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BFH Urteil vom 16.03.1962 - III 377/61

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung eines Fehlers bei der Steuerfestsetzung nach dessen Aufdeckung durch die Aufsichtsbehörde

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berichtigungsmöglichkeit des § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO ist auch auf die Lastenausgleichsabgaben (hier: Kreditgewinnabgabe) anwendbar.

 

Normenkette

AO § 222 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 03.11.1965; Aktenzeichen 2 BvR 246/62, 2 BvR 257/62, 2 BvR 110/63, 2 BvR 111/63)

 

Gründe

Streitig ist, ob die rechtskräftige Vermögensabgabeveranlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) berichtigt werden kann und ob ein Posten nicht notierter Aktien zur Vermögensabgabe heranzuziehen ist.

Der Abgabepflichtige besaß am 21. Juni 1948 einen Posten (66) nicht notierter Aktien der Aktien-Bierbrauerei Merzig (Saar). Das Aktienkapital dieses Unternehmens war nach der Eingliederung des Saarlandes in das französische Wirtschaftsgebiet auf französische Franken (ffrs.) umgestellt worden. Jede Aktie hatte seitdem einen Nennwert von 15.000 ffrs., die dem Abgabepflichtigen gehörenden 66 Aktien sonach einen solchen von 990.000 ffrs.

Bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe hat das Finanzamt zunächst den Aktienbesitz nicht erfaßt, weil es der Meinung war, er sei gemäß § 24 Ziff. 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) von der Vermögensabgabe befreit. Nachdem der Veranlagungsbescheid unanfechtbar geworden war, hielt das Finanzamt jedoch –veranlaßt durch eine Betriebsprüfung – diese Auffassung nicht mehr aufrecht und vertrat den Standpunkt, die Befreiungsvorschrift des § 24 Ziff. 2 LAG sei nicht anzuwenden, weil die Aktienbrauerei Merzig am 21. Juni 1948 ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die Oberfinanzdirektion vertrat nach Prüfung des Vorganges die gleiche Auffassung und wies das Finanzamt an, den Vermögensabgabebescheid, in dem die Zurechnung der Aktien fehlerhafterweise unterblieben sei, gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 3 AO zu berichtigen. In Verfolg dieser Weisung erließ das Finanzamt einen Berichtigungsbescheid, in dem die Aktien auf der Grundlage eines Kurswertes von 115 v.H. und eines Umrechnungskurses von 1,25 DM ja 100 ffrs. mit einem Wert von 7.100 DM dem vermögensabgabepflichtigen Vermögen zugeschlagen sind.

Gegen den Berichtigungsbescheid wird geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 222 Abs. 1 Ziff. 3 AO seien nicht erfüllt. Die Oberfinanzdirektion habe als Aufsichtsbehörde von sich aus keinen Fehler aufgedeckt. Sie habe lediglich verfügt, daß der von dem Finanzamt anläßlich einer Betriebsprüfung festgestellte Fehler berichtigt werden müsse. Hierin unterscheide sich der Sachverhalt wesentlich von dem Falle des § 222 Abs. 1 Ziff. 3 AO.

Im übrigen sei § 222 Abs. 1 Ziff. 3 AO bei der Vermögensabgabe nicht anwendbar. Die Vermögensabgabe falle als Steuer vom Vermögen unter die Ausnahmevorschrift des § 222 Abs. 1 Ziff. 3 Halbsatz 2 AO. Eine Fehlerberichtigung scheide deshalb schlechthin aus.

Die Sprungberufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht ist dem Abgabepflichtigen darin beigetreten, daß die Veranlagungen zur Vermögensabgabe von der Möglichkeit der Fehlerberichtigung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 3 AO ausgeschlossen seien. Die gegenteilige Auf fassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil 111 165/57 W vom 18. April 1956, Bundessteuerblatt (BStBl) 1958 III S. 250, Slg. Bd. 66 S. 654, werde von der Kammer nicht geteilt. Sie sei mit dem Wortlaut des Gesetzes und den überkommenen Auslegungsregeln nicht zu vereinbaren. Der Berichtigungsbescheid sei daher durch § 222 Abs. 1 Ziff. 3 AO nicht gedeckt und könne nicht bestehen bleiben.

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

1. Die Auffassung des Abgabepflichtigen, daß die Initiative für die Fehleraufdeckung im Falle des § 222 Abs. 1 Ziff. 3 AO von der Aufsichtsbehörde ausgehen müsse, ist nicht richtig. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß die Aufsichtsbehörde den Fehler amtlich festgestellt. Bei welcher Gelegenheit dies geschieht, ist unerheblich (vgl. Vogel, Die Berichtigungsveranlagung, Der Rechts- und Steuerdienst, Heft 41, S. 57; Kühn, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, § 222 Anm. 7 d; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, § 222 Anm. 33). Die Tatsache, daß der Fehler auf Anregung des Finanzamts von der Oberfinanzdirektion aufgedeckt worden ist, schließt daher die Berichtigung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 3 AO nicht aus.

2. Die frage der Fehlerberichtigung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 3 AO bei dem Abgaben nach dem LAG hat der Senat im seinem zur Kreditgewinnabgabe ergangenen Urteil III 273/57 S vom 7. Februar 1958 (BStBl 1958 III S. 157, Slg. Bd. 66 S. 407) entschieden. Er tat in eingehenden Ausführungen dargetan, aus welchen Gründen die Vorschrift des § 222 Abs. 1 Ziff. 3 Halbsatz 2 AO nur für die laufend (periodisch) veranlagten Steuern gilt, nicht aber für solche, die durch einen einmaligen, besonderen Anlaß ausgelöst werden. Zu den letzteren gehören die Abgaben nach dem LAG, also auch deren Kernstück, die Vermögensabgabe. In seinem Urteil III 165/57 U vom 18. April 1958 (BStBl 1958 III S. 250, Slg. Bd. 66 S. 654) hat der Senat deshalb in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung die Vorschrift des § 222 Abs. 1 Ziff. 3 Halbsatz 1 AO auch bei der Vermögensabgabe für anwendbar erklärt und damit die Möglichkeit der Fehlerberichtigung bejaht (vgl. auch das zur Hypothokengewinnabgabe ergangene Urteil des Senates III 281/58 U vom 29. April 1960, BStBl 1960 III S. 298, Slg. Bd. 71 S. 134). Die Frage, ob und inwieweit Einheitswertbescheide nach § 222 Abs. 1 Ziff. 3 AO berichtigt werden können, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann deshalb unerörtert bleiben.

Der Senat hält an seinem Standpunkt fest, daß die Fehlerberichtigung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 3 AO bei der Vermögensabgabe nicht ausgeschlossen, vielmehr zulässig ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senates III 142/60 S vom 2. Februar 1962). Dies hat die Vorinstanz verkannt. Ihre Entscheidung war daher aufzuheben (§§ 296, 288 AO).

Die Sache geht unter Hinweis auf § 296 Abs. 4 AO an das Finanzgericht zurück, damit dieses nunmehr prüft und entscheidet, ob und mit welchem Werte die Aktien des Beschwerdegegners der Vermögensabgabe unterliegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1476053

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