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BFH Urteil vom 15.01.1963 - I 238/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Einkünfte nach § 24 EStG, die ihre Grundlage in der bisherigen gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen finden, gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 3 Ziff. 2, § 24

 

Tatbestand

Gekürzter Tatbestand

Die OHG A (Bfin.) vertrieb bis Mitte Juli 1952 ausschließlich bestimmte Erzeugnisse der X-Werke AG im Großhandel. Durch Schreiben vom 16. Juni 1952 teilten diese der Bfin. mit, daß sie den Verkauf dieser Erzeugnisse mit Wirkung vom 15. Juli 1952 selbst übernehmen würden. In einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 1952 an den allein geschäftsführenden Gesellschafter der Bfin. machten sie diesem folgende Zusage:

.. Nachdem wir mit Wirkung vom 15. 7. 1952 den Verkauf der .. Erzeugnisse in eigene Hände übernommen haben, erklären wir uns hiermit in Anerkennung Ihrer persönlichen Verdienste, die Sie sich seit Gründung Ihrer Firma um die Einführung unserer Marken ... erworben haben, bereit, Ihnen bzw. Ihrer Gattin eine Rente auf Lebenszeit zu gewähren . ..

Es geht um die Frage, ob die Rentenbezüge Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach den §§ 15 und 24 EStG darstellen, oder ob sie Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Ziff. 1 EStG sind.

 

Entscheidungsgründe

Nach dem Wortlaut des Schreibens der X-Werke AG vom 16. Juli 1952 ist dem geschäftsführenden Gesellschafter der Bfin. die Rente in Anerkennung der persönlichen Verdienste gewährt worden, die er sich seit Gründen der Bfin. um die Einführung der Marken ... erworben hat. Die Einräumung der Rente geschah also zu einem Zeitpunkt, in dem die in Rede stehende Geschäftsbeziehung durch die X-Werke AG gelöst wurde. Aus dem Zeitpunkt der Zusage und aus der Rentenform könnte man schließen, daß die Rentenbezüge an die Stelle der gewerblichen Einkünfte getreten sind, die der Empfänger als geschäftsführender Gesellschafter der Bfin. aus der Geschäftsverbindung der Bfin. mit den X-Werken AG bezogen hatte. Sie stellen dann Ersatz für entgehende gewerbliche Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Ziff. 2 EStG dar und fallen unter § 24 Ziff. 1 Buchst. a EStG (hierzu Urteil des Reichsfinanzhofs IV 262/38 vom 10. Februar 1939, RStBl 1939 S. 907, Slg. Bd. 46 S. 183, und Urteil des Bundesfinanzhofs IV 630/55 U vom 21. Februar 1957, BStBl 1957 III S. 164, Slg. Bd. 64 S. 437). Der Einordnung unter diese Bestimmung steht nicht im Wege, daß die Bfin. keinen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf die Einnahmen aus der Geschäftsverbindung mit den X-Werken AG und auf die Fortdauer dieser Annahmen hatte. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn es sich wirtschaftlich um einen Ersatz für den Verlust von Einnahmen handelt und wenn wenigstens eine Billigkeitsgrundlage für die Entschädigung gegeben ist. Die Bfin. selbst hat in der Rb. ausgeführt, daß das moralische Motiv für die Zusage in den langjährigen guten geschäftlichen Beziehungen zwischen den X- Werken AG und dem geschäftsführenden Gesellschafter gelegen habe. Es sind somit die von der Rechtsprechung für den Begriff der entgehenden Einnahmen aufgestellten Voraussetzungen erfüllt (Urteile des Reichsfinanzhofs IV 87/38 vom 8. September 1939, RStBl 1940 S 12, Slg. Bd. 47 S. 248, und IV 127/42 vom 17. Dezember 1942, RStBl 1943 S. 99; Urteil des Bundesfinanzhofs IV 260/52 U vom 11. Dezember 1952, BStBl 1953 III S. 57 Slg. Bd. 57 S. 144). Das gleiche gilt, wenn man in der Rente eine Entschädigung für die Aufgabe einer Tätigkeit nach § 24 Ziff. 1 Buchst. b EStG sieht.

Die Vorinstanzen haben in der Rente Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 24 Ziff. 2 EStG erblickt. Sie sind damit davon ausgegangen, daß die Rente einen ähnlichen sozialen Charakter habe, wie die Versorgungsrenten für Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs. (Siehe im einzelnen die Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 91/40 vom 7. Mai 1941, RStBl 1941 S. 553.) Die Frage, unter welche Ziffer des § 24 EStG die Bezüge fallen, kann jedoch dahingestellt bleiben. Der Tatbestand ist in dieser Richtung nicht eindeutig. Ohne Irrtum aber sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Bezüge ihre Grundlage in der gewerblichen Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters finden. Sie sind somit als Einkünfte nach § 24 EStG den gewerblichen Einkünften zuzurechnen. Dies entspricht auch den Grundsätzen der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 91/40, a. a. O., an denen der Senat festhält.

Stellen hiernach die Rentenbezüge gewerbliche Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2 EStG) des geschäftsführenden Gesellschafters dar, so kommt die Anwendung von § 22 Ziff. 1 EStG nicht in Betracht. Unter die sonstigen Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung fallen Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nur, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören.

Die Rb. ist somit unbegründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410726

BStBl III 1963, 237

BFHE 1963, 649

BFHE 76, 649

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