Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 17.04.1996 - VI R 29/94

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

(Keine Fortbildungskosten bei Zweitstudium (Sozialwissenschaften) eines städtischen Beamten)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen eines als Diplom-Verwaltungswirt (FH) ausgebildeten städtischen Beamten für ein nebenberufliches Universitätsstudium der Sozialwissenschaften sind nicht als Werbungskosten (Fortbildungskosten) abziehbar.

 

Normenkette

EStG 1987 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat ein Studium an einer Fachhochschule für Verwaltung als Diplom-Verwaltungswirt (FH) abgeschlossen. Er war im Streitjahr 1988 bei der Stadt A im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst tätig. Daneben studierte er an der Gesamthochschule (Fernuniversität) B als Teilzeitstudierender Sozialwissenschaften (Soziologie, Politikwissenschaft und Psychologie mit den Pflichtnebenfächern Neuere deutsche Literaturwissenschaft und Philosophie). Das Studium beabsichtigte er mit der Prüfung zum Magister Artium abzuschließen. Die Regelstudienzeit hierfür ist auf vier Jahre angelegt und verlängert sich bei einem berufsbegleitenden Teilzeitstudium entsprechend.

Im Lohnsteuer-Jahresausgleich machte der Kläger die Aufwendungen für das Fernstudium in Höhe von 3 000 DM vergeblich als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte lediglich 900 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs.1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Seine hiergegen erhobene Klage begründete der Kläger im wesentlichen damit, daß bei seinem Fachhochschulstudium die sozialwissenschaftlichen Disziplinen zu kurz gekommen seien. Verwaltungsbeamte benötigten jedoch in heutiger Zeit vertiefte Kenntnisse im Bereich des Sozialen. Das sozialwissenschaftliche Studium sei als berufsbegleitendes Zweit- und Ergänzungsstudium anzusehen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, nach der typisierenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehöre ein Vollstudium grundsätzlich zur Berufsausbildung. Bei einem Zweitstudium in Form eines Aufbau- oder Ergänzungsstudiums sei allerdings unter bestimmten engeren Voraussetzungen ausnahmsweise Berufsfortbildung angenommen worden (BFH-Urteile vom 14. Februar 1992 VI R 69/90, BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961, und VI R 26/90, BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556; vom 8. Mai 1992 VI R 134/88, BFHE 167, 538, BStBl II 1992, 965). Hierauf könne sich der Kläger aber nicht berufen. Denn in den entschiedenen Fällen sei das Ergänzungsstudium --anders als im Streitfall-- jeweils gesetzlich oder in Berufsordnungen als solches geregelt gewesen. Für die Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme reiche es im Streitfall nicht aus, daß die Fernuniversität dem Kläger einzelne an der Verwaltungsfachhochschule erbrachte Studienleistungen angerechnet habe. Dies könne eine gesetzliche oder berufsordnungsmäßige Bestimmung des Soziologiestudiums als Fortbildungsmaßnahme für Diplom-Verwaltungswirte nicht ersetzen. Hinzu komme, daß das Erststudium lediglich an einer Fachhochschule stattgefunden habe, während das Studium der Soziologie als vollakademisches Studium zum Abschlußexamen des Magister Artium führe. Nach der Rechtsprechung sei das Studium an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule die Grundlage für eine neue Lebensgestaltung; dem akademisch Vorgebildeten werde eine ganz andere Berufsqualifikation zuerkannt als einem Nichtakademiker. Für die steuerliche Anerkennung komme es nach der Rechtsprechung u.a. auch auf die Dauer des Zweitstudiums an. Bei einer Dauer von nur drei Semestern seien die Studienkosten den Werbungskosten zugeordnet worden. Im Streitfall dauere das Studium dagegen mindestens acht Semester.

Mit der Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung von § 9 Abs.1 EStG. Zur Begründung trägt er vor:

Es komme nicht darauf an, ob das Ergänzungsstudium gesetzlich oder in Berufsordnungen als solches geregelt sei, sondern ausschließlich darauf, ob er das Studium für seinen Beruf verwenden könne, um ein breiteres Spektrum für die Bewältigung seiner beruflichen Tätigkeit zu erhalten. Dies sei hier der Fall. Das Ergänzungsstudium decke den Bereich ab, den er für seine Tätigkeit benötige.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des FG-Urteils und der Einspruchsentscheidung des FA den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, daß anstelle von 900 DM Sonderausgaben weitere Werbungskosten von 2 705 DM berücksichtigt werden.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, daß die Aufwendungen des Klägers für sein Zweitstudium nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Fortbildungskosten) darstellen, sondern gemäß § 10 Abs.1 Nr.7 EStG nur beschränkt als Sonderausgaben (Ausbildungskosten) abziehbar sind.

1. Aufwendungen für ein Hochschulstudium sind nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich als Berufsausbildungskosten zu beurteilen, sofern es sich um ein erstmaliges Studium handelt (vgl. Urteil vom 26. April 1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616). Dagegen können Aufwendungen für ein Zweitstudium nach neuerer Rechtsprechung den als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten zugerechnet werden, wenn bereits das Erststudium zu einem Berufsabschluß geführt hat und es sich bei dem Zweitstudium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelt, durch das die im Rahmen des Erststudiums erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden, und das nicht den Wechsel in eine andere Berufssparte ermöglicht ("Aufbaustudium", vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Vorentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß er die mit dem Zweitstudium gewonnenen Kenntnisse für seinen ausgeübten Beruf als Kommunalbeamter nutzen kann, ist nicht ausreichend, um das Studium als Fortbildung --mit entsprechendem Werbungskostenabzug-- anzusehen. Aufgrund seines Studiums an der Fachhochschule für Verwaltung hatte der Kläger einen Abschluß erworben, der ihn zur Ausübung seines Berufes befähigte. Das zusätzliche Studium der Sozialwissenschaften an einer Universität stellt demgegenüber nicht lediglich eine auf der Grundausbildung aufbauende Spezialisierung oder Qualifizierung innerhalb desselben Berufsbildes dar, was die Anerkennung als Fortbildung rechtfertigen würde. Auch der Umstand, daß einige Studienleistungen aus dem Fachhochschulstudium als Leistungsnachweise für das sozialwissenschaftliche Studium anerkannt wurden, spricht nicht für die Annahme eines Ergänzungsstudiums. Denn es ist nicht ersichtlich, daß sich der Studiengang dadurch erheblich verkürzt hätte. Das Studium des Klägers war vielmehr als Vollstudium angelegt. Ein "Aufbaustudium" im Sinne der neueren Rechtsprechung des Senats liegt nach alledem nicht vor. Die Studienkosten sind daher vom FA zu Recht nur mit dem Höchstbetrag nach § 10 Abs.1 Nr.7 EStG als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65895

BFH/NV 1996, 243

BStBl II 1996, 444

BFHE 180, 339

BFHE 1997, 339

BB 1996, 1546

BB 1996, 1546 (L)

DB 1996, 1603 (LT)

DStR 1996, 1282-1283 (KT)

DStZ 1996, 561 (KT)

HFR 1996, 660-661 (L)

StE 1996, 478 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren