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BFH Urteil vom 15.03.1974 - VI R 371/70

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Leitsatz (amtlich)

Die Abfindung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für die vorzeitige Aufgabe einer aufgrund des Anstellungsvertrages zur Verfügung gestellten Werkswohnung zahlt, ist keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1a EStG.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-3

 

Tatbestand

Dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) war als Geschäftsführer der Molkereigenossenschaft H aufgrund seines Anstellungsvertrages ein unentgeltliches Wohnrecht im Betriebsgebäude dieser Genossenschaft eingeräumt. Nach der Verschmelzung der Molkereigenossenschaft H mit der Molkerei B wurden der Betrieb in H aufgegeben und die dortigen Betriebsgebäude verkauft. Da die Molkerei B als derzeitige Arbeitgeberin dem Kläger keine Ersatzwohnung zur Verfügung stellen konnte, zahlte sie ihm zur Ablösung seines Wohnrechts aufgrund einer Vereinbarung vom 1. Oktober 1965 im Jahre 1966 eine einmalige Abfindung von 25 000 DM zuzüglich der darauf entfallenden Steuern. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1966 beantragte der Kläger, die Abfindung als Entschädigung für entgehende Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG zu versteuern. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) lehnte diesen Antrag ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das FG gab der Klage statt. Es führte in der in den EFG 1971, 76, veröffentlichten Entscheidung im wesentlichen aus: Bei der unentgeltlichen Überlassung einer Werkswohnung handle es sich um eine steuerpflichtige Sachzuwendung. Deren Entzug aus betrieblichen Gründen sei für den Kläger ein Schaden im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG. Die hierfür gewährte Entschädigung sei mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG zu versteuern.

Mit der Revision rügt das FA fehlerhafte Auslegung des § 24 Nr. 1a EStG und unzutreffende Berechnung der Einkommensteuerschuld. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Der Senat vermag der Auffassung der Vorinstanz, die Abfindung sei eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG, für die eine Ermäßigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht kommt, nicht zu folgen. Unter § 24 Nr. 1a EStG fallen Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Der Begriff der Entschädigung in diesem Sinne setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH voraus, daß der Steuerpflichtige gegen oder ohne seinen Willen (unfreiwillig) einen Schaden (Verlust) erlitten hat und daß die Entschädigung dem Ausgleich dieses Verlustes dient (vgl. die Urteile vom 17. Juli 1970 VI R 66/67, BFHE 99, 381, BStBl II 1970, 683 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum, und vom 20. November 1970 VI R 183/68, BFHE 101, 237, BStBl II 1971, 263).

Im Streitfall ist - entgegen der Auffassung des FG - ein Verlust von Einnahmen nicht eingetreten. Auch nach dem Verkauf des Betriebsgebäudes in H bestand der Anspruch des Klägers aus seinem Arbeitsvertrag auf die mietzinsfreie Überlassung einer Werkswohnung durch seine Arbeitgeberin fort. Allerdings konnte dieser Anspruch wegen Verkaufs des Betriebsgebäudes in H von der Molkerei B nicht mehr durch Überlassung der in H belegenen Werkswohnung erfüllt werden. Aus diesem Grunde wurde die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Überlassung einer Werkswohnung durch die am 1. Oktober 1965 vertraglich vereinbarte Abfindung abgegolten. Durch diese Vereinbarung, die sowohl im Interesse der Arbeitgeberin an einer endgültigen Ablösung der aus dem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers übernommenen Verpflichtungen als auch im Interesse des Klägers an einem Zuschuß für die Finanzierung des von ihm erworbenen Wohnhauses lag, wurde lediglich ein Teil der aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis geschuldeten Pflichten der Arbeitgeberin durch eine neue vertragliche Pflicht zu einer einmaligen Abfindung von 25 000 DM ersetzt. Die neue Verpflichtung trat - nach Art einer facultas alternativa - an die Stelle der früheren abgelösten Vertragspflichten, die auch z. B. durch die Überlassung einer vergleichbaren Werkswohnung in B, einer von der Arbeitgeberin des Klägers in B angemieteten Wohnung oder durch die laufende Zahlung des Mietwerts der seitherigen Werkswohnung hätten erfüllt werden können. Demzufolge erfüllte die Arbeitgeberin des Klägers mit der Zahlung der Abfindungssumme von 25 000 DM - im voraus - einen Teil ihrer vertraglichen Pflichten aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis mit dem Kläger und zahlte somit keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG. Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats, nach der eine Abfindung, die zur Erfüllung der auf einem Anstellungsvertrag beruhenden Bezüge gezahlt wird, keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG darstellt (Urteil VI R 66/67). Wer nämlich Einnahmen, die ihm vertraglich zustehen - wenn auch in anderer Form -, tatsächlich erhält, empfängt damit keinen "Ersatz" für die vertraglich zustehenden Einnahmen, sondern lediglich die vertraglich geschuldete Leistung (so auch Littmann, Das Einkommensteuerrecht, § 24, Rdnr. 4 c).

Die Vorentscheidung, die auf einer anderen Rechtsauffassung beruht, war aufzuheben. Das FG hat, von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig, nicht geprüft, ob die Klage nicht wenigstens teilweise nach § 34 Abs. 3 EStG Erfolg haben kann. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat hierüber nicht selbst entscheiden und verweist daher die Sache zu dieser Prüfung an die Vorinstanz zurück (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 70928

BStBl II 1974, 512

BFHE 1974, 72

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