Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 14.03.1991 - IV R 54/90

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Sonderabschreibung nach § 3 ZRFG für die Wohnungen von Landwirten und Forstwirten - Zonenrandförderungsrichtlinien als Ermessensrichtlinien - Nachprüfung von Ermessensrichtlinien der Verwaltung nach § 102 FGO

 

Leitsatz (amtlich)

Die Finanzbehörden überschreiten das ihnen in § 3 ZRFG eingeräumte Ermessen nicht dadurch, daß sie für den Wohnteil eines im Zonenrandgebiet errichteten Gärtnereigebäudes keine Sonderabschreibung bewilligen, obwohl er zum Anlagevermögen gehört.

 

Orientierungssatz

1. Die Finanzbehörden können innerhalb des durch § 5 AO 1977 bestimmten Ermessensrahmens zur Regelung bestimmter Gruppen gleichgelagerter Fälle Ermessensrichtlinien aufstellen und hierbei die Gewährung von Sonderabschreibungen von Voraussetzungen abhängig machen, die im Gesetz selbst nicht genannt sind, sofern diese zusätzlichen Voraussetzungen einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen. Um derartige Ermessensrichtlinien handelt es sich bei den Zonenrandförderungsrichtlinien (vgl. BFH-Rechtsprechung).

2. Bei der Nachprüfung des Ermessens nach § 102 FGO sind auch die Verwaltungsrichtlinien, die die obersten Finanzbehörden zur einheitlichen Handhabung des Ermessens erlassen haben, auf das Vorliegen eines etwaigen Ermessensfehlgebrauchs zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 21.4.1983 IV R 60/80).

 

Normenkette

ZRFG § 3; FGO § 102; AO 1977 § 5

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreiben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Gärtnerei. Den Gewinn ermitteln sie nach § 4 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kläger errichteten ein Wohngebäude, das zum Betriebsvermögen der GbR gehörte.

Die Baukosten betrugen 383 975 DM. Für das Gebäude beantragten die Kläger für das Streitjahr (1983) Sonderabschreibung nach dem Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG), die der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ―FA―) zwar für den betrieblich als Büro, Werkstatt und Lager genutzten Teil, nicht aber für die beiden von den Klägern genutzten Wohnungen gewährte.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Oberfinanzdirektion (OFD) stützte ihre ablehnende Entscheidung darauf, daß nach Abschn.I Nr.2 Abs.1 und 6 der Zonenrandförderungsrichtlinien (ZFR) ―BStBl I 1978, 451― Sonderabschreibungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die zu Wohnzwecken genutzt würden, nur zu bewilligen seien, wenn sie zu mehr als 80 % Angehörigen des eigenen gewerblichen Betriebes zu Wohnzwecken dienten. Als Angehörige seien nur Arbeitnehmer zu verstehen, nicht aber der oder die Unternehmer und seine nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehenden Angehörigen. Das gelte auch für das Wohngebäude eines Landwirts. Nach Sinn und Zweck des ZRFG seien durch die Sonderabschreibung nur die wirtschaftlichen Nachteile des eigentlichen Betriebes auszugleichen, nicht dagegen der Wohnungsbau des Betriebsinhabers zu fördern.

Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Mit der vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision machen die Kläger Verletzung von Bundesrecht geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Nach § 3 Abs.1 und Abs.5 ZRFG kann bei Steuerpflichtigen, die in einer Betriebsstätte im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verhältnissen dieses Gebietes ergeben, auf Antrag zugelassen werden, daß bei den Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einem früheren Zeitpunkt berücksichtigt werden; insbesondere dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Sonderabschreibungen vorgenommen werden.

Bei der hiernach von der Finanzverwaltung zu treffenden Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Finanzbehörde hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 5 der Abgabenordnung ―AO 1977―). Innerhalb des so bestimmten Ermessensrahmens können die Finanzbehörden zur Regelung bestimmter Gruppen gleichgelagerter Fälle Ermessensrichtlinien aufstellen und hierbei die Gewährung von Sonderabschreibungen von Voraussetzungen abhängig machen, die im Gesetz selbst nicht genannt sind, sofern diese zusätzlichen Voraussetzungen einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen (Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 21.April 1983 IV R 217/82, BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532). Um derartige Ermessensrichtlinien handelt es sich bei den durch Schreiben des Bundesministers der Finanzen ―BMF― vom 10.November 1978 (BStBl I 1978, 451) bekanntgemachten Zonenrandförderungsrichtlinien ―ZFR― (BFH-Urteil vom 10.Februar 1988 VIII R 159/84, BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653, m.w.N.; für die nach dem 31.Dezember 1988 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter vgl. jetzt BMF-Schreiben vom 27.Dezember 1989, BStBl I 1989, 518).

Soweit die Finanzbehörden ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, überprüfen die Steuergerichte, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Hierbei sind auch die Verwaltungsrichtlinien, die die obersten Finanzbehörden zur einheitlichen Handhabung des Ermessens erlassen haben, auf das Vorliegen eines etwaigen Ermessensfehlgebrauchs zu überprüfen (BFH-Urteil vom 21.April 1983 IV R 60/80, BFHE 138, 396, BStBl II 1983, 529).

3. Bei Anwendung der ZFR haben die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG auf den zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die zu Wohnzwecken genutzt werden, sind Sonderabschreibungen nur zu bewilligen, wenn sie zu mehr als 80 % Angehörigen des eigenen Betriebs zu Wohnzwecken dienen (Abschn.I Nr.2 Abs.6 ZFR); dies gilt nach Abschn.II Abs.1 ZFR auch für Investitionen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Damit soll die Errichtung von Wohnungen für die Arbeitnehmer des Betriebs gefördert werden. Der Unternehmer und ―bei Personengesellschaften― die Mitunternehmer des Betriebs sind keine Betriebsangehörigen in diesem Sinne. Schon in den Urteilen in BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532, und vom 6.Juli 1983 I R 252/82, BFHE 139, 113, BStBl II 1983, 699) ist der BFH deshalb davon ausgegangen, daß kein Anspruch auf Gewährung von Sonderabschreibungen für zu eigenen Wohnzwecken des Betriebsinhabers genutzte Gebäudeteile besteht.

4. Die Verwaltungsregelung verletzt nicht die den Finanzbehörden bei der Ermessensausübung gezogenen Grenzen. Die Vergünstigungen sollen zu einer Verbesserung der Wirtschaftslage der im (damaligen) Zonenrandgebiet belegenen Betriebsstätten und damit der gesamten Wirtschaftsstruktur dieses Gebietes beitragen. An dieser Zweckbestimmung gemessen ist es nicht sachwidrig, die Vergünstigungen für abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter auf solche Investitionen im Zonenrandgebiet zu beschränken, die zum ausschließlich oder fast ausschließlich eigenbetrieblichen Gebrauch errichtet oder erworben werden (Urteil in BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532). An dieser Wertung ist festzuhalten. Für die Wohnung des Land- und Forstwirts gilt sie unbeschadet der Zugehörigkeit der Wohnung zum Betriebsvermögen. Auch die Wohnung des Land- und Forstwirts dient in erster Linie der Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses. Insoweit gilt dasselbe wie bei der räumlich mit dem Betrieb verbundenen Wohnung eines Gewerbebetreibenden. Diesem wird auch dann keine Sonderabschreibung auf den zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil zugestanden, wenn er diesen bei überwiegender betrieblicher Nutzung des Gebäudes insgesamt entsprechend der bis 1986 geltenden Rechtslage zu seinem Betriebsvermögen gezogen hatte.

Danach hat das FA zu Recht die Gewährung von Sonderabschreibungen auf den zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil abgelehnt. Die Revision der Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil des FG erweist sich damit als unbegründet; sie muß deshalb zurückgewiesen werden (§ 126 Abs.2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 63941

BFH/NV 1991, 69

BStBl II 1991, 808

BFHE 165, 119

BFHE 1992, 119

BB 1991, 1825

BB 1991, 1825 (LT)

DB 1991, 2525 (L)

DStR 1991, 1245 (KT)

HFR 1992, 21 (LT)

StE 1991, 334 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Drittaufwand und abgekürzter Zahlungsweg: Teil 2 - Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Zwei Hausmodelle mit teilweise fertiggestelltem Dach und Münzen
Bild: Corbis

Errichtet der Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte - sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden - sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Denn für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO beim Unternehmer - Ehegatten reichen Kostentragung sowie nachfolgende unternehmerische Nutzung allein nicht aus. Dieser Gebäudeteil gehört daher zum Privatvermögen des Nichtunternehmer - Ehegatten.


Gewinnbesteuerung bei der Veräußerung von privaten Immobilien: 2. Ausnahme von der Besteuerung bei selbstgenutztem Wohneigentum
Wohnraum, Wohnzimmer
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des 10-Jahreszeitraums veräußerten Grundstücks kann vermieden werden.


Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG: Teil 1 - Maßnahmen und Berechtigte
Energieeffizienz Haus Dämmung
Bild: Fotolia

Mit § 35c EStG sollen energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden mittels progressionsunabhängigem Steuerabzug steuerlich gefördert werden.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH VIII R 159/84
BFH VIII R 159/84

  Leitsatz (amtlich) Die Versagung von Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG für die von einer Brauerei in ihren verpachteten Gaststätten vorgenommenen Investitionen ist nicht ermessensfehlerhaft.  Orientierungssatz 1. Innerhalb des durch § 3 ZRFG gezogenen ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren