Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.09.1990 - IV R 57/89 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gegenüber einer GbR

 

Leitsatz (NV)

1. Gegenüber einer GbR, die einen Gewerbebetrieb unterhält, kann eine Außenprüfung aufgrund von § 193 Abs. 1 AO 1977 angeordnet werden.

2. Die Prüfungsanordnung muß in einem solchen Fall gegen die Gesellschaft, nicht gegen die Gesellschafter gerichtet werden. Sie muß auch der Gesellschaft bekanntgegeben werden; dies erfolgt in der Weise, daß sie zumindest einem der Gesellschafter bekanntgemacht wird.

 

Normenkette

AO 1977 § 193 Abs. 1, § 197 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), beschäftigt sich mit dem Ankauf und der Verwertung von Grundvermögen. Gesellschafter sind E und W. Die Klägerin gab keine Steuererklärungen ab. Im August 1984 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) eine auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Prüfungsanordnung, die sich an die GbR E und W, zu Händen von W richtete; die Prüfungsanordnung enthielt keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung. Die Prüfung sollte sich auf die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte und der Gewerbesteuer für 1980 bis 1982 erstrecken. Das FA kündigte die Prüfung gegenüber W telefonisch an, der auf die Bekanntgabe der Anordnung vor Prüfungsbeginn verzichtete. Die Prüfung begann im September 1984. Bei Prüfungsbeginn überreichte der Betriebsprüfer die Prüfungsanordnung.

Im Juli 1985 legte die Klägerin gegen die Prüfungsanordnung Beschwerde ein, weil sie nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde als unzulässig zurück; das Beschwerderecht sei verwirkt, weil die Klägerin sich auf die Prüfung eingelassen habe. Außerdem machte die OFD Ausführungen zum Anlaß der Prüfung. Mit ihrer Klage zum Finanzgericht (FG) hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision der Klägerin, mit der fehlerhafte Anwendung der AO 1977 gerügt wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 16. November 1989 IV R 29/89 (BFHE 159, 28, BStBl II 1990, 272) im einzelnen ausgeführt hat, kann gegenüber einer GbR, die einen Gewerbebetrieb unterhält, eine Außenprüfung aufgrund von § 193 Abs. 1 AO 1977 angeordnet werden. Die Prüfungsanordnung muß danach gegen die Gesellschaft, nicht gegen die Gesellschafter gerichtet und auch der Gesellschaft bekanntgegeben werden. Dies erfolgt in der Weise, daß sie zumindest einem der Gesellschafter bekanntgemacht wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Entscheidung des Senats verwiesen.

Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, erzielt die Klägerin nach der Einschätzung des FA Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so daß die Prüfungsanordnung auch auf § 193 Abs. 1 AO 1977 gestützt werden konnte. Tatsächlich ist in der Prüfungsanordnung allerdings auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 hingewiesen worden. Dies ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit der Außenprüfung bei der Klägerin. Die Prüfungsanordnung ist ihr durch Übergabe an einen der gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter wirksam bekanntgegeben worden. Im Beschwerdeverfahren hat die OFD zudem erläutert, warum eine Außenprüfung bei der Klägerin durchgeführt werden müsse, und damit die im Falle des § 193 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 erforderliche Begründung zulässigerweise nachgeholt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208).

 

Fundstellen

Haufe-Index 63028

BFH/NV 1991, 716

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Abgabenordnung / § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
    Abgabenordnung / § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung

      (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.  (2) Bei anderen als den in Absatz 1 ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren