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BFH Urteil vom 16.12.1975 - VIII R 119/72

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Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 7 b Abs. 2 EStG 1967 sind Ausbauten und Erweiterungen nur begünstigt, wenn die Baumaßnahmen an Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen durchgeführt worden sind, die vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt worden sind.

2. Eine Wohnung setzt eine Küche oder einen Nebenraum mit Kochgelegenheit voraus.

 

Normenkette

EStG 1967 § 7b Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1968 ein bis dahin als Bürogebäude benutztes, 1949 gebautes zweigeschossiges Haus mit einer Grundfläche von 66,64 qm und je zwei gleich großen Räumen im Erdgeschoß und im Obergeschoß. Er erweiterte im Streitjahr das Erdgeschoß um einen Anbau von etwa 33 qm und baute gleichzeitig um die Büroräume im Erdgeschoß in ein Eßzimmer, eine Küche, ein Arbeitszimmer, eine Diele und ein WC, die Räume im Obergeschoß in ein Schlafzimmer, ein Bad mit WC und ein weiteres Zimmer. Ferner wurden die Haustür und die Fenster versetzt und verbreitert. Im Herbst 1968 bezogen die Kläger das Haus, das Anfang 1969 zum 1. Januar 1969 als Einfamilienhaus bewertet wurde.

Der Beklagte und Revisionskläger (FA) lehnte die Berücksichtigung einer wegen der geschilderten Baumaßnahmen für Aufwendungen in Höhe von 37 559 DM geltend gemachten Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 b EStG 1967 ab, weil diese Baumaßnahmen keine Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, sondern an einem Geschäftshaus seien.

Der von den Klägern nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab die Vorinstanz statt. Das FG führte im wesentlichen aus: Bei wörtlicher Auslegung des § 7 b Abs. 2 EStG seien Ausbauten oder Erweiterungen nur begünstigt, wenn die ausgebauten oder erweiterten Gebäude spätestens bei den Baumaßnahmen als Ein- oder Zweifamilienhaus genutzt würden. Dieses Ergebnis werde jedoch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Sie sei auch dann anwendbar, wenn erst durch die Baumaßnahmen ein Einfamilienhaus entstehe. § 7 b EStG a. F. habe auch den Wiederaufbau eines kriegszerstörten, vor seiner Zerstörung jedoch zu anderen als Wohnzwecken genutzten Gebäudes begünstigt. Mit der Einführung des § 7 b EStG n. F. habe lediglich der Bau von Mietwohngebäuden nicht mehr begünstigt werden sollen. Daß damit eine weitere Einschränkung der sich aus § 7 b EStG ergebenden Steuervergünstigungen bezweckt war, sei nicht ersichtlich.

Mit der Revision beantragt das FA, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das FA rügt die Verletzung des § 7 b Abs. 2 EStG, weil das Haus vor dem Umbau oder der Erweiterung kein Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gewesen sei, und Verletzung des § 7 b Abs. 6 EStG, weil hiernach nur entweder der Ausbau oder die Erweiterung, nicht jedoch Baumaßnahmen begünstigt seien, die Ausbau und Erweiterung umfaßten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann § 7 b Abs. 2 EStG im Streitfall nicht angewendet werden, weil das Haus des Klägers vor dem Ausbau und der Erweiterung kein vor dem 1. Januar 1964 fertiggestelltes Einfamilienhaus war. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 b Abs. 2 EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung sind u. a. nur Ausbauten und Erweiterungen a n einem vor dem genannten Zeitpunkt fertiggestellten Einfamilienhaus begünstigt, nicht der Ausbau eines Gebäudes zu einem Einfamilienhaus. Es genügen also nicht Ausbau- oder Erweiterungsmaßnahmen an einem Gebäude schlechthin. Die Baumaßnahmen müssen vielmehr an einem Bauwerk vorgenommen werden, das vor dem 1. Januar 1964 als Ein- oder Zweifamilienhaus oder Eigentumswohnung fertiggestellt war.

Eine andere Auslegung läßt sich entgegen der Meinung der Voristanz nicht aus dem in § 7 b Abs. 2 EStG verwendeten Begriff des Ausbaus entnehmen, wie er in der nach § 100 II. WoBauG auch für die Auslegung des § 7 b Abs. 2 EStG verbindlichen Begriffsbestimmung des § 17 des II. WoBauG zu verstehen ist. Wenn hiernach unter Ausbau "das Schaffen von Wohnraum ... durch eine unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen" zu verstehen ist, "die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten". so darf die Einschränkung, unter der dieser Begriff in § 7 b Abs. 2 EStG verwendet wird, nämlich, daß nur der Ausbau an einem vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellten Einfamilienhaus begünstigt ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Die Begriffsbestimmung in § 17 des II. WoBauG gilt nur, soweit sich aus anderen Gesetzen nichts anderes ergibt.

Das vom Kläger erworbene Gebäude war bei seinem Umbau und seiner Erweiterung kein derartiges Einfamilienhaus. Hierfür ist nicht entscheidend, wie das Gebäude bewertet war und wie es bislang genutzt wurde, sondern allein seine bauliche Gestaltung in ihren nach § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes 1965 für ein Einfamilienhaus erforderlichen Merkmalen. Nach dieser Vorschrift ist ein Gebäude ein Einfamilienhaus, wenn es nach seiner baulichen Gestaltung im Inneren (vgl. Urteil des BFH vom 9. Dezember 1970 III R 3/69, BFHE 101, 266, 268, BStBl II 1971, 230) - nur - eine Wohnung enthält. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß unter einer Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen ist, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sind, daß sie die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Zu den hiernach erforderlichen Räumen gehört immer eine Küche oder ein Nebenraum mit Kochgelegenheit und den erforderlichen Einrichtungen (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1974 III R 11/73, BFHE 112, 198, BStBl II 1974, 403, mit weiteren Hinweisen). Hierzu hat das FG unangefochten festgestellt, daß das Bürogebäude vor seinem Umbau keine Küche und auch keinen Nebenraum mit Kochgelegenheit und den dazu erforderlichen Einrichtungen enthalten hat. Damit war das Gebäude kein Einfamilienhaus.

Die Vorinstanz ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Prüfung einer Anwendung des § 82 a EStDV, zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71778

BStBl II 1976, 285

BFHE 1976, 561

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