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BFH Urteil vom 14.03.1957 - V 206/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Steuerpflicht von sogenannten Konzessionsabgaben an Gemeinden.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 10, § 4/12

 

Tatbestand

Der Landkreis X (Beschwerdegegner - Bg. -) hat im Jahre 1954 sogenannte Konzessionsabgaben dafür erhalten, daß er einer Elektrizitäts-Aktiengesellschaft das ausschließliche Recht erteilt hat,

zur Benutzung seiner Straßen, Wege, Plätze, Grundstücke, Gewässer und dergleichen für die ober- und unterirdische Führung elektrischer Leitungen zur Fortleitung elektrischer Energie und

zur Versorgung der im Gebiete des Kreises gelegenen Ortschaften und gewerblichen Betriebe mit elektrischer Energie.

Das Finanzamt und der Bg. waren mit Recht darüber einig, daß gemäß der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs umsatzsteuerpflichtig nur der Teil der Konzessionsabgabe sei, der die Erlaubnis zur Versorgung des Kreisgebiets mit elektrischer Energie betrifft, während der andere Teil als Entgelt für die Vermietung von Grundstücken gemäß § 4 Ziff. 10 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei sei. Der Streit dreht sich nur um die Frage, welcher Prozentanteil der gesamten Konzessionsabgabe - in Anbetracht der Tatsache, daß der Vertrag eine Teilung des Entgelts nicht vorgenommen hat - schätzungsweise hiernach steuerpflichtig bzw. steuerfrei ist. Den steuerfreien Teil für die Grundstücksvermietung schätzte der Bg. auf 50 %, das Finanzamt auf 33 1/3 %. Das Finanzgericht erkannte die Schätzung des Bg. 50 : 50 an.

 

Entscheidungsgründe

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts kann keinen Erfolg haben. Es handelt sich bei der Schätzung des Anteils der steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Entgelte durch das Finanzgericht um eine Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse, an die der Senat gemäß § 288 der Reichsabgabenordnung (AO) gebunden ist, da aus den Ausführungen des Finanzgerichts keiner der in § 288 AO genannten Verstöße ersichtlich ist. Insbesondere beruht die Schätzung des Finanzgerichts weder auf einem Aktenverstoß noch auf rechtsirrigen Erwägungen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers (Bf.) zwingen nicht zu der Annahme, daß die Erlaubniserteilung zur Energieversorgung für die Elektrizitäts-Aktiengesellschaft einen größeren Wert besäße als die Einräumung der Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume. Nur beide Rechte zusammen haben, wie das Finanzgericht mit Recht ausgeführt hat, für die Aktiengesellschaft einen Wert, weil sie nur dann ihren Betrieb der Elektrizitätsversorgung überhaupt durchführen kann. Da keine überzeugenden Gesichtspunkte vorgebracht und erkennbar sind, daß das eine oder das andere Recht für die Aktiengesellschaft einen größeren Wert besäße, erscheint die Bewertung 50 : 50 durchaus vernünftig. Die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung ändern daran nichts. Es ist nicht einzusehen, wieso die vom Bf. erwähnte Annahme, ein gemeindeeigenes Versorgungsunternehmen verursache der Gemeinde die gleichen Belästigungen durch Inanspruchnahme der Verkehrsräume wie ein fremdes beweisen soll, daß der Anteil an den Konzessionsgebühren für die überlassung der Verkehrsräume (Grundstückvermietung) geringer zu werten sei als der Anteil für die Erlaubniserteilung. Wenn ein eigener Versorgungsbetrieb für die Gemeinde die gleichen Belästigungen bringt wie ein fremder, so spricht das nicht gegen die Schätzung des Finanzgerichts. Auch die Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung - auf die sich die Rb. ebenfalls stützt -, im wesentlichen komme es der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft darauf an, die Betriebserlaubnis zu erhalten, nur infolge dieser Erlaubnis könne sie ihre Aufgabe erfüllen, sind aus den gleichen Gründen nicht durchschlagend. Die Erwägung endlich, daß ein eigenes Stromversorgungsunternehmen in erheblichem Maße durch Gewinne die Finanzen der Gemeinde stärken würde, ist ebenfalls nicht geeignet, der Betriebserlaubnis das übergewicht über die Gebrauchsgewährung der Verkehrsräume zuzusprechen. Der Bg. hat es vorgezogen, keinen eigenen Versorgungsbetrieb zu führen, sondern die Konzessionsgebühren zu wählen; diese Konzessionsgebühren fließen ihm aber nur darum zu, weil er der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft sowohl die Betriebserlaubnis als auch die Grundstücksbenutzung gewährt; beides ist für die Aktiengesellschaft gleich wichtig.

Die Rb. war hiernach als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1957, 456

BFHE 1958, 583

BFHE 65, 583

StRK, UStG:4/10 R 14

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