Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.09.1967 - I 82/64

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Auch Nichtgesellschafter können Empfänger von verdeckten Gewinnausschüttungen sein, die erlangten Vorteile aber nur über den ihnen nahestehenden Gesellschafter erhalten, dem die verdeckte Gewinnausschüttung steuerrechtlich zuzurechnen ist.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor, wenn für die Vorteilsgewährung an die Gesellschafter betriebliche Gründe maßgebend waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die gleichen Vorteile auch Nichtgesellschaftern gewährt hätte.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Stammanteile der Revisionsklägerin (Stpfl.), einer GmbH, die einen Milchhof betreibt, gehören zu 24 v. H. der Stadt K. und zu 76 v. H. dem eingetragenen Verein der Milchlieferanten im Bezirk K. (Verein). Ende 1954 hat die Stpfl. beschlossen, für die Milchlieferanten eine Altersversorgung einzurichten. Danach sollten sich die Milchlieferanten der Stpfl. gegenüber vom 50. Lebensjahr an verpflichten, einen Einmalbetrag von 1.000 DM oder von 500 DM und monatliche Beiträge von 20 DM oder von 10 DM auf ein Sonderkonto zu überweisen. Die Stpfl. stellte dafür außer den Zinsen von 4 v. H. in Aussicht, dem Milchlieferanten, wenn er bei Erreichen des 65. Lebensjahres auf die Rückzahlung der angesammelten Beträge verzichtet, eine monatliche Rente von 100 DM oder von 50 DM - bzw. von 80 DM oder 40 DM, je nach dem, ob auch die Ehefrau des Milchlieferanten berechtigt werden sollte - zu entrichten. Da das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen die gewählte Form der Altersversorgung für genehmigungs- und aufsichtspflichtig erklärte, beschränkte sich die Stpfl. auf die Durchführung der schon zum Abschluß gebrachten Verträge, gegen deren Weiterbestehen Einwendungen nicht erhoben wurden. Nach diesen Verträgen sind ab 1955 an fünf Milchlieferanten, Mitglieder des Vereins, Renten entrichtet worden. Bei der im Jahre 1961 durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß der Barwert der entrichteten Renten zu 55 bis 58 v. H. den Wert des angesammelten Sparbetrags überschreitet. Der Revisionsbeklagte (FA) hat den Teil der Renten, welcher nicht dem Sparbetrag entstammte, aber den Gewinn der Stpfl. gemindert hat, als verdeckte Gewinnausschüttung für die Empfänger der Renten angesehen und unter Abrechnung von den vorgetragenen Verlusten der Jahre 1955 bis 1958 und unter Minderung der Aufwendungen des Jahres 1959 (Streitjahr) zur Körperschaftsteuer herangezogen.

Die Stpfl. bestritt, daß verdeckt Gewinne ausgeschüttet worden seien. Bei den Verträgen habe ein echter Leistungsaustausch auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages stattfinden sollen und die Finanzierung der Altersversorgung habe - insgesamt gesehen - per Saldo kein Opfer der Stpfl. darstellen können. Auch Nichtvereinsmitglieder seien bei gleichen Bedingungen (Ansparpflicht, Erbringung bestimmter Milchlieferungsleistungen) in die Altersversorgung einbezogen gewesen.

Die Stpfl. habe in Anbetracht der Marktsituation zwecks Ausnutzung der Kapazität ihres modernen, kostspieligen und technischen Betriebes inmitten des Stadtgebietes um die Zulieferung von hinreichenden Milchmengen sehr besorgt sein und deshalb Mittel und Wege finden müssen, um die Landwirte zu einem besonders treuen und zuverlässigen Verhalten hinsichtlich ihrer Milchlieferungen zu bringen. Die Aufwendungen zur Erreichung dieses Zieles seien betriebsnotwendig und daher Betriebsausgaben.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die als Revision zu behandelnde Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn die Körperschaft Gesellschaftern oder den Gesellschaftern nahestehende Personen Vorteile gewährt, welche ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer dritten Personen nicht gewähren würde. Es ist auch unbestreitbar, daß im vorliegenden Falle die Empfänger der in Rede stehenden Renten der Stpfl. nahestehen, da sie Mitglieder des Vereins sind, der 76 v. H. der Anteile an der Stpfl. besitzt. Der Vorentscheidung kann aber nicht darin beigetreten werden, daß auch Milchlieferanten, die nicht Mitglieder des Vereins sind, den Gesellschaftern der GmbH nahestehende Personen wären. Im Urteil I 325/61 S vom 25. Oktober 1963 (BFH 78, 46, BStBl III 1964, 17) hat der erkennende Senat entschieden, daß zwar Nichtgesellschafter Empfänger von verdeckten Gewinnausschüttungen sein können, diese die erlangten Vorteile aber nur über den ihnen nahestehenden Gesellschafter erhalten können, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist; denn einkommensteuerrechtlich können Kapitaleinkünfte nur jemanden zugerechnet werden, der an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Nichtmitglieder des Vereins stehen aber weder der Stadt noch dem Verein so nahe, daß eine Ausschüttung an einen dieser beiden Gesellschafter fingiert und angenommen werden könnte, daß einer der Gesellschafter den Vorteil an die Nichtmitglieder des Vereins weitergegeben hätte. Milchlieferanten, die nicht Mitglieder des Vereins sind, sind darum für die Gesellschafter fremde Dritte.

Die Vorinstanz hat zutreffend die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen an die Voraussetzung geknüpft, daß Vorteile der streitigen Art dritten Personen nicht gewährt würden. Die Stpfl. trägt vor, daß alle Milchlieferanten bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen die Möglichkeit hatten, in den Genuß der Rente zu kommen; dieser Vortrag stimmt mit dem zu den Akten gereichten "Vertragsangebot" überein, wonach Angesprochene und Vertragspartner die Milchlieferanten ohne Unterschied der Vereinszugehörigkeit sind. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, daß das Rentenversprechen einer Bindung der Milchlieferanten an die Stpfl. und die Einzahlung der Berechtigten der Ansammlung von Finanzierungsmitteln dienen sollte. Die Zahlungen an die Rentenempfänger verfolgen darum keine außerbetrieblichen, sondern betriebliche Zwecke, die der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung widersprechen. In der Zahlung der Renten kann darum eine Ausschüttung von Gewinnen nicht gesehen werden.

Die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und der Körperschaftsteuerbescheid 1959 sind aufzuheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412756

BStBl III 1967, 791

BFHE 1968, 134

BFHE 90, 134

BB 1967, 1469

DB 1967, 2143

DStR 1967, 782

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Körperschaftsteuergesetz / § 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
    Körperschaftsteuergesetz / § 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

      (1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren