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BFH Urteil vom 15.07.1987 - X R 55/82

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Leitsatz (amtlich)

Ein Kürzungsanspruch für Innenumsätze gemäß § 1a BerlinFG ist nur dann gegeben, wenn der Unternehmer die in eine westdeutsche Betriebsstätte verbrachten Gegenstände in einer eigenen Betriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat.

 

Orientierungssatz

Unter mehreren, dem Wortsinn nach möglichen Auslegungen einer Vorschrift verdient grundsätzlich diejenige den Vorzug, die in Übereinstimmung mit dem Sinnzusammenhang des Gesetzes steht und damit die Wahrung der sachlichen Übereinstimmung mit anderen Bestimmungen ermöglicht.

 

Normenkette

BerlinFG § 1a Fassung: 1970-10-29

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Anspruch auf Umsatzsteuerkürzungen gemäß § 1a des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) hat.

Die Klägerin stellt in Berlin Bekleidungsgegenstände her, und zwar überwiegend im eigenen Betrieb oder durch Heimarbeiterinnen. Lediglich bestimmte Oberbekleidung fertigt ein anderer Berliner Unternehmer im Auftrag der Klägerin, die diesem Unternehmer die erforderlichen Stoffe und Schnittmuster mit genauen Fertigungsangaben zur Verfügung stellt. Nach Fertigstellung verbringt die Klägerin die Produkte, einschließlich der Oberbekleidung, in ihre westdeutsche Betriebsstätte in A. Von hier aus wird die Ware ohne weitere Bearbeitung an ausländische Abnehmer geliefert.

Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die für das Verbringen der Oberbekleidung in die westdeutsche Betriebsstätte beanspruchten Steuervergünstigungen gemäß § 1a BerlinFG. Gegen die entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide 1973 bis 1976 erhob die Klägerin Einspruch. Sie führte aus, § 1a BerlinFG fordere nicht, daß der Berliner Unternehmer die Gegenstände in seiner Betriebsstätte in Berlin (West) herstelle. Es genüge die Herstellung in einer Betriebsstätte in Berlin (West). Dabei sei davon auszugehen, daß nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts eine Bearbeitung oder Verarbeitung dem Unternehmer auch dann zuzurechnen sei, wenn dieser sie durch einen anderen ausführen lasse (vgl. § 12 Abs.2 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz i.d.F. vom 1.September 1951 --UStDB 1951--). Diese Zurechnung sei deshalb berechtigt, weil die rechtliche und sachliche Verantwortung für die Herstellung des betreffenden Gegenstandes beim auftraggebenden Unternehmer bleibe.

Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter.

Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer für die Streitjahre wie folgt festzusetzen: ...

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht ein Kürzungsanspruch für Innenumsätze gemäß § 1a BerlinFG nur dann, wenn der Unternehmer die in eine westdeutsche Betriebsstätte verbrachten Gegenstände in einer eigenen Betriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat.

1. Der Kürzungsanspruch für Innenumsätze gemäß § 1a BerlinFG i.d.F. vom 29.Oktober 1970 (BGBl I 1970, 1482, BStBl I 1970, 1017) setzt u.a. voraus, daß ein Unternehmer Gegenstände, die er in einer Betriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat, zwecks gewerblicher Verwendung in eine westdeutsche Betriebsstätte verbracht hat. Der Wortlaut der Vorschrift ist hinsichtlich des Begriffs der Betriebsstätte, in der die Gegenstände hergestellt sein müssen, nicht eindeutig. Das Gesetz bedarf insoweit der Auslegung.

Nach Ansicht des Senats liegt es im Bereich des möglichen Wortsinns der Vorschrift, wenn unter dem streitigen Begriff nicht nur die Betriebsstätte des Klägers, sondern auch die eines anderen Berliner Unternehmers zu verstehen ist. Unter mehreren, dem Wortsinn nach möglichen Auslegungen, verdient jedoch grundsätzlich diejenige den Vorzug, die in Übereinstimmung mit dem Sinnzusammenhang des Gesetzes steht und damit die Wahrung der sachlichen Übereinstimmung mit anderen Bestimmungen ermöglicht. Ein solcher Sinnzusammenhang besteht insbesondere mit § 1 BerlinFG, zu dessen Ergänzung § 1a BerlinFG nachträglich durch das Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl I 1970, 826) geschaffen worden ist (vgl. BTDrucks VI/614 S.11 f.). Diese Vorschrift läßt es grundsätzlich genügen, daß die gelieferten Gegenstände in Berlin (West) hergestellt worden sind. Selbst in den Fällen, in denen der Gesetzgeber den Kürzungsanspruch auch davon abhängig macht, daß der Unternehmer die Gegenstände selbst hergestellt hat (§ 1 Abs.4 und 5 BerlinFG), reicht die Herstellung in Berlin (West) schlechthin. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis und zur Ergänzung der Regelungen in § 1 BerlinFG in § 1a BerlinFG den Kürzungsanspruch zusätzlich davon abhängig macht, daß der Unternehmer die Gegenstände "in einer Betriebsstätte" hergestellt hat, so bedeutet dies im Vergleich zu § 1 BerlinFG eine zusätzliche Einschränkung. Berücksichtigt man ferner noch den Bedeutungszusammenhang, in dem § 1a BerlinFG zu § 7 Abs.3 BerlinFG (Bestimmung des "Verrechnungsentgelts") steht, dann ist die Einschränkung dahin auszulegen, daß darunter eine Betriebsstätte des Unternehmers selbst zu verstehen ist.

Diese Auslegung wird bestätigt durch die Zielsetzung des § 1a BerlinFG, auch den Teil der Berliner Produktion zu begünstigen, der nicht unmittelbar an westdeutsche Fremdabnehmer veräußert, sondern als Teil- oder Zwischenprodukt oder zu Anlagezwecken in einer westdeutschen Betriebsstätte innerbetrieblich verwendet wird. Begünstigt werden sollten die Innenumsätze von Unternehmen, "die sowohl in Berlin (West) als auch im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes Betriebsstätten unterhalten" (BTDrucks VI/614 S.16). Die neue Präferenzierung sollte der westdeutschen Wirtschaft einen Anreiz bieten, neue Betriebsstätten in Berlin zu errichten und Vorproduktionen nach dort zu verlegen (BTDrucks VI/614, a.a.O.; vgl. ferner Sönksen/Söffing, Berlinförderungsgesetz, Rdnr.1 zu § 1a; Klemp, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1971, 85).

Da das FG nicht festgestellt hat, daß die Klägerin die Oberbekleidung zusätzlich noch selbst be- oder verarbeitet und die Klägerin insoweit keine Einwände erhoben hat, kann der Senat unerörtert lassen, inwieweit eine Beteiligung eines anderen Berliner Unternehmers bei der Herstellung der Gegenstände unschädlich ist (vgl. dazu Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 12.November 1970 IV A/2 - S 7480 - 16/70, BStBl I 1970, 1037, Abschn.B IV Abs.8; Klemp, a.a.O., 86 f.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 61708

BStBl II 1987, 829

BFHE 150, 471

BFHE 1987, 471

BB 1987, 2289

BB 1987, 2289-2289 (ST)

DStR 1987, 767-768 (ST)

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