Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 18.08.1967 - VI R 10/67

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gewährung einer Aussteuer berührt grundsätzlich den Vermögensbereich und kann nur ausnahmsweise als eine Belastung des Einkommens angesehen werden.

Eine Steuerermäßigung für eine Aussteuer ist nicht zu gewähren, wenn die Eltern nach der Höhe ihres Einkommens Ersparnisse für die Aussteuer hätten machen können. Die von der Bundesregierung in Abschn. 188 Abs. 9 EStR gesetzten Grenzen sind ein brauchbarer Schätzungsanhalt, den auch die Steuergerichte zu beachten haben, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Die Stpfl. und ihr verstorbener Ehemann, der Steuerberater war, wurden für das Jahr 1961 zusammen veranlagt. Hierbei setzte das FA die für die Aussteuer der Tochter aufgewendeten 5794 DM nicht, wie beantragt, als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG an, weil der Ehemann in den letzten Jahren vor der Verheiratung der Tochter so viel verdient habe, daß er Ersparnisse hätte machen können (Abschn. 188 Abs. 7 und 9 EStR). Die in den Jahren 1956 bis 1961 zu versteuernden Einkommensbeträge betrugen 25.683 DM, 27.392 DM, 26.901 DM, 21.324 DM, 44.099 DM und 50.991 DM. Diesen lagen folgende Gewinne aus der Praxis zugrunde: 34.155 DM, 38.070 DM, 36.582 DM, 31.284 DM, 54.507 DM und 73.289 DM. Das Vermögen bestand am 1. Januar 1960 aus Betriebsvermögen von rund 12.660 DM, Pfandbriefen im Nennwert von rund 8.000 DM, Aktien im Nennwert von 2.000 DM, Sparverträgen von rund 9.000 DM und einer Lebensversicherung. Das Betriebsvermögen hatte sich zum 1. Januar 1962 auf 45.000 DM erhöht.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG, das eine Meinungsumfrage des Allensbacher Instituts für Demoskopie beizog, hielt eine außergewöhnliche Belastung für gegeben. Es nahm an, § 33 EStG sei eine Tarifvorschrift, die jedem Steuerpflichtigen zugute kommen müsse, der einen außergewöhnlichen und zwangsläufigen Aufwand habe. Bei Gewährung einer Aussteuer an heiratende Töchter sei zwar keine sittliche Verpflichtung der Eltern im Sinne der früheren Aussteuerverpflichtung mehr gegeben, wohl aber die Verpflichtung, der heiratenden Tochter eine "Starthilfe" zu geben. Die Auffassung des BFH, daß Aussteuern nach der Lebenserfahrung aus dem Vermögen geleistet würden und deswegen das Einkommen nicht belasteten, sei abzulehnen. Mit derselben Begründung müßte man sonst auch bei Krankheitskosten operieren.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Das vom FG dargestellte Ergebnis der Umfrage des Allensbacher Instituts ist ein eindrucksvolles Beispiel für die Schwierigkeiten in der Beurteilung der Frage, ob die Gewährung einer Aussteuer an die Tochter heute noch als sittliche Pflicht der Eltern angesehen wird. Der Senat hat zu dieser Frage in dem Grundsatzurteil VI 170/65 vom 16. August 1967 (BFH 89, 447, BStBl III 1967, 700) Stellung genommen und seine bisherige Rechtsprechung zum Teil geändert. Er verneint nunmehr eine sittliche Pflicht der Eltern, heiratenden Töchtern eine Aussteuer zu geben, zumal wenn die Eltern ihrer Tochter zuvor eine Berufsausbildung hatten zukommen lassen. Unter dem Einfluß des Gleichberechtigungsgesetzes behandelt der Senat nunmehr die Aussteuer an heiratende Töchter nicht anders als Ausstattungen an heiratende Söhne.

Der Senat hat in der Entscheidung VI 170/65 (a. a. O.) aber auch ausgesprochen, daß Steuerfälle aus der Zeit bis zum Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung im Interesse der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen noch nach den bisherigen Grundsätzen abzuwickeln seien. Es kann darum dahingestellt bleiben, ob der Stpfl. nach den strengeren Grundsätzen der neuen Rechtsprechung des Senats noch eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG zustehen würde, vor allem, ob sie der Tochter vor ihrer Verheiratung eine Berufsausbildung gegeben hatte. Denn auch nach den bisherigen milderen Rechtsgrundsätzen kann ihr eine solche Steuerermäßigung nicht gewährt werden.

Entgegen der Auffassung des FG gehört nämlich die Gewährung einer Aussteuer - und für die "Starthilfe", von der das FG spricht, würde nichts anderes gelten - grundsätzlich in den Vermögensbereich der Eltern und führt im allgemeinen nicht zu einer Belastung des Einkommens, wie der Senat im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung in der Grundsatzentscheidung VI 170/65 (a. a. O.) nochmals bestätigt hat. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht nicht zuletzt die vom FG angeführte Umfrage, die ergeben hat, daß die "Pflicht" zur Gewährung der Aussteuer um so eher bejaht wird, als entsprechendes Vermögen vorhanden ist. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Aussteuer tatsächlich aus dem Vermögen oder aus dem Einkommen gewährt hat, wie auch umgekehrt Krankheitskosten nicht etwa deshalb nach § 33 EStG unberücksichtigt bleiben dürfen, weil sie aus dem Vermögen geleistet worden sind. Der Hinweis des FG auf die verschiedene Behandlung von Krankheitskosten und Aussteueraufwendungen überzeugt nicht. Es kommt darauf an, ob Aufwendungen normalerweise in den Bereich des Vermögens oder des Einkommens gehören. Während Krankheitskosten, weil sie nach der Lebenserfahrung mehr oder minder regelmäßig alle Steuerpflichtigen treffen und ähnlich wie sonstige Lebenshaltungskosten laufend anfallen, normalerweise aus dem Einkommen abgedeckt werden, ist das bei Aufwendungen für die Aussteuer nicht der Fall. Aussteuern gehören von Hause aus in den Vermögensbereich der Steuerpflichtigen und berühren im allgemeinen - wie auch Erbschaften und Schenkungen an nahe Familienangehörige - die Verteilung des Familienvermögens auf die Mitglieder der Familie.

Da das Vermögen der Stpfl. die in Abschn. 188 EStR vorgesehenen Einkommens- und Vermögensgrenzen überschreitet, die nach der Rechtsprechung des Senats ein brauchbarer Anhalt sind, ob das Vermögen der Eltern "erheblich" ist, kann schon aus diesem Grund die Aussteuer, die die Stpfl. ihrer Tochter gegeben hat, nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Daß die überschreitung der Grenzen nur gering ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Höhe des Vermögens kann - entgegen der Auffassung der Stpfl. - auch nicht verschieden bewertet werden, je nach dem, ob es dem Stpfl. als Versorgungsgrundlage für sein Alter dient oder nicht; denn entscheidend kann in diesem Zusammenhang nur sein, ob die Eltern ihr Vermögen tatsächlich für die spätere Versorgung gebunden haben. Haben sie dieses Vermögen als Aussteuer an die Tochter weggegeben, so können sie sich den Finanzbehörden gegenüber nicht darauf berufen, daß es zur Alterssicherung bestimmt gewesen sei (vgl. Urteil des Senats VI 21/65 vom 16. August 1967 BStBl III 1967, 755).

Im übrigen konnte aber das FA ohne Rechtsverstoß eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG auch deshalb ablehnen, weil die Stpfl. in den letzten Jahren ein so erhebliches Einkommen gehabt haben, daß sie ohne unzumutbare Einschränkung Rücklagen für die zu erwartende Aussteuer der Tochter hätten machen können. Daß auch die Möglichkeit, Ersparnisse zu machen, bei der Anwendung des § 33 EStG auf Aussteueraufwendungen in Betracht zu ziehen ist, hat der Senat bereits in der Grundsatzentscheidung VI 141/59 S vom 7. August 1959 (BFH 69, 330, BStBl III 1959, 385) hervorgehoben. Wenn die Bundesregierung anschließend in Abschn. 188 Abs. 9 EStR im Interesse der Vereinfachung und zur gleichmäßigen Handhabung gewisse Einkommensgrenzen festgelegt hat, so sind diese Grenzen als ein brauchbarer Schätzungsanhalt für Normalfälle rechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Sinn haben auch die Steuergerichte diese Grenzen zu beachten, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Wenn das Einkommen des Ehemanns in den beiden letzten Jahren auch besonders hoch gewesen ist und den Durchschnitt der letzten fünf Jahre erhöht hat, so ist das unerheblich; denn auch das hohe Einkommen dieser beiden Jahre stand für die Rücklagenbildung zur Verfügung.

Das angefochtene Urteil war danach wegen unrichtiger Anwendung von § 33 EStG aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage war als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412741

BStBl III 1967, 759

BFHE 1968, 64

BFHE 90, 64

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online
    Bild: Haufe Shop

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    Einkommensteuergesetz / § 33 Außergewöhnliche Belastungen
    Einkommensteuergesetz / § 33 Außergewöhnliche Belastungen

      (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren