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BFH Urteil vom 18.11.1966 - VI R 167/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zuwendungen im Sinne von § 10 b EStG, die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen gegeben werden, sind bei der Ermittlung des Einkommens nur bis zu 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte abzusetzen, auch wenn der Empfänger bestätigt, daß er den empfangenen Betrag zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke verwandt habe.

 

Normenkette

KStG § 11/5; EStG § 10b; EStDV § 48

 

Tatbestand

Die Sache ist im zweiten Rechtsgang anhängig.

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) hat im Jahr 1962 eine Spende von 100 DM an ein Benediktiner-Stift und eine Spende von 5.000 DM an eine Bischöfliche Finanzkammer gegeben. Nach seiner Ansicht sind die Spenden als für wissenschaftliche Zwecke gegeben zu berücksichtigen.

Das Finanzamt (FA) sah die Spenden nur als für kirchliche Zwecke gegeben an und setzte sie deshalb nicht, wie beantragt, bis zu 10 v. H., sondern lediglich bis zu 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte ab.

Das Finanzgericht (FG) holte im ersten Rechtsgang Auskünfte über die Verwendung der Spenden ein. Das Benediktiner-Stift erklärte, die Zuwendung sei zu wissenschaftlichen Zwecken, nämlich zur Ausstattung der Bibliothek mit wissenschaftlichen Werken und Zeitschriften verwendet worden. Dies sei notwendig gewesen, weil es auch eine öffentliche philosophische Hochschule unterhalte, für deren Personal und Sachaufwand keine Zuschüsse gegeben würden. Die Bischöfliche Finanzkammer bestätigte, daß sie den zugewendeten Betrag "für wissenschaftliche Zwecke im Rahmen der von den Bischöfen an Weihnachten 1961 angeordneten Kollekte für die Kirche in Lateinamerika" verwende. Die Kollekte diene dem Aufbau einer Mittelschule in Ecuador, insbesondere zur Beschaffung von Lehrmitteln und Einrichtungsgegenständen. Daraufhin entschied das FG im ersten Rechtsgang, daß die Spenden nicht für wissenschaftliche Zwecke verwendet worden seien. Die Rb. des Stpfl. führte zur Zurückverweisung der Sache an das FG, weil die Auskünfte der Spendenempfänger dem Stpfl. nicht zur Stellungnahme bekanntgegeben waren.

Im zweiten Rechtsgang kam das FG wiederum zu dem Ergebnis, daß die Spenden nicht zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet worden seien. Die Spenden, so führte es aus, hätten der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln und dem Kauf von Schulzimmereinrichtungen gedient. Sie hätten also unmittelbar die Förderung der Erziehung und Bildung im Rahmen der satzungsmäßigen oder kirchlichen Aufgaben gedient, nicht aber der Förderung der Wissenschaft. Unter § 10 b Satz 2 EStG fielen aber, wie sich auch aus § 17 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG ergebe, nur Zuwendungen, die ausschließlich und unmittelbar einen bestimmten wissenschaftlichen Zweck förderten. Dies ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 10 b Satz 2 EStG. Unmittelbar und ausschließlich werde aber die Wissenschaft nur gefördert, wenn der Spendenempfänger seiner Natur nach ausschließlich und unmittelbar die Förderung wissenschaftlicher Zwecke gewährleiste.

Mit seiner Revision rügt der Stpfl. Verletzung des Verfahrensrechts und unrichtige Auslegung des § 10 b EStG. Er macht im wesentlichen geltend, die tatsächliche Feststellung des FG, daß die Spende zur Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln und zum Kauf von Schulzimmereinrichtungen gegeben worden sei, sei nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren nicht möglich gewesen. Sie könne auch nicht auf die unter Beiziehung der Beteiligten durchgeführten Ermittlungen des FG gestützt werden. "Wissenschaftlicher Zweck" im Sinne des § 10 b EStG sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch die Förderung der Lehre an einer Hoch- oder Mittelschule. Aus § 17 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG könne eine Einengung des Begriffs "wissenschaftlicher Zweck" nicht hergeleitet werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Nach § 10 b EStG 1961 sind Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher oder staatspolitischer Zwecke (Spenden) bis zu 10 v. H., Ausgaben zur Förderung kirchlicher Zwecke dagegen nur bis zu 5 v. H. des Gesamtbetrages der Einkünfte absetzbar. Für den Abzug ist nach § 48 Abs. 3 EStDV 1961/1963 erforderlich, daß der Empfänger entweder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle oder aber eine in § 4 Abs. 1 Ziff. 6 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Es muß ferner bestätigt werden, daß der zugewendete Betrag zu den begünstigten bzw. satzungsgemäßen Zwecken verwendet worden ist. Die im Gesetz selbst nicht enthaltene Einschränkung des Kreises der Personen, an die steuerbegünstigte Spenden geleistet werden können, ist durch die Ermächtigung in § 51 Abs. 1 Ziff. 2 c EStG 1961 gedeckt.

Daß das Benediktiner-Stift und die Bischöfliche Finanzkammer zu dem Kreis der begünstigten Empfänger gehören, unterliegt keinem Zweifel. Beide Empfänger verfolgen aber, wie das FG darlegt, auf Grund der ihnen zugeteilten Aufgaben nicht wissenschaftliche, sondern kirchliche Zwecke. Dann aber können ihnen zugewendete Beträge auch nur der Förderung kirchlicher Zwecke dienen.

Wenn auch der Verwendungszweck von Spenden durch die in § 48 Abs. 3 EStDV vorgeschriebene Bescheinigung nicht etwa in dem Sinne bindend nachgewiesen wird, daß das FA die tatsächliche Verwendung nicht nachprüfen darf, so will doch § 48 EStDV mit seiner Begrenzung auf bestimmte Körperschaften usw. und dem Erfordernis der Bestätigung des Verwendungszwecks im Interesse aller Beteiligten ein verhältnismäßig einfaches Nachweisverfahren schaffen. Wer einer Körperschaft mit kirchlichen Zwecken oder einer Körperschaft mit wissenschaftlichen Zwecken eine Zuwendung gibt, fördert zunächst und unmittelbar die dieser Körperschaft gesetzten Zwecke. Wie die Körperschaft die Zuwendung im einzelnen tatsächlich verwendet, ist, wenn die Körperschaft im Rahmen der ihr gesetzten Zwecke bleibt, für den zuwendenden Steuerpflichtigen und für das FA nicht von Bedeutung. Ob eine Körperschaft, die kirchlichen Zwecken dient, den zugewendeten Betrag für kirchliche Zwecke im engeren Sinn ausgibt oder für ein Institut, das im Dienst der Kirche wissenschaftliche Arbeiten leistet, ändert nichts daran, daß die Zuwendung der Förderung kirchlicher Zwecke dient. Wenn auch der Begriff "wissenschaftliche Zwecke" in seiner Abgrenzung zweifelhaft sein mag, so dient doch eine Körperschaft, die ihrer Natur nach kirchlichen Zwecken dient, auch wenn sie wissenschaftliche Werke anschafft oder wissenschaftliche Institute einrichtet und unterhält, in erster Linie kirchlichen und nicht wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 10 b EStG, wie das FG mit Recht angenommen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412363

BStBl III 1967, 365

BFHE 1967, 282

BFHE 88, 162

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