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BFH Urteil vom 18.06.1991 - VIII R 60/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berlinförderung bei Darlehen zwischen Ehegatten

 

Leitsatz (NV)

Die Steuerschuldermäßigung für Darlehen gemäß § 16 BerlinFG entfällt, wenn ein Ehegatte das Darlehen unmittelbar dem mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten gewährt. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Darlehen von einem Ehegatten unmittelbar einer KG gewährt wird, an deren Gewinn und Betriebsvermögen der andere Ehegatte allein beteiligt ist.

 

Normenkette

BerlinFG § 16 Abs. 4; EStG § 26b

 

Tatbestand

Streitig ist die Ermäßigung der Einkommensteuer 1984 nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft (Berlinförderungsgesetz - BerlinFG -) für zwei vom Kläger gewährte Darlehen in Höhe von insgesamt . . . DM.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war im Streitjahr einzige Kommanditistin einer in Berlin ansässigen GmbH & Co. KG (KG) und Geschäftsführerin der Komplementär GmbH (GmbH). Deren alleiniger Gesellschafter wiederum war der Kläger. Am Gewinn und Betriebsvermögen der KG war allein die Klägerin beteiligt. Die GmbH erhielt lediglich eine umsatzabhängige Tätigkeitsvergütung. Die Klägerin erwirtschaftete im Streitjahr negative Einkünfte.

Der Kläger gewährte der KG im März und im September 1984 nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 BerlinFG zwei Darlehen von insgesamt . . . DM. Die KG nutzte die Darlehen zur Anschaffung zweier Maschinen, deren eine sie an den Kläger vermietete.

Das Finanzamt (- FA -) berücksichtigte bei der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) stehenden Einkommensteuerveranlagung 1984 der Kläger die unter Vorlage von Bestätigungen der Z-AG beantragte Steuerermäßigung für die der KG gewährten Darlehen nicht.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 13 veröffentlichten Entscheidung im wesentlichen aus, die Beteiligten seien sich zwar darüber einig, daß Vertragsgestaltung und Darlehensverwendung den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Der Senat (des FG) habe letztlich auch keine Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Rechtsgestaltung gefunden. Gleichwohl sei die Vergünstigung zu versagen. Denn infolge der Tarifgemeinschaft der Ehegatten fehle es bei der mittelbaren - via Personengesellschaft - ebenso wie bei der unmittelbaren Darlehenshingabe an den anderen Ehegatten am Merkmal der Fremdheit des Darlehensempfängers. Der Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) betreffe ausschließlich den Bereich der Einkünfteermittlung (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -), während es vorliegend um die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG) gehe.

Mit der vom FG zugelassenen Revision wird die Verletzung des § 16 Abs. 4 BerlinFG gerügt. Die Vorschrift begünstige unter bestimmten Voraussetzungen, die im Streitfall erfüllt seien, die Gewährung von Darlehen, die unmittelbar an Unternehmen gegeben worden seien. Unternehmen, und damit Darlehensnehmer in diesem Sinne, sei die KG. Dies gelte sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich. Steuerrechtlich folge hieraus für den Bereich der Einkunftsermittlung, daß die gezahlten Zinsen Betriebsausgabe der KG und andererseits Einnahmen aus Kapitalvermögen des Klägers seien. In diesem Bereich liege somit unstreitig ein Darlehensverhältnis zwischen dem Kläger und der KG und nicht ein Darlehensverhältnis zwischen dem Kläger und der Klägerin vor. Hieran könne sich auch im Falle der Zusammenveranlagung nichts ändern, da § 26 b EStG insoweit keine vom sonstigen Einkommensteuerrecht abweichenden Vorschriften enthalte. Es fehle somit jegliche rechtliche Grundlage, als Darlehensempfängerin die Klägerin anzusehen und somit eine unmittelbare Darlehensgewährung unter zusammenveranlagten Ehegatten zu unterstellen. Im Gegensatz zu den Ausführungen des FG ergebe sich dies auch nicht aus der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da diese Vorschrift nur Darlehen der Gesellschafter, nicht aber der Ehegatten von Gesellschaftern betreffe. Auch eine mittelbare Darlehensgewährung des Klägers an die Klägerin liege nicht vor, da die KG als Personengesellschaft soweit Steuerrechtssubjekt und damit Darlehensnehmerin sei. Die Kläger verweisen hierzu auf den Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Wie der Senat mit Urteil vom 26. Juli 1983 VIII R 160/80 (BFHE 139, 69, BStBl II 1983, 674) entschieden hat, entfällt die Steuerschuldermäßigung für Darlehen gemäß § 16 BerlinFG, wenn ein Ehegatte das Darlehen unmittelbar dem mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten gewährt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung aus den dort genannten Gründen, die den Beteiligten bekannt sind, fest.

Die in jener Entscheidung entwickelten Grundsätze gelten auch für den Fall, daß ein Darlehen von einem Ehegatten unmittelbar einer KG gewährt wird, an deren Gewinn und Betriebsvermögen der andere Ehegatte allein beteiligt ist. Denn es kann nach dem Sinn und Zweck des BerlinFG keinen Unterschied machen, ob das Darlehen einer natürlichen Person (dem Ehegatten) oder einer Personengesellschaft gewährt wird, deren Vermögen faktisch dieser natürlichen Person allein zuzurechnen ist. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn - wie im zu entscheidenden Falle - die einzige weiter an der KG beteiligte Person eine GmbH ist, deren Anteile allein vom Darlehensgeber gehalten werden und deren Geschäftsführer der Darlehensnehmer ist.

Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung, wonach, wie das FG für den Senat bindend festgestellt hat, das Betriebsvermögen allein der EhefrauKommanditistin zuzurechnen ist, ist auch die Darlehensverbindlichkeit im Innenverhältnis allein dieser zuzuordnen. Zwar haftet die Komplementär-GmbH im Außenverhältnis dem Ehemann und Kreditgeber mit ihrem gesamten Vermögen für die Rückzahlung der Verbindlichkeit. Diese Haftung ist indes für die Entscheidung des Rechtsstreits schon deshalb unerheblich, weil der Ehemann und Kreditgeber gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH war, weshalb die GmbH im Verhältnis zu ihm kein fremder Dritter war. Die GmbH stellt in diesem Falle für den Darlehensgeber weder eine wirtschaftliche Stärkung dar noch erschwert sie durch ihre Gesellschafterrolle bei der KG dessen Gläubigerposition.

Ob anders zu entscheiden wäre, wenn an der KG weitere Personen beteiligt gewesen wären, und/oder wenn der Kläger nicht allein Gesellschafter der GmbH gewesen wäre und/oder wenn auch die GmbH am Gewinn und Betriebsvermögen der KG beteiligt gewesen wäre, kann auf sich beruhen. Denn der vorliegende Sachverhalt wurde von den Klägern so gestaltet, daß sich letztlich nur beide allein als Gläubiger und Schuldner der Darlehensforderung gegenüberstehen. Angesichts dieser Gestaltung erübrigen sich abstrakte Überlegungen zu der von den Klägern aufgeworfenen Frage, ob eine (aus mehreren Personen bestehende) KG als ,,ehefremder" Darlehensnehmer i. S. des Urteils in BFHE 139, 69, BStBl II 1983, 674 anzusehen wäre und/oder ggf. das Darlehen der GmbH als Darlehensgeber zuzurechnen wäre und als Kapitaleinlage der GmbH in die KG angesehen werden müßte (vgl. Urteil des BFH vom 8. Dezember 1982 I R 9/79, BFHE 138, 184, BStBl II 1983, 570).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417865

BFH/NV 1992, 158

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