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BFH Urteil vom 14.09.1971 - VIII 12/65

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Leitsatz (amtlich)

Ergeht ein Gewerbesteuermeßbescheid wegen des zum Gesamtgut der Eheleute gehörigen Gewerbebetriebs nur gegen einen Ehegatten, so kann der andere Ehegatte hiergegen keinen Rechtsbehelf einlegen. Daß der andere Ehegatte wegen der Gewerbesteuerschuld ggf. persönlich, mit ihm gehörigen Vermögensgegenständen oder mit von ihm verwalteten Mitteln des Gesamtguts haftet, begründet keine eigene Rechtsmittelbefugnis für ihn.

 

Normenkette

AO § 118 S. 1, § 210a Abs. 2, § 238 a.F.

 

Tatbestand

Das FA richtete den angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheid 1962 gegen den Ehemann der Revisionsklägerin. Es nahm an, der Ehemann sei Alleininhaber der für Rechnung des Gesamtguts der Eheleute geführten Gastwirtschaft.

Der Ehemann focht den Gewerbesteuermeßbescheid nicht an. Hingegen legte die Revisionsklägerin als Ehefrau form- und fristgerecht Einspruch ein, u. a. mit der Begründung, sie sei Inhaberin der Gastwirtschaft, es werde Abzug von Pachtzahlungen an den Ehemann als Betriebsausgaben begehrt.

Das FA entschied in der Sache und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Auch die Klage der Revisionsklägerin blieb erfolglos.

Mit der hiergegen gerichteten Revision beantragt die Revisionsklägerin erneut Abänderung des Gewerbesteuermeßbescheids gemäß ihrem bisherigen Begehren.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist mit der Maßgabe unbegründet, daß schon der Einspruch als unzulässig zu verwerfen war.

Da der Gewerbesteuermeßbescheid 1962 an den Ehemann als Betriebsinhaber gerichtet und auch für ihn bestimmt war, war die Revisionsklägerin zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid nicht befugt. Nach § 238 AO a. F. ist befugt ein Rechtsmittel einzulegen derjenige, gegen den der Bescheid oder die Verfügung ergangen ist. Daß der von der Revisionsklägerin angefochtene Gewerbesteuermeßbescheid nicht gegen sie selbst ergangen war, ist nicht zweifelhaft. Nach dem Inhalt des Berechnungsbogens war der Bescheid für den Ehemann als Betriebsinhaber bestimmt (Urteil des RFH III 268/37 vom 12. Mai 1938, RStBl 1938, 529 in Verbindung mit Urteil des BFH IV 274/62 vom 6. Juli 1967, BFH 89, 460, BStBl III 1967, 682). Er wurde auch an ihn als Adressat gerichtet.

Die Rechtsmittelbefugnis der Revisionsklägerin ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften der AO. Zwar könnte die Revisionsklägerin für die sich aus dem gegen ihren Ehemann gerichteten Bescheid nach einer der Vorschriften der §§ 103 ff., ggf. nach 210a Abs. 2 AO persönlich, mit ihr gehörigen Vermögensgegenständen oder mit von ihr verwalteten Mitteln (Verwaltung des Gesamtguts) haften. Ob eine solche Haftung im Streitfall in Betracht käme und welcher Art sie wäre, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Denn bei Bejahung der Haftung der Revisionsklägerin, gleich welcher Art, ergäbe sich nur, daß diese sich bei Haftungsinanspruchnahme (§§ 118, 210a Abs. 2 AO) hiergegen wenden könnte. Soweit im Fall des § 210a Abs. 2 AO die Steuerpflichtige den gegen ihren Ehemann gerichteten Bescheid gegen sich gelten lassen müßte, bedeutet dies nicht nur, daß sie den Bescheid als gegen sich gerichtet, sondern daß sie ihn ihrem Inhalt nach gegen sich gelten lassen müßte. Sie müßte ihn hinnehmen. Eine Rechtsmittelbefugnis unmittelbar gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1962 würde dadurch für sie nicht begründet.

Nach alldem war die Revisionsklägerin zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1962, der nur gegen ihren Ehemann ergangen ist, nicht befugt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412989

BStBl II 1972, 54

BFHE 1972, 388

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