Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.12.1984 - V R 47/80

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Werden nicht dieselben Sachverhalte zum Gegenstand der Besteuerung gemacht, so rechtfertigt die lediglich materiell-rechtliche Verknüpfung der rechtlichen Qualifikation nicht ein auf § 174 Abs. 4 AO 1977 gestütztes Änderungsbegehren eines Dritten.

 

Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 4-5; UStG 1951 § 7

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Bis Ende 1964 betrieb die Klägerin neben dem Einund Verkauf von unbearbeitet gelassenen Druckfertig-Erzeugnissen eine Druckerei, in der sie den größten Teil der verkauften Druckerzeugnisse selbst herstellte. Ab 1. Januar 1965 verpachtete sie die Druckerei an die M KG, an der sie nicht beteiligt war. Die Klägerin ließ von da an ihre Druckerzeugnisse von der M KG drukken. Diese sah die Lieferung der Druckerzeugnisse als Werklieferung an. Die Klägerin versteuerte den Verkauf der Druckerzeugnisse als Großhandelslieferungen mit dem begünstigten Steuersatz von 1 v. H. nach § 7 Abs. 3 UStG 1951.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Lohndruckarbeiten der M KG seien wegen Papierbeistellung durch die Klägerin dieser als Be- und Verarbeitung zuzurechnen; die Großhandelsvergünstigung entfalle deshalb. Bei der M KG sei dementsprechend der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c UStG 1951 auf 1 1/2 v. H. ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Verlagserzeugnissen nicht mehr anzuwenden.

Entsprechend veranlagte das Finanzamt die M KG für die Jahre 1965 bis 1967 mit Sammelbescheid vom 16. Juni 1972 und die Klägerin für die Jahre 1965 bis 1967 mit Sammelberichtigungsbescheid vom 30. Oktober 1972 zur Umsatzsteuer. Gleichzeitig setzte es gegen die Klägerin mit Erstbescheid die Umsatzsteuer 1968 fest. Sowohl die M KG als auch die Klägerin legten Einspruch ein. Der Einspruch der Klägerin gegen den Umsatzsteuerbescheid 1968 betraf vor dem 1. Januar 1968 bewirkte Umsätze, die nach § 27 Abs. 2 UStG 1967 nach dem Umsatzsteuergesetz 1961 zu besteuern waren.

Die Einsprüche der Klägerin wurden zurückgewiesen. Die bei dem Finanzgericht erhobene Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen worden. Diese Entscheidung des Finanzgerichts ist durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Mai 1977 V R 139/73 (BFHE 122, 251, BStBl II 1977, 643 ) bestätigt worden. Nach Abschluß dieses Revisionsverfahrens gab das Finanzamt den Einsprüchen der M KG im wesentlichen statt.

Nunmehr beantragt die Klägerin, auch die gegen sie ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen 1965 bis 1968 nach § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 zu ändern. Das Finanzamt hat die Änderung abgelehnt.

Mit der nach erfolgloser Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erhobenen Klage hat die Klägerin begehrt, das Finanzamt zum Erlaß von Änderungsbescheiden zu verpflichten. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin behauptete Änderungsanspruch bestehe nicht, weil sie nicht zu dem Verfahren betreffend die M KG hinzugezogen worden sei.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt Verletzung des § 174 AO 1977.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Die Vorschrift des § 174 AO 1977 betrifft ausschließlich die Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden und diesen gleichgestellten Bescheiden, die denselben Sachverhalt betreffen, der entweder mehrfach berücksichtigt oder mehrfach nicht berücksichtigt wurde oder dessen Berücksichtigung in einem Steuerbescheid sich nachträglich als rechtsirrig erweist. Im vorliegenden Fall besteht zwar zwischen der rechtlichen Qualifikation der durch die M KG an die Klägerin getätigten Umsätze und der Besteuerung der von dieser getätigten Umsätze eine rechtslogische Verknüpfung; doch sind bei der M KG einerseits und der Klägerin andererseits nicht dieselben Sachverhalte zum Gegenstand der Besteuerung gemacht worden. Soweit hier von Bedeutung, betreffen die Umsatzsteuerbescheide gegen die M KG deren Lieferungen oder Leistungen an die Klägerin, während die Steuerbescheide, deren Änderung die Klägerin begehrt, deren Lieferungen an Dritte erfassen. Die der Steuer unterliegenden Sachverhalte sind hinsichtlich der erfüllten Tatbestände nicht deckungsgleich; das Änderungsbegehren scheitert schon an der Nichterfüllbarkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 AO 1977.

Zutreffend hat das Finanzgericht einen aus einer sonstigen Vorschrift herleitbaren Anspruch der Klägerin auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1965 bis 1968 verneint.

 

Fundstellen

BStBl II 1985, 282

BFHE 1985, 9

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Abgabenordnung / § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
    Abgabenordnung / § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

      (1) 1Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren