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BFH Urteil vom 15.07.1994 - VI R 70/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

(Kein Abzug für Kosten einer Beförderungsfeier trotz erheblicher erfolgsabhängiger Bezüge)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für einen Empfang, zu dem ein Arbeitnehmer anläßlich des Antritts einer neuen herausgehobenen betrieblichen Stellung Geschäftspartner des Arbeitgebers mit deren Ehepartnern einlädt, können als Repräsentationskosten auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Bezüge des Arbeitnehmers in erheblichem Umfang erfolgsabhängig sind.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der als Dipl.-Volkswirt ausgebildete Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1986 im Vertrieb eines international tätigen Unternehmens tätig. Im Laufe des Streitjahres wurde er zum "Leiter Vertrieb Deutschland" ernannt. Er bezog ein jährliches Festgehalt in Höhe von rd. 90 000 DM; darüber hinaus erhielt er Erfolgsbeteiligungen und Prämien in Höhe von rd. 170 000 DM.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1986 machte der Kläger u.a. Bewirtungskosten in Höhe von 8 712 DM zum Werbungskostenabzug geltend. Anläßlich seiner Verabschiedung aus der bisherigen Funktion bzw. anläßlich der Ernennung zum "Leiter Vertrieb Deutschland" hatte er einen Empfang für 20 Geschäftsfreunde des Arbeitgebers sowie deren Ehepartner gegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die geltend gemachten Bewirtungskosten nicht zum Werbungskostenabzug an, da der Empfang durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Klägers veranlaßt gewesen sei und daher § 12 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Abzug entgegenstehe.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Die streitigen Bewirtungsaufwendungen seien zwar auch beruflich bedingt gewesen, da sie der Pflege der Geschäftsbeziehungen im Sinne der Mehrung des Unternehmenserfolges und damit der beruflichen Tätigkeit des Klägers gedient hätten. Die Aufwendungen seien aber zumindest auch in nicht unerheblichem Umfang durch die Lebensführung des Klägers, insbesondere durch dessen wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung als leitender Angestellter, mitveranlaßt gewesen. Gegen eine ausschließlich berufliche Veranlassung spreche bereits der Umstand, daß die Aufwendungen nicht anläßlich eines rein beruflichen Zwecken dienenden Anlasses, wie z.B. einer Geschäftsbesprechung, getätigt worden seien. Die Einladung der Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Ehegatten aus Anlaß der Ernennung des Klägers zum "Leiter Vertrieb Deutschland" sei vornehmlich Folge der gesellschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus der beruflichen Stellung des Klägers ergeben hätten. Gerade Steuerpflichtige in leitenden Positionen könnten sich häufig nur schwer gesellschaftlichen Pflichten entziehen, was zu einer Anwendung des § 12 Nr.1 EStG führe (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 1968 IV R 232/67, BFHE 93, 152, BStBl II 1968, 713). Die Bewirtung aus Anlaß der Ernennung des Klägers zum "Leiter Vertrieb Deutschland" sei den Bewirtungen aus Anlaß von Geburtstagen, Ernennungen zum Professor oder eines Dienstjubiläums gleichzusetzen, was nach der Rechtsprechung des BFH einen Werbungskostenabzug nicht rechtfertigen könne. Dabei komme dem Umstand, daß der Kläger erfolgsabhängige Bezüge erhalten habe, deshalb keine Bedeutung zu, weil dadurch der gesellschaftliche Charakter und damit die private Mitveranlassung der Einladung nicht hätten verdrängt werden können. Gerade auch aus der Teilnahme der Ehegatten der Geschäftsfreunde des Arbeitgebers ergebe sich der gesellschaftliche Charakter der Einladung. Die Teilnahme der Ehefrauen stehe im übrigen dem Vortrag des Klägers entgegen, es seien nur dienstliche Gespräche geführt worden. Der repräsentative Charakter der Bewirtung anläßlich der Ernennung des Klägers zum "Leiter Vertrieb Deutschland" sei auch nicht dadurch verdrängt worden, daß die eingeladenen Geschäftspartner zuvor an einer Produktionsveranstaltung in einem Werk des Arbeitgebers teilgenommen hätten.

Mit seiner Revision begehrt der Kläger weiterhin den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Das FA tritt der Revision im wesentlichen mit den Gründen der Vorentscheidung entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Das FG hat die Abweisung der Klage im wesentlichen auf die Rechtsprechung des BFH gestützt, nach der Bewirtungsaufwendungen aus Anlaß eines Geburtstages, eines Dienstjubiläums, einer Ernennung zum Professor und aus ähnlichen Anlässen auch dann nicht zum Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug zugelassen worden sind, wenn ausschließlich Geschäftsfreunde oder Berufskollegen bewirtet wurden (BFH-Urteile vom 27. April 1990 VI R 54/88, BFH/NV 1991, 85, und vom 8. März 1990 IV R 108/88, BFH/NV 1991, 436, jeweils m.w.N.). Es hat die Bewirtung anläßlich der Ernennung des Klägers zum "Leiter Vertrieb Deutschland" den vorgenannten Anlässen gleichgestellt und dem Umstand, daß der Kläger auch erfolgsabhängige Einkünfte hatte, keine ausschlaggebende Bedeutung in dem Sinne zuerkannt, daß die wegen des gesellschaftlichen Charakters anzunehmende private Mitveranlassung durch die im Hinblick auf die erfolgsabhängigen Bezüge in erhöhtem Maße anzunehmende berufliche Veranlassung überlagert oder verdrängt würde.

Diese tatrichterliche Wertung ist rechtsfehlerfrei; der Senat schließt sich ihr an. Auch wenn der Empfang insbesondere im Hinblick auf die erheblichen erfolgsabhängigen Bezüge des Klägers dessen beruflichen Belangen förderlich war, so kann nicht außer Betracht bleiben, daß der Empfang aus Anlaß der neuen herausgehobenen betrieblichen Stellung des Klägers auch dessen persönlicher Ehrung diente und --die Teilnahme der Ehepartner der eingeladenen Geschäftsrepräsentanten unterstreicht dies-- Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheit war. Es sind damit Kosten zu beurteilen, die in nicht nur unbedeutendem Umfang der Repräsentation dienten und daher gemäß § 12 Nr.1 Satz 2 EStG als "Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen", nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65067

BFH/NV 1994, 79

BStBl II 1994, 896

BFHE 175, 88

BFHE 1995, 88

BB 1994, 2190

BB 1994, 2190-2191 (LT)

DB 1994, 2011 (L)

DStR 1994, 1417-1418 (KT)

HFR 1995, 13-14 (LT)

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