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BFH Urteil vom 14.01.1960 - V 22/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die auf einen Toto-Gewinner von dem Toto-Unternehmen anläßlich der Gewinnüberweisung abgewälzten Kosten dieser überweisung sind bei dem Toto-Unternehmen nach § 4 Ziff. 9 UStG nicht zur Umsatzsteuer heranzuziehen.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 9, § 4/9/b

 

Tatbestand

Die Bfin., ein Fußball-Toto-Unternehmen, hat nach den für sie geltenden amtlichen Wettbestimmungen 50 v. H. der Wetteinnahmen an die Wetter, die Gewinne erzielen, als Gewinne auszuschütten. Im Jahre 1949 hat sie den Gewinnern die Gewinne übersandt und dabei die übersendungskosten von den Gewinnbeträgen abgezogen. Der Abzug ist dabei sichtbar gemacht worden. Die öffentlichen Bekanntmachungen jedoch, die den auf jede Gewinnklasse (jeden "Rang") jeweils entfallenden Gewinn verlautbarten, wiesen die Gewinnbeträge bereits um die übersendungskosten gekürzt aus.

Streit besteht darüber, ob die Bfin. wegen der übersendungskosten zur Umsatzsteuer heranzuziehen ist. Finanzamt und Finanzgericht haben das bejaht.

Mit der Rb. macht die Bfin. im wesentlichen geltend, das Finanzgericht habe den Begriff des Entgeltes verkannt. Der Wettvertrag bestimme nichts über die Kosten der Auszahlung. Insoweit gelte daher § 270 BGB. Die Bfin. erfülle mit der Gewinnüberweisung eine ihr obliegende und zu ihren Lasten gehende Verpflichtung, aus der ihr keine zur Aufrechnung geeigneten Ansprüche erwüchsen. Sie könne nicht verlangen, daß die Gewinner ihr die überweisungskosten ersetzten. Einem Gewinner sei nicht der bei wörtlicher Auslegung der Wettbedingungen sich ergebende Gewinn, sondern nur der Anspruch auf den um die Portokosten gekürzten Gewinn gewährt worden. Ob dieses Verfahren zulässig gewesen sei, müsse für die umsatzsteuerliche Betrachtung unbeachtet bleiben. Man dürfe den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang der Gewinngewährung nicht in zwei Vorgänge aufspalten. Die Bfin. habe den Wetteinsatz gegen die Auszahlung des um die überweisungskosten geminderten Gewinnes vereinnahmt.

Das Finanzgericht habe aber auch den Begriff des Umsatzes verkannt. Bei der Bfin. als Lotterieunternehmen sei die Gewinnauszahlung notwendiger Bestandteil des nach § 4 Ziff. 9 UStG steuerfreien Lotterieumsatzes. Dabei sei es gleichgültig, in welcher Form ausgezahlt werde. Der einheitliche wirtschaftliche Vorgang der Auszahlung stelle jedenfalls keine Sonderleistung gegenüber dem jeweiligen Gewinner dar. Hilfsweise werde noch geltend gemacht, daß eine Nebenleistung, wenn man die Gewinnübersendung als eine solche ansehen wolle, das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teile. Die Gewinnüberweisung sei üblicherweise mit der Gewinnauszahlung verbunden, somit deren unselbständiger Teil. Die überweisung werde dadurch nicht zu einer Sonderleistung, vielmehr erfordere das Erbringen der Hauptleistung die Auszahlung, die durch die überweisung geschehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Die Bfin. führt mit Recht aus, daß für die überweisung der Gewinne, da die Wettbedingungen nichts über die Kosten der Gewinnauszahlung bestimmen, § 270 BGB zu gelten hat. Nach § 270 BGB hat der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Dabei steht die Art und Weise der übermittlung dem Schuldner frei. Es ist anzunehmen, daß die Gewinner mit der überweisung der Gewinne und dem Abzuge der bei der überweisung besonders kenntlich gemachten überweisungskosten einverstanden sind.

Die überweisung des Gewinnes ist keine selbständige Leistung, die mit dem Lotteriegeschäft nichts zu tun hat, sondern ein untrennbarer Bestandteil des nach § 4 Ziff. 9 UStG umsatzsteuerfreien Lotterieumsatzes. Selbst wenn man aber zwei Leistungen annehmen wollte, wäre die Gewinnüberweisung eine Nebenleistung des Lotteriegeschäfts, die trotz nachträglicher Vereinbarung oder stillschweigender Genehmigung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt und ebenso wie diese nach § 4 Ziff. 9 UStG umsatzsteuerfrei bleibt. Zur Annahme einer Nebenleistung ist nur erforderlich, daß sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt.

 

Fundstellen

BStBl III 1960, 147

BFHE 1960, 394

BFHE 70, 394

StRK, UStG:4/9 R 20

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