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BFH Urteil vom 17.03.1967 - VI R 259/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Handelsrecht Gesellschaftsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des Begriffs "Anschaffung" in § 23 Abs. 1 EStG.

Aus einem Grundstückskaufvertrag, der auf den Namen einer OHG abgeschlossen und dem die notwendige behördliche Genehmigung versagt worden ist, können die Gesellschafter der OHG später nicht herleiten, daß sie selbst bereits mit dem Abschluß des Kaufvertrages im Sinne von § 23 Abs. 1 Ziff. 1 EStG das Grundstück "angeschafft" hätten.

Erwirbt ein Gesellschafter der OHG nach der Versagung der behördlichen Genehmigung das Grundstück persönlich, so ist für die Berechnung der Frist des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 a EStG der Tag des Kaufvertrags maßgebend, aus dem der Gesellschafter persönlich den Anspruch auf übereignung des Grundstücks erworben hat.

 

Normenkette

EStG § 22 Ziff. 2, § 23/1/1/a; StAnpG § 11/4; HGB § 124

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (Steuerpflichtige - Stpfl. -) und sein Bruder sind Gesellschafter einer OHG. Am 8. Februar 1958 kaufte die OHG mehrere landwirtschaftliche Grundstücke. Die bauerngerichtliche Genehmigung zu diesem Vertrage wurde ihr jedoch versagt. Am 22. Januar 1962 erwarb daraufhin der Stpfl. diese Grundstücke persönlich. Er verkaufte einen Teil der erworbenen Grundstücke am 4. Februar 1963 für 12.800 DM. Der vom Stpfl. für den verkauften Grundstücksteil gezahlte anteilige Kaufpreis betrug unstreitig 1.554 DM.

Das Finanzamt (FA) setzte den Veräußerungsgewinn mit 11.246 DM an und zog ihn als Spekulationsgewinn im Sinne des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 a EStG zur Einkommensteuer heran.

Der Einspruch und die Berufung hatten keinen Erfolg. Der Stpfl. machte geltend, er habe das verkaufte Grundstück wirtschaftlich bereits mit dem Vertrag vom 8. Februar 1958 erworben; denn er habe damals bereits den vereinbarten Kaufpreis entrichtet und habe mit Zustimmung der Verkäuferin auch zunächst den Pachtzins der damals verpachteten Grundstücke vereinnahmt; nach dem Ablauf des Pachtvertrags am 1. Januar 1960 habe er die Grundstücke mit Einverständnis der Verkäuferin für eigene Rechnung bewirtschaftet und die Gebäude damals mit erheblichen Kosten instandgesetzt. Er sei sich auch mit seinem Bruder spätestens am 1. Januar 1960 darüber einig geworden, daß die erworbenen Grundstücke ihm allein gehörten. Unter diesen Umständen sei er seit dem 8. Februar 1958 wirtschaftlicher Eigentümer der Grundstücke gewesen, so daß die Zweijahresfrist des § 23 EStG überschritten sei. Der Stpfl. hält im übrigen § 23 EStG für verfassungswidrig, weil die Vorschrift unwiderleglich eine Spekulationsabsicht vermute und dem Stpfl. den Nachweis fehlender Spekulationsabsicht nicht offenhalte.

Das Finanzgericht (FG) bejahte die Voraussetzungen des § 23 EStG. Der Kaufvertrag vom 8. Februar 1958 sei kein Anschaffungsgeschäft des Stpfl. im Sinne des § 23 EStG gewesen, weil nach diesem Vertrag nicht der Stpfl., sondern die OHG Käuferin gewesen sei. Dieser Vertrag sei von Anfang an unwirksam gewesen, da er die bauerngerichtliche Genehmigung nicht erhalten habe. Der Stpfl. sei nicht, wie er meine, bereits vor dem Kaufvertrag vom 22. Januar 1962 wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks gewesen. Für die Berechnung der Frist des § 23 Abs. 1 EStG sei der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrags maßgebend. Nur ausnahmsweise seien andere Vorgänge als der Abschluß des schuldrechtlichen Vertrags als Anschaffung behandelt worden, insbesondere, wenn sich die Parteien durch Vorverträge bereits so stark gebunden hatten, daß die Veräußerung des Wirtschaftsguts rechtlich unumgänglich war, oder wenn der spätere Verkäufer sich bereits so weitgehend verpflichtet hatte, daß der endgültige Erwerb nur noch vom Willen des Erwerbers abhing (Urteile des RFH VI A 72/32 vom 21. Dezember 1932, RStBl 1933, 477; VI A 338/34 vom 28. August 1935, RStBl 1936, 213; Urteil des FG Karlsruhe I 287/60 vom 14. März 1961, EFG 1961, 300; Urteil des FG Düsseldorf II 150/60 E vom 18. August 1961, EFG 1962, 153). Der Streitfall liege aber anders. Aus dem Vertrag vom 8. Februar 1958 sei nicht der Stpfl., sondern nur die OHG berechtigt gewesen. Zudem sei die Verkäuferin nach der Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages an ihr Angebot nicht mehr gebunden gewesen. Die Verfassungsrüge erkannte das FG unter Hinweis auf die Urteile des BFH VI 88/63 vom 8. April 1964 und VI 189/64 vom 23. April 1965 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 23, Rechtsspruch 16 und Rechtsspruch 24) nicht als begründet an.

Mit der Revision rügt der Stpfl., das Urteil des FG widerspreche dem Urteil des Senats VI 189/64 (a. a. O.).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig. Sie ist zwar verspätet eingelegt worden. Der Senat hält aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für angebracht, weil der Stpfl. sich in einem entschuldbaren Irrtum über den Lauf der Revisionsfrist befunden hat.

Die Revision ist aber unbegründet. Die Rechtsprechung des Senats legt bei der Beurteilung der Frage, ob ein sogenannter Spekulationsgewinn im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG entstanden ist, für die Berechnung der gesetzlichen Fristen den Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrags zugrunde. Der Stpfl. hat, wie das FG feststellt, das veräußerte Grundstück erst durch den Kaufvertrag vom 22. Januar 1962 erworben. Der BFH hat zwar, wie das FG zutreffend ausführt, in Ausnahmefällen einen anderen Vorgang als den Abschluß des schuldrechtlichen Vertrags als Anschaffung oder Veräußerung bei der Fristberechnung zugrunde gelegt. Einen solchen Sonderfall hat das FG hier mit Recht nicht angenommen. Der Stpfl. hatte nicht etwa bereits vor dem notariellen Vertrag vom 22. Januar 1962 eine Rechtsstellung, die es gestattete, ihn so zu behandeln, als ob er das Grundstück schon früher erworben hätte. Aus dem Vertrag vom 8. Februar 1958, der zudem schwebend unwirksam war, solange die bauerngerichtliche Genehmigung ausstand (siehe Kontrollratgesetz Nr. 45 Art. IV - in Kraft bis 1. Januar 1962 -; Schütz-Frohberg, Bundesbaugesetz, Erl. zu § 185 am Ende; Palandt, BGB, 24. Aufl., Einl. vor § 854, Erl. 7 b), war nur die OHG berechtigt. Eine OHG kann nach § 124 HGB wie eine Rechtsperson Rechte erwerben, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken. Wäre der ursprüngliche Vertrag genehmigt worden, so hätte somit die OHG, nicht aber einer ihrer Gesellschafter, den Anspruch auf die übereignung der gekauften Grundstücke erworben. Ein Gesellschafter der OHG kann Rechte seiner Gesellschaft grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen (Baumbach- Duden, HGB, 17. Aufl., Erl. 1 H zu § 124).

Unerheblich ist, ob der Stpfl. sich nach der Versagung der Genehmigung mit seinem Bruder dahin geeinigt hat, daß er nunmehr persönlich die Grundstücke erwerben und der bereits der OHG übertragene Besitz ihm weiter übertragen werde. Die Parteien des Kaufvertrags vom 8. Februar 1958 haben jedenfalls die Abwicklung der beiderseitigen Ansprüche bis zum Vertrag vom 22. Januar 1962 in der Schwebe gehalten. Der Stpfl. hatte bis dahin keinen Anspruch gegen die Verkäuferin auf übereignung der Grundstücke.

Zu der Frage, ob § 23 Abs. 1 EStG verfassungsrechtlich einwandfrei ist, hat der Senat in dem Urteil VI R 24/66 vom 8. März 1967 (BFH 88, 182, BStBl III 1967, 317) eingehend Stellung genommen. Er hat die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, die der Stpfl. erhebt, als nicht begründet bezeichnet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412536

BStBl III 1967, 390

BFHE 1967, 327

BFHE 88, 327

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