Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bergmannsprämien ist kein Anspruch auf Bergmannsprämien und unterliegt daher nicht dem sich aus § 5 a. a. O. ergebenden Pfändungsverbot.
Normenkette
BergPG 1; BergPG 3; BergPG 5
Tatbestand
Streitig ist allein die Frage, ob ein Erstattungsanspruch eines Arbeitgebers aus gezahlten Bergmannsprämien, deren Betrag die einbehaltenen Lohnsteuerbeträge überstiegen hat, pfändbar ist oder nicht.
Das Finanzamt A. hat die Pfändbarkeit solcher Ansprüche bejaht und dementsprechend wegen rückständiger Steuern der in der ehemaligen britischen Besatzungszone ansässigen Bgin. gegen das Finanzamt B. zustehende Ansprüche auf Erstattung von ausgezahlten Bergmannsprämien mit Verfügung vom 26. Juni 1958 gepfändet.
Die hiergegen gemäß § 18 Buchst. c der damals noch geltenden Verordnung Nr. 175 der ehemaligen Britischen Militärregierung eingelegte Beschwerde an das Finanzgericht hatte Erfolg.
Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, daß, da der Träger der Bergmannsprämien nicht der Arbeitgeber sei und ihm vom Gesetzgeber lediglich die Pflicht auferlegt sei, die Bergmannsprämie an die Arbeitnehmer auszuzahlen und im genau festgelegten Rahmen vorzufinanzieren, der Arbeitgeber hierdurch ihm übertragene öffentlich-rechtliche Aufgaben ausführe. Daher habe der Gesetzgeber im § 5 des Gesetzes über Bergmannsprämien auch allgemein festgelegt, daß der Anspruch auf Bergmannsprämien nicht übertragbar sei, und nicht nur für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Bergmannsprämien die übertragbarkeit für unzulässig erklärt. Der vom Finanzamt vertretene gegenteilige Standpunkt würde das Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren in unzulässiger Weise zuungunsten der zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben herangezogenen Arbeitgeber belasten.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt aus den nachstehenden Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Zu Recht wird mit der Rb. geltend gemacht, der vom Finanzgericht vertretene Standpunkt lasse sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften ableiten.
Nach § 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien vom 20. Dezember 1956 (BGBl 1956 S. 927) erhalten Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt werden, Bergmannsprämien nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Daraus geht hervor, daß der Anspruch auf Bergmannsprämien allein dem Arbeitnehmer zusteht. Er kann nach § 3 Abs. 2 a. a. O. beantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hat, die Bergmannsprämien - d. h. den Anspruch des Arbeitnehmers - durch Bescheid feststellt. Der Anspruch auf Bergmannsprämien wird durch Zahlung an den Arbeitnehmer erfüllt und erlischt mit der Zahlung. Wenn daher § 5 a. a. O. bestimmt: "Der Anspruch auf Bergmannsprämien ist nicht übertragbar", so kann sich dies - mit der Folge der Unpfändbarkeit - nur auf den Anspruch des Arbeitnehmers beziehen; denn es gibt keinen anderen Anspruch auf Bergmannsprämien.
Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 Satz 3 a. a. O. ist kein Anspruch auf Bergmannsprämien. Er ist vielmehr ein selbständiger, in der Person des Arbeitgebers dann entstehender Erstattungsanspruch, wenn der vom Arbeitgeber insgesamt einbehaltene und vom Gesetzgeber ihm zur "Entnahme" der Prämienbeträge in der dafür erforderlichen Höhe überlassene Betrag als Lohnsteuer nicht ausgereicht hat, um die bei den Arbeitnehmern entstandenen Ansprüche auf Bergmannsprämien zu decken. Wenn schon der vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuerbetrag, hinsichtlich dessen der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Steuerfiskus auf Grund des bestehenden öffentlich-rechtlichen Pflichtverhältnisses eine gewissermaßen treuhänderische Funktion ausübt, vor seiner Abführung an das Finanzamt kein nach außen vom übrigen Betriebsvermögen abgetrennter Vermögensteil ist, der - trotz seiner Zweckbestimmung - etwa nicht dem Zugriff Dritter unterläge, so gilt dies um so mehr für den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung von ihm, d. h. aus seinem Betriebsvermögen verauslagter Beträge an Bergmannsprämie.
Die sich aus dieser Rechtsauffassung unter Umständen ergebenden Folgen stehen auch nicht im Widerspruch mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes über Bergmannsprämien, wie es das Finanzgericht und auch die Bgin. meint. Der Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist, durch die Zahlung der Bergmannsprämien einen besonderen Anreiz für die Arbeit unter Tage zu schaffen und auf diese Weise einer Abwanderung der Arbeitskräfte aus dem Bergbau entgegenzuwirken. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe - über die Bereitstellung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge zur Finanzierung der Prämien hinaus - die Zahlung dieser Prämien unter allen Umständen sichern wollen, indem er diejenigen Teile des Betriebsvermögens einzelner Betriebe, die zur Vorfinanzierung der den einbehaltenen Lohnsteuerbetrag übersteigenden Prämienbeträge erforderlich sind, dem Zugriff Dritter zu entziehen beabsichtigt habe. Jedenfalls läßt sich aus derartigen Erwägungen heraus der klare Wortlaut des Gesetzes nicht in diesem Sinn so umdeuten, wie es die Bgin. möchte und wie es das Finanzgericht in Verkennung der Rechtslage getan hat.
Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und in der spruchreifen Sache die Beschwerde gegen die Verfügung des Finanzamts A. vom 26. Juni 1958 als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 410285 |
BStBl III 1962, 3 |
BFHE 74, 4 |