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BFH Urteil vom 16.05.1973 - II 26/65

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Leitsatz (amtlich)

Ein steuerfreier Ersterwerb von Anteilscheinen im Sinne des KVStG liegt nicht vor, wenn ausgegebene Anteilscheine im Girosammelverkehr "zurückgenommen" und der Anlagegesellschaft gutgeschrieben, hernach aber im Girosammelverkehr "wiederausgegeben" werden.

 

Normenkette

KAGG 1957 § 21 Abs. 4 Buchst. a; KVStG 1955 § 20 Nr. 1; KVStG 1959 § 22 Nr. 2; KVStG 1972 § 22 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) vom 16. April 1957 (BGBl I, 378).

Sie hat von Dezember 1958 bis zum 26. Mai 1959 insgesamt 39 080 Anteilscheine, die von den Anteilinhabern gegen Auszahlung ihres Anteils am Sondervermögen "zurückgegeben" worden waren, an neue Bewerber abgegeben. Debei verfuhr sie auf zwei Arten:

a) Ein Teil der Anteile gelangte in ihr bei der Depotbank unterhaltenes und für nicht ausgegebene Anteilscheine bestimmtes Eigendepot und wurde dann wieder ausgegeben.

b) Der andere Teil blieb bei einer Wertpapiersammelbank (Kassenverein) in Sammelverwahrung, wo "Rückfluß" und "Ausgabe" im Girosammelverkehr abgewickelt wurden. Die an die Wertpapiersammelbank "zurückgegebenen" Anteile wurden von der Klägerin nur staffelmäßig erfaßt. Die Klägerin konnte im Girosammelverkehr über diese Anteilscheine verfügen. Die Nummern der einzelnen "zurückgegebenen" und der "wieder ausgegebenen" Stücke erfuhr die Klägerin nicht. Lagen der Klägerin Aufträge für Neustücke vor und waren gleichzeitig bei dem Kassenverein Rückflußstücke vorhanden, nahm der Kassenverein nur insoweit Neulieferungen der Klägerin an, als die Aufträge für Neustücke die zurückgeflossenen Stücke überstiegen; im übrigen fand eine Verrechnung statt.

Das FA (Beklagter) setzte zunächst wegen der unter a) und b) genannten Vorgänge mit Bescheid vom 9. März 1960 Börsenumsatzsteuer in Höhe von 3 925,40 DM fest. Nach Einspruch vertrat das FA die Auffassung, Steuerfreiheit könne gemäß § 21 Abs. 4 KAGG (a. F.) gewährt werden, wenn eine einwandfreie nummernmäßige Feststellung des Weges der Rücklaufstücke möglich sei. Diese Voraussetzungen hielt es bei den unter a), jedoch nicht bei den unter b) genannten Vorgängen für gegeben. Es setzte deshalb die Börsenumsatzsteuer in der Einspruchsentscheidung auf 3 414 DM herab.

Das FG hob die Steuerfestsetzung auf. Es hielt den Anteilschein nach der Rückgabe für ein inhaltloses Papier, das sich von einem noch nicht ausgegebenen Anteilscheinvordruck nicht unterscheide. Das gelte auch für die Rückgabe im Girosammelverfahren. Ein besonderer buchmäßiger Nachweis könne nicht verlangt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet.

Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Abschluß von Anschaffungsgeschäften (§ 18 KVStG) über Wertpapiere (§ 17, § 19 KVStG), darunter auch von Anteilscheinen an Kapitalanlagegesellschaften (§ 21 Abs. 3 KAGG a. F.; jetzt § 19 Abs. 1 Nr. 3 KVStG i. d. F. des Gesetzes vom 17. November 1972, BGBl I, 2129). Von der Börsenumsatzsteuer ausgenommen sind der erste Erwerb der Anteilscheine (§ 21 Abs. 4 Buchstabe a KAGG a. F., § 20 Nr. 1 KVStG 1955, § 22 Nr. 2 KVStG 1972) und der Rückerwerb der Anteilscheine durch die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens (§ 21 Abs. 4 Buchstabe c KAGG a. F., jetzt § 22 Nr. 6 KVStG 1972).

Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Falle, ob der Begriff eines "Rückerwerbs der Anteilscheine durch die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens" (§ 21 Abs. 4 Buchstabe c KAGG a. F.) identisch ist mit der "Rücknahme" eines Anteilscheins gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KAGG a. F. auf Grund einer "Rückgabe" gemäß § 10 Abs. 2 KAGG a. F., oder ob gemäß § 21 Abs. 4 Buchstabe c KAGG a. F. jeder Erwerb eines bereits ausgegebenen Anteilscheines durch die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAGG a. F.), über das der Anteilschein ausgegeben ist (vgl. § 7 Abs. 6 KAGG a. F.), von der Börsenumsatzsteuer befreit ist. Jedenfalls setzt "der erste Erwerb der Anteilscheine" (§ 21 Abs. 4 Buchstabe a KAGG a. F.) voraus, daß das durch den Anteilschein verbriefte Recht "neu" ist, zuvor also keinen anderen Berechtigten hatte.

Bezüglich der Anteilscheine, die zuvor bereits im Umlauf waren, ist somit ein gemäß § 21 Abs. 4 Buchstabe a KAGG a. F. steuerfreier erster Erwerb - wenn überhaupt - allenfalls dann möglich, wenn dieser Anteilschein zuvor förmlich zurückgenommen und das durch ihn verbriefte Recht damit erloschen war. Dabei kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die nach § 10 Abs. 2 KAGG a. F. an die Klägerin zurückgeflossenen Anteilscheine überhaupt wieder ausgegeben werden konnten, und ob es sich bejahendenfalls um einen steuerfreien Ersterwerb im Sinne von § 21 Abs. 4 Buchstabe a KAGG a. F. handelte. Soweit diese Anteilscheine in das Eigendepot der Klägerin zurückgelangt sind, ist nämlich die Versteuerung der Wiederausgabe nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Soweit sich "Rückfluß" und "Wiederausgabe" im Girosammelverkehr vollzogen, lag aber schon mangels individueller Bestimmtheit der einzelnen Stücke keine Rücknahme eines Anteilscheines im Sinne von § 10 Abs. 2 KAGG a. F. vor. Denn die Rücknahme ist der die Ausgabe aufhebende Vorgang; sie kann sich nur auf einen bestimmten Anteilschein mit bestimmter Nummer beziehen.

Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin bei der Wertpapiersammelbank ein Sammeldepot auf ihren Namen unterhalten; das Sondervermögen ist "in Höhe der in dieses Sammeldepot zurückgeflossenen Anteile belastet" worden. Die Verwahrung bei der Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 - Depotgesetz -, RGBl I S. 171) ist eine Sammelverwahrung und schafft demzufolge nur Bruchteilseigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art (§ 6 Abs. 1 Depotgesetz) und einen Anspruch (§ 7 Abs. 1 Depotgesetz) auf Auslieferung (§ 6 Abs. 2 Depotgesetz) einer entsprechenden Stückzahl von Wertpapieren dieser Art, nicht einer bestimmten Nummer (§ 7 Abs. 1 Depotgesetz). Bei der "Kompensation" wird deshalb trotz zahlenmäßiger Abbuchungen und Gutschriften nicht über einen oder mehrere bestimmte Anteilscheine mit bestimmten Nummern, sondern über einen oder mehrere Miteigentumsanteile an allen zum Sammelbestand gehörenden Anteilscheinen verfügt. Denn die Anteilscheine bleiben unverändert im Sammeldepot. Damit ändern sich auch die Miteigentumsanteile der an der "Kompensation" unbeteiligten Miteigentümer nicht. Folglich können sich im Sammeldepot keine durch Rücknahme kraftlos gewordenen Anteilscheine befinden und damit auch nicht - mit originären Rechten versehen - "neu ausgegeben" werden.

Einer anderen Auffassung steht auch § 5 Abs. 1 Satz 1 Depotgesetz entgegen. Denn wäre in der Gutschrift der Anteilscheine bei der Wertpapiersammelbank zugunsten der Kapitalanlagegesellschaft eine "Rücknahme" (vgl. aber § 11 Abs. 1 Satz 1 KAGG a. F.) der Anteilscheine zu sehen, so befänden sich im Sammeldepot der Wertpapiersammelbank nicht mehr nur "Wertpapiere ein und derselben Art", sondern Wertpapiere unterschiedlichen Gehalts, nämlich solche, welche ein Anteilsrecht ausweisen, und solche, welche kraftlos geworden wären. Schon daran zeigt sich, daß die Ansicht der Klägerin, beim Standpunkt des Beklagten würden von ihr nur kostspielige Umwege verlangt, nicht zutrifft.

Diese Ansicht verkennt auch den Sinn des § 21 Abs. 4 Buchstabe a KAGG a. F. Denn diese Befreiungsvorschrift will nur die Begründung neuen Investmentkapitals begünstigen, nicht aber den Handel mit den bereits ausgegebenen Anteilscheinen erleichtern. Ein solcher liegt aber bei den im Giroverkehr vorgenommenen Geschäften vor, da die im Sammeldepot verbliebenen Anteilscheine ständig einen entsprechenden Anteil am Sondervermögen verbriefen (müssen) und deshalb nur von einem Berechtigten auf einen anderen übertragen werden können. Ob diese Übertragung unmittelbar vom früheren auf den neuen Erwerber oder durch Zwischenerwerb der Klägerin erfolgt, kann dahingestellt bleiben. Die Klägerin hat die Anteilscheine im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 KAGG a. F. jedenfalls nicht neu ausgegeben; der der Besteuerung unterworfene Erwerb war kein "erster Erwerb".

 

Fundstellen

Haufe-Index 70526

BStBl II 1973, 699

BFHE 1973, 549

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