewährt werden, wenn man von dem bisher von Rechtsprechung und Verwaltung vertretenen Standpunkt, daß § 4 Ziff. 17 UStG nach seinem Wortlaut eine höchstpersönliche Begünstigung des einzelnen Künstlers enthalte, abweiche und die Vorschrift auch ihrem rechtlichen Inhalt nach als eine sachliche Befreiung einer bestimmten Tätigkeitsart auffasse.

3. Könne man sich zu einer solchen Auslegung der Vorschrift nicht entschließen, erscheine eine Begünstigung der Künstlergemeinschaften aus Rechtsgründen nicht möglich. Eine solche Auffassung würde den Gleichheitssatz nicht verletzen, da zwischen den Unternehmensformen des einzelnen Künstlers und der Künstlergemeinschaft wesentliche sachliche Unterschiede bestünden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Gemäß § 4 Ziff. 17 UStG 1951 sind "von den unter § 1 fallenden Umsätzen ... steuerfrei ... die Umsätze aus der Tätigkeit als ... Künster, ... wenn der Gesamtumsatz nach § 1 Ziff. 1 und 2 im Kalenderjahr 18 000 Deutsche Mark nicht übersteigt". Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß diese Vorschrift nicht nur auf die Umsätze aus der Tätigkeit eines einzelnen als Unternehmer auftretenden Künstlers anwendbar ist, sondern auch auf die Umsätze einer als Unternehmerin auftretenden Personenvereinigung. Die Vorschrift ist nicht persönlicher, sondern sachlicher Natur. Das wird insbesondere deutlich aus der im Jahre 1934 erfolgten Neufassung der Vorschrift. Bis dahin lautete die Vorschrift: "Von der Steuer sind befreit ... Künstler ..." (§ 3 Nr. 5 UStG in der Fassung vom 8. Mai 1926, RGBl I S. 218); später lautete sie: "Von den unter § 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei ... die Umsätze aus der Tätigkeit als ... Künstler" (§ 4 Ziff. 13 UStG 1934, RGBl I S. 942, RStBl 1934 S. 1166). Wollte aber der Gesetzgeber eine bestimmte Tätigkeits art begünstigen, so kann es nicht darauf ankommen, ob der Unternehmer, der die Umsätze aus der begünstigten Tätigkeitsart bewirkt, aus nur einer Person oder aus mehreren Personen besteht. Der Begriff "Tätigkeit als Künstler" erfordert bei einer Personenvereinigung nicht, daß ihre Mitglieder jeweils alle gemeinsam ein Kunstwerk schaffen; er ist erfüllt, auch wenn die einzelnen Mitglieder der Personenvereinigung künstlerisch getrennt schaffen. Entscheidend ist, daß die Tätigkeit der in der Personenvereinigung zusammengeschlossenen Personen -- im ganzen gesehen -- der Schaffung von Kunstwerken dient.

Das Finanzgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß die Freigrenze nach § 4 Ziff. 17 UStG nicht für jeden der Beteiligten, sondern für die Personenvereinigung als solche zu ermitteln ist. Denn sie ist die Unternehmerin; von ihr gehen die "unter § 1 fallenden" Umsätze aus. An der gegenteiligen, vom Reichsfinanzhof vertretenen Auffassung (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs V A 537/35 vom 30. April 1936, RStBl 1936 S. 900, Slg. Bd. 39 S. 252, und V A 197/36 vom 30. April 1936, RStBl 1936 S. 902, Slg. Bd. 39 S. 258) hält der Senat nicht fest. Anders kann der Sachverhalt bei Tonkünstlern liegen, die sich zur Aufführung musikalischer Werke zusammenschließen (z. B. Quartett). Hier bleibt in der Regel der einzelne mitwirkende Künstler Unternehmer, weil sein schöpferischer Beitrag an der Gesamtleistung den Hörern erkennbar bleibt, auch regelmäßig der Name des Künstlers und die Art seines Beitrages selbst dann ausdrücklich genannt werden, wenn die mehreren Künstler unter dem Namen der Künstlergemeinschaft auftreten. In Fällen dieser Art ist für jeden einzelnen Künstler gesondert zu prüfen, ob § 4 Ziff. 17 UStG anwendbar ist.

Da der Gesamtumsatz der Bfin. die Freigrenze von 18 000 DM überstiegen hat, auch die Voraussetzungen des § 4 Ziff. 17 Satz 3 UStG nicht gegeben sind, hat das Finanzgericht mit Recht die Umsätze der Bfin. für voll steuerpflichtig erachtet.

Die Rb. ist sonach als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1961, 172

BFHE 1961, 473

NJW 1961, 848

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