Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 18.05.1956 - V 276/55 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die überlassung von Konstruktionszeichnungen und Plänen für bestimmte technische Bauvorhaben ist eine sonstige Leistung.

 

Normenkette

UStG § 3/1, § 3/8, § 16/2; UStDB § 2

 

Tatbestand

Streitig ist lediglich, ob die überlassung technischer Zeichnungen und Beschreibungen an ausländische Abnehmer eine sonstige Leistung ist oder eine Lieferung darstellt, für die der Steuerpflichtigen nach § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Ausfuhrvergütung zusteht. Das Finanzamt hat für den Vergütungszeitraum viertes Vierteljahr 1952, in dem die Steuerpflichtige zwei ausländischen Abnehmern Zeichnungen für die Errichtung von Verzinkungsanlagen überlassen hat, sonstige Leistungen angenommen und den Vergütungsantrag abgelehnt.

Im Berufungsverfahren hatte die Steuerpflichtige Erfolg. Das Finanzgericht ist der Auffassung, daß die Abnehmer nur auf die Zeichnungen Wert legen, mit deren Hilfe sie die Anlagen erstellen könnten; es handle sich daher nicht um eine sonstige Leistung geistiger Arbeit, die ihren stofflichen Ausdruck in der Zeichnung finde.

 

Entscheidungsgründe

Die gegen die Zubilligung von Ausfuhrvergütung gerichtete Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts hat Erfolg.

Ausfuhrvergütung kommt nur für Lieferungen in Betracht. Eine Lieferung nach § 3 UStG liegt jedoch nicht vor. Der Lieferungsbegriff ist ein dem Umsatzsteuerrecht eigentümlicher Begriff, auf den allein das UStG anzuwenden ist. Der Begriff hat, wie die Entstehungsgeschichte des UStG zeigt, einen von der sonstigen Gesetzessprache und auch vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinn erhalten (vgl. schon Gutachten des Reichsfinanzhofs II D 7/19 vom 20. Juni 1919, Slg. Bd. 1 B S. 40 und Popitz UStG 3. Aufl. zu § 5 III 1 und 2 S. 665/666). Für die Auslegung des § 3 UStG sind deshalb auch nur umsatzsteuerliche Gesichtspunkte maßgebend (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 219/53 U vom 1. Juli 1954, Slg. Bd. 59 S. 151, Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 III S. 267).

Es ist zwar richtig, daß Gegenstand einer Lieferung jeder körperliche Gegenstand sein kann, über den dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird. Ein Gegenstand ist auch das mit den Konstruktionszeichnungen versehene Papier, dessen wirtschaftliche Bedeutung jedoch hinter den in den Zeichnungen und Anleitungen steckenden Kenntnissen und Erfahrungen wesentlich zurücktritt. Es ist nicht so, wie die Steuerpflichtige meint, daß dies nur dann zuträfe, wenn mit den Zeichnungen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützte gewerbliche Rechte, Patente oder Gebrauchsmuster übertragen würden. Die wirtschaftlich überwiegende Bedeutung kann auch in nicht geschützten Erfahrungen und technischen Kenntnissen liegen, auf die es hier den Abnehmern ankommt, ohne daß deshalb das Papier als solches als ein stoffliches Werk an sich angesehen werden kann, das selbständig Gegenstand des Handelsverkehrs sein könnte. Dies geht deutlich aus den Bestellschreiben der Firmen hervor, in denen u. a. von technischen Ratschlägen, "Lieferungen" der benötigten Pläne für bestimmte Anlagen, in denen aber auch von übertragung von Rechten und Honorar für die "Dienstleistungen" gesprochen wird. Das gesamte Umsatzgeschäft, dessen Umfang sich aus den Bestellschreiben ergibt, ist auch bei Aufteilung des Entgelts einheitlich nach seiner überwiegenden wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen und kann nicht in seine Bestandteile etwa mit dem Hinweis zerlegt werden, daß es sich teilweise nur um Kundendienst handle (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs V a 450/30 vom 13. Februar 1931, Reichssteuerblatt - RStBl - 1931 S. 290). Zu der letztgenannten Entscheidung sei bemerkt, daß § 13 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) 1926 in der Fassung der Verordnung zur änderung der Durchführungsbestimmungen vom 30. Januar 1932 (Reichsgesetzblatt I S. 45) bei den Ausfuhrlieferungen ausdrücklich die Abgabe von Gutachten, Projekten sowie Herstellung von Maschinenkonstruktionen oder von Zeichnungen als sonstige Leistungen bezeichnet, und daß die Weglassung dieser Begriffsbestimmung in den späteren UStDB keine sachliche änderung der Begriffe "Lieferungen" und "sonstige Leistungen" bedeutet.

Nicht richtig ist auch die Auffassung der Vorinstanz, die auf die vergütungsfähigen Lieferungen von Büchern hinweist, bei der es sich ebenfalls um bedrucktes Papier handle, das nur den stofflichen Ausdruck einer großen geistigen Arbeit darstelle. Nicht mit der Lieferung von Büchern, die selbständige wirtschaftliche Güter darstellen, ist der Streitfall zu vergleichen, sondern mit der überlassung eines Manuskripts durch den Autor an den Verleger, wobei der Autor gleichfalls eine sonstige Leistung bewirkt.

Der Verschaffung der Verfügungsmacht am Papier ist deshalb keine selbständige Bedeutung beizumessen, die die Annahme einer Lieferung rechtfertigen könnte. Dabei ist nicht etwa das Verhältnis des Werts des Papiers zum Wert der in den Konstruktionszeichnungen steckenden Arbeit von Bedeutung. Denn wollte man die Wertverhältnisse für die Frage, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, entscheiden lassen, so würde dies in sehr vielen Fällen, in denen der Wert der Arbeit den Wert des Stoffes übersteigt, zu unrichtigen Ergebnissen führen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 449/34 vom 26. Juni 1935, Slg. Bd. 38 S. 87, RStBl 1936 S. 189, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung und das Schrifttum). Im Streitfall kommt es vielmehr darauf an, ob nach den obwaltenden Umständen, insbesondere den getroffenen Vereinbarungen, dem als Liefergegenstand überhaupt in Betracht kommenden Papier eine ausschlaggebende wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dies ist jedenfalls für die beiden Vorgänge des streitigen Vergütungszeitraums zu verneinen. Sowohl die Vorentscheidung wie die Steuerpflichtige können mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen schon deshalb nicht durchdringen, weil sich die Rechtsbeschwerde nur mit zwei Geschäften zu befassen hat, in denen es sich nach dem Akteninhalt lediglich um Pläne und Zeichnungen für ganz bestimmte Bauvorhaben der Abnehmer handelt, von denen auch die Steuerpflichtige einräumt, daß "diese selbst nicht wüßten, wie man so etwas mache".

Nach alledem war unter Aufhebung der Vorentscheidung die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 30. April 1953 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 307 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

BStBl III 1956, 198

BFHE 1957, 14

BFHE 63, 14

StRK, UStG:3/1 R 17

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


BFH V 251/58 U
BFH V 251/58 U

  Entscheidungsstichwort (Thema) Umsatzsteuer  Leitsatz (amtlich) Die überlassung von Prämienbüchern durch eine Buchgemeinschaft an ihre Mitglieder (Kunden) für die Werbung neuer Mitglieder (Kunden) stellt einen steuerpflichtigen Umsatz dar. Zur Frage der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren