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BFH Urteil vom 14.11.1995 - VII R 23/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Ein im Sinne des § 40 a StBerG vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter kann nicht zum Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH bestellt werden.

 

Normenkette

StBerG §§ 40a, 50 Abs. 1-3, § 55 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in H und Zweigniederlassung in R. Zum Geschäftsführer der Klägerin wurde -- nach deren Anerkennung -- neben einer Steuerberaterin der Gesellschafter Dr. A bestellt. A ist vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter i. S. des § 40 a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Er hat mit Erfolg an dem von der zuständigen Steuerberaterkammer gemäß § 40 a StBerG durchgeführten Seminar (Grundlagen- und Aufbauteil) teilgenommen und die mündliche Prüfung gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 40 a StBerG (BGBl I 1992, 1667) bestanden. Die zuständige Finanzbehörde hat inzwischen die vorläufige Bestellung des A zum Steuerbevollmächtigten zurückgenommen. Die Klage des A gegen den Rücknahmebescheid blieb erfolglos. Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 19. Juli 1995 ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VII B 244/95).

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzbehörde) teilte der Klägerin -- erstmals mit Schreiben vom 18. November 1993 -- mit, die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft seien nachträglich weggefallen, weil A als vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter, der nur zu uneingeschränkten Hilfeleistungen in Steuersachen für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern befugt sei, nicht zum Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden dürfe, deren Beratungsbefugnis sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke. Außerdem sei die Aufnahme des Namens des A in die Firmenbezeichnung unzulässig. Nachdem die Klägerin der wiederholten Aufforderung zur Abberufung des A als Geschäftsführer und zur Änderung des Firmennamens nicht nachgekommen war, widerrief die Finanzbehörde mit Zustimmung der Steuerberaterkammer durch Bescheid vom 11. April 1994 die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.

Die Klage der Klägerin gegen den Widerrufsbescheid blieb erfolglos. Das Urteil des FG ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 500 veröffentlicht.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die Auffassung des FG, nach der ein vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter nicht gemäß § 50 Abs. 2 StBerG zum Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden kann, sei rechtsfehlerhaft. § 50 Abs. 2 und Abs. 3 StBerG statuiere als Anerkennungserfordernis für Personen, die neben Steuerberatern Mitglied des Vorstands, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft sein dürften, daß diese eine fachliche Ausbildung genossen hätten, die der des Steuerberaters gleichwertig sei. Nach § 50 Abs. 3 StBerG könnten auch "andere" besonders befähigte Personen -- also solche, denen die unbeschränkte Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen fehle -- neben Steuerberatern zu Geschäftsführern bestellt werden. Maßgebliches Kriterium sei somit allein das Vorhandensein der besonderen Fachkunde, ohne daß es auf den Umfang der Wirkungsberechtigung ankäme.

Die Finanzbehörde meint, § 50 Abs. 2 StBerG lasse eine Auslegung dahingehend, daß auch eine Zulassung als Steuerbevollmächtigter mit regionalen Beschränkungen gemäß § 40 a StBerG ausreiche, um Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft zu sein, nicht zu; denn Steuerberatungsgesellschaften unterlägen ihrerseits keinen regionalen Beschränkungen. Der Hinweis der Klägerin auf § 50 Abs. 3 StBerG gehe fehl; die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat zu Recht entschieden, daß der angefochtene Widerrufsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil der vorläufig bestellte Steuerbevollmächtigte A nicht zum Geschäftsführer der Klägerin -- Steuerberatungsgesellschaft -- bestellt werden durfte.

1. Nach § 55 Abs. 2 StBerG hat die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, hat die Finanzbehörde der Klägerin vor dem Widerruf eine angemessene Frist gelassen, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeizuführen. Denn sie hat wiederholt -- erstmals mit Schreiben vom 18. November 1993 -- darauf hingewiesen, daß A nicht zum Geschäftsführer bestellt werden durfte und unter mehrmaliger Fristsetzung dessen Abberufung verlangt, ehe sie schließlich am 11. April 1994 den Widerrufsbescheid erließ.

2. Als nur vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter (§ 40 a StBerG) durfte A nicht zum Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.

Voraussetzung für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG u. a., daß die Geschäftsführer Steuerberater sind. Neben Steuerberatern können auch Steuerbevollmächtigte Geschäftsführer von Steuerberatungsgesellschaften sein (§ 50 Abs. 2 StBerG). Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes bestellt ist (§ 42 StBerG). Nach § 40 a StBerG gelten u. a. als vorläufig bestellt Steuerbevollmächtigte aus dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die nach dem 6. Februar 1990 aufgrund des Steuerberatungsrechts der DDR bestellt worden sind (§ 40 a Abs. 1 Satz 1 StBerG). Vorläufig bestellte Steuerbevollmächtigte haben das Recht zur uneingeschränkten Hilfe in Steuersachen für das Gebiet des Landes, in dem sie bestellt sind (Satz 2 der Vorschrift).

Wie das FG zutreffend entschieden hat, können vorläufig bestellte Steuerbevollmächtigte im vorgenannten Sinne nicht gemäß § 50 Abs. 2 StBerG Geschäftsführer von Steuerberatungsgesellschaften sein, weil ihre Wirkungsberechtigung örtlich begrenzt ist auf "das Gebiet des Landes, in dem sie bestellt worden sind". Diese Aus legung folgt aus dem Sinn der genannten Vorschrift. Denn Steuerberatungsgesellschaften können uneingeschränkt Hilfe in Steuersachen im gesamten Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes leisten; ihr Tätigkeitsbereich ist also nicht gebietsmäßig beschränkt wie der der vorläufig bestellten Steuerbevollmächtigten i. S. von § 40 a StBerG. Es kann deshalb nicht zugelassen werden, daß ein Steuerbevollmächtigter, der nur in dem Gebiet eines Landes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft wird, deren Beratungsbefugnis sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, weil der Geschäftsführer dann außerhalb des Landes seiner Bestellung seine gesetzlichen Aufgaben als Geschäftsführer nicht wahrnehmen könnte. Im Streitfall zeigt sich das unerwünschte und durch die vorstehende Auslegung zu vermeidende Ergebnis besonders deutlich, da A als vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter gemäß § 40 a StBerG nur für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern steuerberatend tätig werden darf, die Klägerin wegen ihrer Hauptniederlassung in H zumindest aber auch in diesem Bundesstaat und in dessen Umgebung tatsächlich Hilfe in Steuersachen leistet.

Daß der Steuerbevollmächtigte nach § 50 Abs. 2 StBerG nur als Mitgeschäftsführer neben Steuerberatern bestellt werden könnte, steht der vorstehenden Auslegung nicht entgegen. Denn unbeschadet der Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG, wonach die Steuerberatungsgesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muß (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 23. Februar 1995 VII R 83/94, BFHE 177, 175), trifft jeden Geschäftsführer die Pflicht zur Geschäftsführung und grundsätzlich auch die Verantwortung für die Geschäftsführung im Ganzen (vgl. § 43 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -- GmbHG --; Urteil des BFH vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 777). Er muß deshalb rechtlich in der Lage sein, den gesamten Aufgabenbereich der von ihm vertretenen Steuerberatungsgesellschaft auch in räumlicher Hinsicht abzudecken. Die Finanzbehörde hat somit die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55 Abs. 2 StBerG zu Recht widerrufen, da A als vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter i. S. des § 40 a StBerG wegen seiner nur auf das Gebiet eines Landes beschränkten Befugnis zur steuerlichen Hilfeleistung (§ 40 a Abs. 1 Satz 2 StBerG) nicht gemäß § 50 Abs. 2 StBerG zum Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden durfte und die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten angemessenen Frist den gesetzwidrigen Zustand nicht beseitigt hat.

3. Wie die Finanzbehörde zutreffend ausführt, beruft sich die Klägerin für die Zulässigkeit der Bestellung des A als Geschäftsführer auch zu Unrecht auf § 50 Abs. 3 StBerG.

Nach dieser Vorschrift kann die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der Berufskammer genehmigen, daß besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften werden. Abgesehen davon, daß das dort vorgeschriebene Verfahren (Antrag, Anhörung der Kammer, Genehmigung) nach den Feststellungen des FG nicht eingehalten ist, kann die Vorschrift auf die Bestellung des A als Geschäftsführer keine Anwendung finden. Denn es ist weder festgestellt noch vorgetragen worden, daß es sich bei A um eine Person mit einer "anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtung" handelt. Es muß sich hierbei um andere Fachgebiete als die in § 36 StBerG genannten Wirtschaftswissenschaften oder Rechtswissenschaften handeln, denn gemäß § 50 Abs. 3 StBerG i. d. F. des 4. Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl I, 1062) soll gerade auch einem Personenkreis eine Tätigkeit in der Leitung von Steuerberatungsgesellschaften eröffnet werden, der seine besondere Befähigung nicht im Rahmen der üblichen Steuerberaterprüfung unter Beweis stellen könnte (z. B. Mathematiker, Landwirte, Fachleute im ausländischen Recht). Die Vorschrift dient dagegen nicht dazu, auch Personen, die zwar die Vorbildungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung erfüllen, diese aber nicht ablegen wollen oder nicht bestanden haben, eine steuerberatende Tätigkeit zu ermöglichen (Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 14). Da A nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Finanzbehörde als Dipl.-Kaufmann ein wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium absolviert hat und er auch die berufspraktische Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG) erfüllt, könnte er nur nach § 50 Abs. 1 und 2, nicht aber nach § 50 Abs. 3 StBerG zum Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.

4. Die Finanzbehörde brauchte mit dem Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft auch nicht abzuwarten, bis über die Frage der endgültigen Bestellung des A als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter abschließend entschieden ist. Dem steht schon entgegen, daß § 55 Abs. 2 StBerG den Widerruf zwingend vorschreibt, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft entfallen sind.

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die nach § 40 a StBerG als vorläufig bestellt gelten, sind zwar nach § 40 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 StBerG endgültig als Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigter zu bestellen, wenn sie an einem von der zuständigen Steuerberaterkammer durchgeführten Seminar erfolgreich teilgenommen haben. Diese Voraussetzung hat A -- wie das FG ausgeführt hat -- erfüllt, so daß insoweit auch seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Klägerin nichts mehr im Wege stünde. Die endgültige Bestellung als Steuerberater/Steuerbevollmächtigter setzt aber nach § 40 a Abs. 1 Satz 5 StBerG ferner voraus, daß Gründe für eine Rücknahme der vorläufigen Bestellung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht vorliegen. Ob das hinsichtlich der Person des A der Fall ist, war bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids strittig und ist nunmehr nach Ergehen einer die Klage des A gegen die Rücknahme seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter abweisenden Entscheidung des FG Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH. Die Voraussetzungen für die Bestellung des A zum Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft liegen somit auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Der Senat war nicht gehalten, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde des A auszusetzen, da hier über die Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angefochtenen Widerrufsbescheids im Zeitpunkt des Ergehens dieses Verwaltungsaktes zu entscheiden war.

5. Da die Finanzbehörde die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft bereits deshalb zu Recht widerrufen hat, weil A als vorläufig bestellter Steuer bevollmächtigter nicht zum Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden durfte, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob ein Widerrufsgrund auch deshalb gegeben war, weil der Name des A in die Firmenbezeichnung der Klägerin aufgenommen worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421102

BFH/NV 1996, 372

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